neuer Vermieter kündigt Mietverhältnis

  • Hallo Forengemeinde
    folgende Unklarheiten sollten geklärt werden :

    Ich wohne seit ca. 4 Jahren in einer Mietwohnung. Die Wohnung wurde am 25.2.14 verkauft. Das hat mir mein früherer Vermieter mitgeteilt und das die "Eigentmsübertragung" erfolgt ist und das ich jetzt an den neuen Vermieter die Miete bezahlen muss. Am 27.2. hat mir der neue Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt auf 31.5.14.
    Jetzt habe ich folgende Fragen :

    1. Reicht es aus das mir der alte Vermieter mitteilt das die "Eigentmsübertragung" erfolgt ist ? Ich habe mich erkundigt beim Grundbuchamt (am 4.3.)- der neue Vermieter steht da nur vorgemerkt oder so ähnlich drin. Ist die Kündigung rechtswirksam auch wenn der neue Eigentümer noch nicht vollständig im Grundbuch eingetragen ist ? Oder reicht es aus das mir der alte Vermieter erklärt hat das die Wohnung nun einen neuen Eigentümer hat ?

    2. Der neue Eigentümer hat die Wohnung zu dem Zweck gekauft selbst einzuziehen. Ich habe gegoogelt und u.a. gefunden das wenn das so ist er eine Kündigungsfrist von 5 Jahren einhalten müsste - Ist das wahr ?

    Danke für die Antworten
    Bernd K.

  • Zitat

    wenn das so ist er eine Kündigungsfrist von 5 Jahren einhalten müsste - Ist das wahr ?

    Nein! Du hast bis zum Verkauf in einer vermieteten Eigentumswohnung gewohnt, richtig? Dann hat der Mieter keinen besonderen Schutz.

  • Der Eigentumsübergang kann, wenn notariell vereinbart, auch schon vor dem Grundbucheintrag erfolgen.

    Ab Eigentumsübergang gehen alle Pflichten an den neuen Eigentümer über. Ob auch schon alle Rechte bin ich mir jetzt nicht sicher. Ich meine ja.


    Warten wir aber dazu noch Antworten ab.

    Zitat

    Der neue Eigentümer hat die Wohnung zu dem Zweck gekauft selbst einzuziehen. Ich habe gegoogelt und u.a. gefunden das wenn das so ist er eine Kündigungsfrist von 5 Jahren einhalten müsste

    Nur wenn die Wohnung während Deiner Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wurde.

  • Nur wenn die Wohnung während Deiner Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wurde.


    Jain.

    Wenn die Wohnung während Deiner Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wurde, dann kann der Erwerber in der Regel nach drei Jahren kündigen (§577a Abs. 1 BGB), in ganz besonderen Fällen aber auch erst nach 10 Jahren (§577a Abs. 2 BGB).

    Die Sache mit den fünf Jahren stellt noch einen anderen, besondere Sachverhalt dar; hier beschrieben (klick).

    Wenn die Wohnung aber schon vor dem eigenen Einzug eine Eigentumswohnung war oder gar keine Eigentumswohnung ist, so kann der Erwerber m.W. nach Eintrag ins Grundbuch bei Eigenbedarf quasi sofort kündigen, es sei denn die Wohnung wurde an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert (§577a Abs. 1a BGB; gute Erläuterung dazu hier (klick), Kapitel "Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum", letzter Absatz).

    2 Mal editiert, zuletzt von AjaxMH (16. März 2014 um 16:01)

  • Eigenbedarf?


    Der Eigenbedarf wird mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau begründet - sie wohnen jetzt im 4.Obergeschoss(ist auch ihre eigene) und die Wohnung in der ich wohne ist ebenerdig -

  • Der gesundheitliche Zusatand könnte eine Grund für Eigenbedarf sein und die Kündigungsfrist würde 3 Monate betragen, da die Zeit von 5 Jahren noch nicht verflossen ist.

  • Der Eigenbedarf wird mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau begründet - sie wohnen jetzt im 4.Obergeschoss(ist auch ihre eigene) und die Wohnung in der ich wohne ist ebenerdig -


    Nur so begründet, oder auch glaubhaft durch Attest?

  • Dazu wäre der VM nämlich verpflichtet, sofern die andere Wohnung gleichwertig ist.


    ... und ihm die andere Wohnung überhaupt auch gehört.
    Wenn er vorher selbst nur Mieter oben im 4.OG gewesen sein sollte, ist das hinfällig.

  • @Ajax
    Warum liest du nicht die Mails etwas sorgfältiger?


    Wenn ich alle Deine Fehler so oberlehrerhaft korrigieren würde, hätte ich noch weniger Zeit zum sorgfältigen Lesen. :p

  • -- begründet hat er das nicht - es schreibt nur : gesundheitliche Gründe meiner Frau -- muss er das näher begründen ??


    Ich schätze, nicht mehr und nicht weniger als wie Du Deinen Härtefall begründen müsstest, wenn du aufgrund dessen nicht ausziehen könntest.

    Falls Du also z.B. unter Anspruchnahme der Härtefallregelung in §574 Abs. 2 BGB beweisen müsstest, warum Du unbedingt eine - nirgends auftreibbare - Erdgeschosswohnung brauchst, würde im Ernstfall der Hinweis alleine auf die Gesundheit wahrscheinlich auch nicht reichen, sondern Du würdest genauer belegen müssen, warum Du kein Treppenhaus besteigen kannst.

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