Aufrechnung der verjährten Betriebskosten

  • Hallo, dieses Seite ich echt toll. Aber ich habe ein Problem, dass ich mir nicht wirklich hieraus lesen konnte.

    Betriebskostenabrechnung 2010 wurde gestellt 2014 mit Guthaben für mich.
    Betriebskostenabrechnung 2011 wurde gestellt 2014 mit Forderung an mich.
    Vermieter rechnet das nun gegeneinander auf.

    Obwohl beide Betriebskostenabrechnungen schon verjährt sind. Ist das rechtens? .
    Lieben Gruss Carmen

  • Obwohl beide Betriebskostenabrechnungen schon verjährt sind. Ist das rechtens?


    Aus verfristeten (doofer Begriff, aber so heißt das im Gerichtsdeutsch) Nebenkostenabrechnungen, kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr einfordern. Dem Mieter steht sein Guthaben aber zu.

  • Carmen1:

    "Betriebskostenabrechnung 2010 wurde gestellt 2014 mit Guthaben für mich."
    - Muss er sofort auszahlen.

    "Betriebskostenabrechnung 2011 wurde gestellt 2014 mit Forderung an mich."
    - Kann er sich abschminken.

    1. ... und für 2012??
    2. Abrechnungszeitraum immer das Kalenderjahr?

  • Also die Betriebskostenabrechnung für 2012 ging uns zu im Dezember 2013. Also noch fristgerecht.

    Abrechnungszeitraum für 2010 war 01.10.2010 - 15.04.2011
    Abrechnungszeitraum für 2011 war 15.04.2011 - 31.12.2011

    jetzt rechnet er das angebliche Guthaben aus 2011 minus die angebliche Nachzahlung aus 2010. Anscheinend gibt es eine § , der es dem Vermieter erlaubt, Forderung gegen Guthaben aufzurechnen. Aber die Betriebskostenabrechnung wurden uns erst nach gerichtlicher Aufforderung im Februar 2014 zugestellt. Also sind sie doch definitiv verfristet???? Wie kann er dann aufrechnen???

    Lieben Gruss
    Carmen

  • Also die Betriebskostenabrechnung für 2012 ging uns zu im Dezember 2013. Also noch fristgerecht.

    Abrechnungszeitraum für 2010 war 01.10.2010 - 15.04.2011
    Abrechnungszeitraum für 2011 war 15.04.2011 - 31.12.2011

    jetzt rechnet er das angebliche Guthaben aus 2011 minus die angebliche Nachzahlung aus 2010. Anscheinend gibt es eine § , der es dem Vermieter erlaubt, Forderung gegen Guthaben aufzurechnen. Aber die Betriebskostenabrechnung wurden uns erst nach gerichtlicher Aufforderung im Februar 2014 zugestellt. Also sind sie doch definitiv verfristet???? Wie kann er dann aufrechnen???

    Bitte VOLLSTÄNDIGE UND EXAKTE INFOS!!
    Abrechnungszeitraum für 2012 war ...?
    Wann für alle drei Zeiträume die Abrechnungen erhalten???

  • Hallo Berny,

    Abrechnungszeitraum für 2012 war 01.01.2012 bis 31.04.2012 wurde uns zugestellt am 14.12.2013
    Abrechnungszeitraum für 2010 war 01.10.2010 bis 15.04.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014
    Abrechnungszeitraum für 2011 war 15.04.2011 bis 31.12.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014

    gruss Carmen

  • Hallo Berny,

    Abrechnungszeitraum für 2012 war 01.01.2012 bis 31.04.2012 wurde uns zugestellt am 14.12.2013
    Abrechnungszeitraum für 2010 war 01.10.2010 bis 15.04.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014
    Abrechnungszeitraum für 2011 war 15.04.2011 bis 31.12.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014

    gruss Carmen

    Vereinfacht:
    Abrechnungszeitraum 01.10.2010 bis 15.04.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014 - verfristet.
    Abrechnungszeitraum 15.04.2011 bis 31.12.2011 wurde uns zugestellt am 12.02.2014 - verfristet.
    Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.04.2012 wurde uns zugestellt am 14.12.2013 - gilt.
    Keine Abrechnung hat mit einer anderen was zu tun, jede ist also für sich alleine zu betrachten. Dem M ist nicht anzulasten, wenn der VM gepennt hat.:o

  • Vielen Dank. Aber wie gesagt, er macht die gegenseitige Aufrechnung der Jahre 2010 und 2011 geltend. Kann er nicht oder?
    Ich habe gelesen es gibt so eine Möglichkeit

    gruss Carmen

  • er macht die gegenseitige Aufrechnung der Jahre 2010 und 2011 geltend. Kann er nicht oder?
    Ich habe gelesen es gibt so eine Möglichkeit


    Ich meine, dass verfristete Rechnungen erledigt sind. Der VM versucht dem wohl durch einen Trick zu entgehen. Wo hast Du was gelesen?

  • http://splashurl.com/nj973o7

    einmal hier und einmal unter Wikipedia. Wobei ich mir auch nicht vorstellen kann, dass der diese Forderungen gegeneinander aufrechnen kann. Diese 3 Abrechnungen bestehen aus sovielen Fehlern, dass da schon ein Anwalt eingeschaltet werden muss.

    Gruss und danke für deine Hilfe

  • "Wobei ich mir auch nicht vorstellen kann, dass der diese Forderungen gegeneinander aufrechnen kann."
    - Verstehe. Wenn aber eine Forderung verfristet ist, kann man an ihr nichts mehr festmachen..

    "Diese 3 Abrechnungen bestehen aus sovielen Fehlern, dass da schon ein Anwalt eingeschaltet werden muss."
    - Hmm, dann sollte eher ein Fach mann diese innerhalb der 3-Jahreesfrist überprüfen. Vielleicht liesse sich da noch was 4 U 'rausholen.
    Und wenn schon Anwalt, dann einen Spezi bitte.

    "Gruss und danke für deine Hilfe"
    - Gerne. Ich hasse Ungerechtigkeit, egal ob von M oder VM.

  • Naja das mit der Anwaltswahl hat sich erledigt. Unser Anwalt hat Stufenklage eingereicht, einmal zur Herausgabe der Nebenkosten, dieser teil ist ja erfüllt. Und zum anderen für die Bezahlung der daraus entstehenden Guthabens. Leider kann ich jetzt den Anwalt nicht mehr wechseln, macht die Rechtschutz nicht mit. Kann nur ,lt Auskunft eines Fachanwalts für Mietrecht, die erste Instanz mit dem jetzigen Anwalt durchziehen, und dann die zweite mit ihm. Leider.

    gruss Carmen

  • Du hast schon einen Anwalt in die Spur gesetzt???

    Was genau diskutieren wir hier dann? Macht der Anwalt Deiner Ansicht nach Fehler?

  • Ich musste im Dezember einen Anwalt einschalten, da sonst die 3-Jahres Frist für die zwei Betriebskostenabrechnungen abgelaufen wäre. Was ich nicht wusste, ist, dass der Anwalt Stufenklage eingereicht hat. Mir hat er gesagt, es geht erstmal um die Herausgabe der Betriebskostenabrechnung. Als ich diese dann hatte, wollte ich, weil er mir einfache Fragen nicht beantworten konnte, den Anwalt wechseln. Da er aber wie gesagt Stufenklage eingereicht hat, stimmt die Rechtschutz dem nicht zu. Der Anwalt kennt sich zu wenig aus. Kann mir eigentlich einfache Sachen nicht erklären.

    gruss Carmen

  • Aber abgesehen davon, dass Du den Anwalt für nicht so ganz wirklich fähig hälst, um das vorsichtig auszudrücken, ist doch alles im Rahmen.

    Er macht es doch eigentlich richtig. Erst zwingt er den Vermieter, der Abrechnungspflicht nachzukommen. Und anschließend guckt er, ob aus den dann erhaltenen Abrechnungen Guthaben zu erwarten sind und klagt diese ggf. ein. Dass er dabei darauf achtet, dass aus den verfristeten Abrechnungen keinerlei dort möglicherweise auftauchende Nachzahlungen gegengerechnet werden (weil eben verfristet), davon sollte man doch ausgehen können.

    Oder habe ich das falsch verstanden?

  • Der Vermieter rechnet gegen, und der Anwalt geht davon aus, dass er es kann. Und da ich nicht verstanden habe, was das Aufrechnen überhaupt bedeutet und ob das möglich ist, wollte ich hier einfach nachfragen, ob sich jemand damit auskennt. Ich hoffe das war nicht falsch?!?

    gruss Carmen

  • Der Vermieter rechnet gegen, und der Anwalt geht davon aus, dass er es kann.


    :confused:
    Dann würde ich den Anwalt konkret fragen, warum er meint, dass der §556 Abs. 3 BGB hier nicht zieht.

    Lies das selbst auch mal. Da steht, dass der Vermieter normalerweise nichts fordern kann, wenn er die Abrechnung nicht innerhalb der dort angegebenen Frist gemacht hat.


    [...] wollte ich hier einfach nachfragen, ob sich jemand damit auskennt. Ich hoffe das war nicht falsch?!?


    Nein, natürlich nicht. :)

  • Ja, der Anwalt ist noch tätig. Ich kann erst in 2. Instanz den Anwalt wechseln.

    Sachstand ist der, dass der Anwalt jetzt prüft ob der Vermieter die Ansprüche gegeneinander Aufrechnen kann. Wobei er davon ausgeht, dass der VM recht hat.

    Ich werde jetzt morgen bei meinem Anwalt anrufen und werde nochmal mit ihm +über diese Betriebskosten sprechen. Und ich denke dann wird das vor Gericht gehen.
    Es ist ja nicht nur diese Aufrechnung die gemacht wurde, sind ja noch andere Fehler die in den Abrechnungen drin sind.

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