Mündlicher Mietvertrag ???????

  • Hallo liebe Leute,

    ich habe es im anderen Topic schon angedeutet, möchte es aber hier richtig einstellen.

    Wir bewohnen einen Teil eines alten Bauernhauses, welches meinem Onkel gehört. Der andere Teil wird von meiner Oma bewohnt, die dort Wohnrecht auf Lebenszeit hat. Wir (Ehepaar mit Kin, 5 Jahre) haben diese Wohnung im Oktober 2010 bezogen und meinem Onkel damit geholfen, wirklich unangenehmen Mietern zu kündigen.

    Wir haben damals lang und breit einen Mietvertrag im Entwurf besprochen und auch zu Papier gebracht. Er sollte dann in Reinschrift vorgelegt werden vom Vermieter. Dieses ist nie geschehen und er wurde nie unterschrieben.

    Wie sieht die rechtliche Seite aus? Besitzen wir jetzt nur einen mündlichen Vertrag? Kann seitens des VM verlangt werden, diesen Entwurf jetzt noch zu unterschreiben? Oder wäre aus aus meiner Sicht besser, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen? Das Problem ist nämlich, das erhebliche Baumängel aufgetreten sind, die es jetzt zu klären gilt. Da geht es natürlich darum, wer wofür zuständig ist.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

  • Zitat

    Besitzen wir jetzt nur einen mündlichen Vertrag?

    Ja

    Zitat

    Kann seitens des VM verlangt werden, diesen Entwurf jetzt noch zu unterschreiben?

    Verlangen kann er, müssen müßt Ihr aber nicht.

    Zitat

    Oder wäre aus aus meiner Sicht besser, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen?

    Nein. Denn ein mündlicher Vertrag ist immer zu Gunsten des Mieters.

    Zitat

    Das Problem ist nämlich, das erhebliche Baumängel aufgetreten sind, die es jetzt zu klären gilt. Da geht es natürlich darum, wer wofür zuständig ist.

    Der Vermieter natürlich. BGB § 535

    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. (Mehr nicht wenn nicht nachweisbar vereinbart)

    Nachtrag:

    Für Baumängel wäre der VM auch zuständig wenn es einen schriftlichen Vertrag gäbe.

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (10. März 2014 um 09:17)

  • Die Erfahrung lehrt, dass es meist über kurz oder lang bei Vermietungen zwischen Verwandten und Bekannten und "Freunden" in die Hosen geht...

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