Dringend - Mindestmietdauer in meinem Fall zulässig?

  • Hallo,

    ich bin Student und wohne derzeit in einem Ein-Zimmer-Apartment (war unmöbliert) und möchte gerne mit meiner Freundin zusammenziehen. Wir haben uns schon für eine Wohnung entschieden und würden gerne den Vertrag unterzeichnen. Wir müssen uns beeilen, da die Wohnung sehr begehrt ist.

    Deshalb würde ich gerne meine jetzige Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. In meinem derzeitigen Vertrag gibt es allerdings eine Klausel über die Mindestmietdauer.

    Zitat

    § 2 Mietdauer
    Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2013 und endet für beide Vertragsparteien am 30.10.2014. Es verlängert sich jedoch jeweils um drei Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein. Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften. Das gleiche gilt für eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    Ich habe nun einige Dinge im Internet bezüglich dieser Problematik gelesen, jedoch war der Wortlaut in den Kündigungen immer ein anderer, genau wie die Antworten darauf. Deshalb möchte ich nun hier in meinem konkreten Fall nach Rat und um Hilfe bitten.

    Ist die oben genannte Klausel im meinem Fall gültig oder bin ich in der Lage, meinem Vermieter eine fristgerechte Kündigung zu überbringen?

    Ich wäre über schnelle Antworten sehr dankbar.

  • Sie haben Glück. Das sollte wohl ein befristetes Mietverhältnis darstellen. Leider fehlen hier die Kriterien, an welche ein solches gebunden ist.

    Ein befristetes Mietverhältnis bedarf einer Begründung und genau diese fehlt hier.

    § 575 BGB Zeitmietvertrag

    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    (2).................
    (3).................
    (4).................

    Sie könnten mit der gesetzlichen Frist kündigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (26. Februar 2014 um 22:20)

  • Sie könnten mit der gesetzlichen Frist kündigen.


    Meine ich auch. Und die Klausel mit den jeweiligen vierteljährlichen Verlängerungen gibt es höchstens im Gewerberecht.

  • Aufgepasst!
    Mir klingelt u.a. das Wort "Student" im Ohr.

    Wenn der Fragesteller z.B. in einem Studentenwohnheim oder [Zitat §549 BGB] "in einem Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist," [Zitatende] lebt, so gilt für ihn der §575 BGB nicht. Weitere solcher Ausschlüsse vieler Mietparagraphen enthält der besagte §549 BGB.

  • Zitat

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2013 und endet für beide Vertragsparteien am 30.10.2014. Es verlängert sich jedoch jeweils um drei Monate, wenn es nicht gekündigt ist.

    Das ist an sich, schon allein weil eine Begründung für die Befristung fehlt, unwirksam. Sprich eine fristgerechte Kündigung ist jeder Zeit möglich.

    Aber, sollte es sich um es sich um eine Wohnung in einem Studentenwohnheim handeln wäre die Klausel wirksam.


    Zitat

    Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften.

    Das des Mieters aber auch bzw. sogar vorrangig anderweitiger vertraglichen Vereinbarungen.:cool:

  • Danke schon einmal für die Antworten. Nein, ich wohne in einem normalen Mehrparteienhaus in der Innenstadt. Ich würde ganz gerne gleich meinen Vermieter kontaktieren. Also kann ich ihm dann mit dem Paragraph 575 BGB entgegnen, falls er nicht gewillt ist, mich in drei Monanten aus dem Mietvertrag zu entlassen. Sehe ich das richtig? :)

    Das wäre super.

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