Beiträge von goringo

    Danke schon einmal für die Antworten. Nein, ich wohne in einem normalen Mehrparteienhaus in der Innenstadt. Ich würde ganz gerne gleich meinen Vermieter kontaktieren. Also kann ich ihm dann mit dem Paragraph 575 BGB entgegnen, falls er nicht gewillt ist, mich in drei Monanten aus dem Mietvertrag zu entlassen. Sehe ich das richtig? :)

    Das wäre super.

    Hallo,

    ich bin Student und wohne derzeit in einem Ein-Zimmer-Apartment (war unmöbliert) und möchte gerne mit meiner Freundin zusammenziehen. Wir haben uns schon für eine Wohnung entschieden und würden gerne den Vertrag unterzeichnen. Wir müssen uns beeilen, da die Wohnung sehr begehrt ist.

    Deshalb würde ich gerne meine jetzige Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. In meinem derzeitigen Vertrag gibt es allerdings eine Klausel über die Mindestmietdauer.

    Zitat

    § 2 Mietdauer
    Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2013 und endet für beide Vertragsparteien am 30.10.2014. Es verlängert sich jedoch jeweils um drei Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein. Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzl. Vorschriften. Das gleiche gilt für eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

    Ich habe nun einige Dinge im Internet bezüglich dieser Problematik gelesen, jedoch war der Wortlaut in den Kündigungen immer ein anderer, genau wie die Antworten darauf. Deshalb möchte ich nun hier in meinem konkreten Fall nach Rat und um Hilfe bitten.

    Ist die oben genannte Klausel im meinem Fall gültig oder bin ich in der Lage, meinem Vermieter eine fristgerechte Kündigung zu überbringen?

    Ich wäre über schnelle Antworten sehr dankbar.

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