Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: wir mieten eine Wohnung und im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen. Der Mietvertrag sieht außerdem einen 2-jährigen Kündigungsausschluss vor. Jetzt wird dieses Nebengebäude samt Fahrradschuppen verkauft. Der neue Eigentümer benötigt den Raum für seine Zwecke. Jetzt die Frage: Müssen wir überhaupt den Raum leeren? Immerhin gibt es einen Kündigungsausschluß für eine gewisse Zeit. Danke schon mal für die Infos:-)
Kündigung trotz Kündigungsausschluss möglich
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blume12 -
25. Februar 2014 um 14:21 -
Erledigt
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Ihre Frage ist damit beantwortet.
BGB § 573b BGB - Teilkündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wenn der neue Vermieter diesen Nebenraum selbst als Nebenraum nutzen will, geht das natürlich nicht.
Die Kündigung wäre also wirkungslos. -
testtest test test
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im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen. Der Mietvertrag sieht außerdem einen 2-jährigen Kündigungsausschluss vor.
Ich bin da unsicher: Betrifft der Kündigungsausschluss nur die Wohnung oder auch die Nutzung des Nebengebäudes? -
In diesem Fall betrifft der Kündigungsausschluß auch die mitgemieteten Nebenräume. Der Auschluß betrifft die Gänze des Vertrages.
Wäre kein Ausschluß bereinbart, träfe das Gesetz zu. -
In diesem Fall betrifft der Kündigungsausschluß auch die mitgemieteten Nebenräume.
Mitgemietete oder zur Nutzung freigegebene Räume? -
Und was ist mit der Möglichkeit, dass der Vermieter Gebrauch von dem Sonderkündigungsrecht macht? Er würde ja rein theoretisch wirtschaftlich besser da stehen wenn er das Nebengebäude verkauft als uns einen Raum davon an uns vermietet.
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Und was ist mit der Möglichkeit, dass der Vermieter Gebrauch von dem Sonderkündigungsrecht macht? Er würde ja rein theoretisch wirtschaftlich besser da stehen wenn er das Nebengebäude verkauft als uns einen Raum davon an uns vermietet.
Welches Sonderkündigungsrecht?? -
Hallo,
Sonderk
Siehe die Infos im Link. Oder geht das doch nicht so einfach, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen? -
Hallo,
Sonderk
Siehe die Infos im Link. Oder geht das doch nicht so einfach, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen?Du meinst diesen Teil?
Der Vermieter hat im Rahmen der ordentlichen Kündigung nur unter den drei gesetzlich vorgesehenen Fällen (Eigenbedarf etc.) die Möglichkeit, zu kündigen. Zusätzlich kann er in bestimmten Fällen darüber hinaus vom Sonderkündigungsrecht – allerdings innerhalb um jeweils drei Monate verlängerte Kündigungsfristen – Gebrauch machen.
Das ginge nur wenn Ihr mit dem Vermieter gemeinsam in einem 2FH wohnen würdet.
Nennt sich Erleichterte Kündigung des Vermieters, BGB § 573a
http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html
Geht allerdings nicht so lange der gegenseitige Kündigungsverzicht läuft, da dies auch eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung ist.
Zum Fahrradschuppen:
Sie schreiben oben:
Zitat... und im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen.
Was ist daran unklar? Er ist nicht mit gemietet, Basta!
Ergo haben Sie auch keinen Anspruch darauf. Der Vermieter muß hier auch nichts kündigen. Die Erlaubnis den Schuppen mit zu benutzen endet am Tag x.
Bis dahin ist er auch zu räumen.
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So eindeutig erscheint mir das noch immer nicht, denn
" im Mietvertrag steht drin, dass wir in dem vorhandenen Nebengebäude den "Fahrradschuppen" mit benutzen dürfen."Das heißt, eine Mitbenutzung ist vertraglich gesichert und kann meines Erachtens nicht ohne weiteres von heute auf morgen von einer Partei als ungültig erklärt werden.
Auch dieses Vertragsdetail ist letztendlich Bestandteil des Mietvertrages. -
Hallo anitari,
Danke für die Infos. Es ist in der Tat ein neuer Gedanke, dass der Fahrradschuppen nicht gemietet, sondern nur genutzt werden darf. Aber bei der Räumung wäre das ja dann eine Nichteinhaltung des Vertrages. Und würde es dann bedeuten, dass der Mietvertrag, trotz Kündigungsausschuss, vorzeitig gekündigt werden darf?
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Kolinum: so würde ich das auch sehen. Aber scheinbar sehr schwieriger Sachverhalt:-)
Schon mal vielen Dank für die vielen Beiträge von euch allen, hilft uns sehr. -
Der betreffende Satz zum Fahrradschuppen im Mietvertrag ist eine Benutzungsregelung, die eine (Mit-)Benutzung des Schuppens regelt. Der Schuppen wird m.E. dadurch zur Gemeinschaftseinrichtung - so wie meinetwegen auch eine Waschküche, die von mehreren Mietern (mit-)benutzt werden darf, ohne aber von diesen direkt gemietet worden zu sein. So ein Nutzungsrecht kann nicht immer einfach so wieder entzogen werden (siehe hier (klick)).
Ob der 2-jährige Kündigungsausschluss einen Nutzungsentzug sowieso komplett ausschließt, weiß ich nicht.
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