Nebenkosten für anderweitig vermietete Garagen?

  • Hallo an alle,

    ich habe noch einmal eine Frage zu den Betriebskosten. Zum Grundstück des angemieteten Einfamilienhaus gehör(t)en drei Garagen, die mein Vermieter an andere Leute vermietet hatte.
    Meine Frage ist nun: Darf mir mein Vermieter die komplette Grundsteuer anrechnen, oder muss er den Teil, der anderweitig vermietet ist, abziehen?
    Gilt dasselbe für die Wohngebäude und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Wenn für die Garagen Grundsteueranteile anfallen, dann solltest Du diese Anteile nicht zahlen müssen. Der obige Link "Grundsteuer auf Mieter umlegen" betrachtet den Fall "Garage" leider nicht.

    Zur Aufteilung der Grundsteuer wäre die Frage, ob eine Garage eine Nutzfläche ist (eine Wohnfläche ist sie mit Sicherheit nicht). Dann könnte diese Nutzfläche vieleicht zur Nutzfläche des Mietshauses in Verhältnis gesetzt werden. Ist die Nutzfläche des Hauses irgendwo berechnet? Steht überhaupt irgendetwas davon in den Mietverträgen? Ist das Grundstück überhaupt ein Stück - vielleicht ist es geteilt und die Garagen sind abgetrennt?

    Die Garagenmieten der anderen gehen Dich nichts an und können jederzeit geändert werden. Wenn auf dem Papier die Garagen für 50 Cent vermietet werden, hättest du bei einer "Aufteilung" nach Mietsummen auch wieder (nahezu) die ganze Grundsteuer am Hals. So eine Aufteilung wäre in meinen Augen nicht unbedingt wünschenswert.

    Die Wohngebäudeversicherung ist eine solche. Ob dort freistehende Garagen als Nebengebäude mitversichert sind, wäre zu klären.

    Grundbesitzerhaftpflicht: Da muss man schauen, wofür die alles gut ist. Wenn von dem Versicherungsschutz auch die Mietverhältnisse der Garagen betroffen sind, so spricht m.E. nichts dagegen, wenn auch die Versicherungskosten aufgeteilt werden.

    Das alles wirst Du aber nur gemeinsam mit dem Vermieter klären können, befürchte ich.

  • Wenn nicht anders vereinbart, nach Fläche.

    Werden im Haus nicht nur Wohnungen, sondern auch Stellplätze vermietet, müssen die sog. kalten Betriebskosten sorgfältig und nach Wohnungen und Stellplätzen getrennt abgerechnet werden. Die Betriebskosten für Parkplätze und Garage müssen auf die Stellplatzmieter umgelegt werden. Auf keinen Fall dürfen sie auf Mieter abgewälzt werden, die selbst keinen Stellplatz gemietet haben.

    Umlagefähige Betriebskosten in Zusammenhang mit Stellplätzen und Garagen sind beispielsweise die Grundsteuer, die Entsorgungskosten für Niederschlagswasser, Stromkosten für die Hofbeleuchtung und für das Garagentor. Im Einzelfall können auch weitere Kosten bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden, etwa Aufwendungen für Versicherungen (Graffiti, Gewässerschutz etc.), Wartungskosten für Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher.

    (Amtsgericht Schöneberg, Az.: Urteil v. 06.11.2009, Az.: 104a C 319/09)

  • Zur Aufteilung der Grundsteuer wäre die Frage, ob eine Garage eine Nutzfläche ist (eine Wohnfläche ist sie mit Sicherheit nicht). Dann könnte diese Nutzfläche vieleicht zur Nutzfläche des Mietshauses in Verhältnis gesetzt werden. Ist die Nutzfläche des Hauses irgendwo berechnet?


    Ich würde eher von Mietflächen sprechen. Nutz- oder Wohnflächen finde ich nicht präzise genug, bspw. bei Wohnungen oder Gewerbe oder Garagen o.ä..

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