Nehmen wir mal an, dass in der letzten Betriebskostenabrechnung eine neue Kostenart „Kabelfernsehen“ aufgetaucht ist, welche es zuvor noch nicht gab.
Der Mieter A dem die Betriebskostenabrechnung erging hat auch schon telefonische Rücksprache mit dem Vermieter (Verwaltung) genommem, dabei wurde Mieter A mitgeteilt, dass durch einen Eigentümerwechsel im Jahre 2008 der Liegenschaften dem Vermieter (Verwaltung) kein Vertrag für die Kabelversorgung vorlag. Dementsprechend hat die Verwaltung im November/Dezember 2012 einen
eigenen Vertrag mit einer Kabelfirma abgeschlossen und die Kosten auf den Mieter A umgelegt.
Mieter A hat keinen Fernseher und hatte somit vorher auch keinen eigenen Kabelvertrag mit einer Kabelfirma abgeschlossen. Da aber nun die Verwaltung einen Kabelvertrag für die Liegenschaft abgeschlossen hat, will diese nun auch, dass Mieter A die Kosten für den Kabelvertrag zahlt.
-Muss Mieter A die Kosten für das Kabelfernsehen zahlen (siehe Auszug Mietvertrag)?
-Falls Ja, muss Mieter A dann alle Kosten übernehmen oder kann dieser darauf bestehen das man nur die Bereitstellung vom Kabelanschluss aber nicht die Kabelversorgungskosten bezahlt?
-Kann der Vermieter (Verwaltung) die Kosten einfach auf den Mieter A umlegen ohne diesen vorher über die Änderung zu informieren?
Beispiel Mietvertrag zum Kabelanschluss:
§ 17 Antennen, Kabelanschluss
4. Im Objekt existiert zur Fernsehversorgung eine Gemeinschaftsanlage. Gem. den Vereinbarungen unter § 8 Punkt 2b hat sich der Mieter an diese Anlage anzuschließen, anzumelden und eine vorhandene eigene Antenne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu entfernen.
5. Ist ein Breitbandkabelanschluss oder eine Satellitengemeinschaftsempfangsanlage vorhanden oder wird diese(r) nach Beginn der Mietzeit eingerichtet, erfolgt die Umlegung der hierdurch entstehenden Kosten nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe.“
§ 8 Miete und Nebenkosten einschließlich Abrechnung
2. Soweit für einzelne Betriebs- bzw. Nebenkosten nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, trägt der Mieter sämtliche Betriebskosten, soweit diese im Objebt anfallen bzw. künftig anfallen werden, i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz WoFG i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist als Anlage 3 dem Vertrag beigefügt und fester Bestandteil des Mietvertrages.
Mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter die Nalage 3 an und bestätigt damit, diese gelesen zu haben.
a) Soweit der Vermiter von Anfang an oder später von seinem Umlegungsrecht keinen Gebrauch macht, bleiben die entsprechenden Verpflichtungen des Mieters für die Zukunft dennoch bestehen.
Der Vermieter ist weiter berechtigt, nach Vorankündigung in Textform, die den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Fristen entsprechen muss, § 560 Abs. 2 BGB, neue das Grundstück betreffende Steuern, Abgaben, Gebürhen sowie sonstige Lasten (z.B. Wasserpfennig, Abage für Kinderspielplätze, aber auch Wegfall der Grundsteuervergünstigung usw.) zusätzlich auf den Mieter umzulegen.
b) Entgegen der vorstehenden Umlagevereinbarung bezieht der Mieter folgende Versorgungsleistungen direkt auf eigene Rechnung:
Strom
Empfang von Fernsehen und Rundfunk, und zwar wie folgt:
Der Eigentümer übernimmt die Bereitstellungsgebühren für die Hausanlage. Diese werden in der Betriebskostenabrechnung auf alle Wohnungen gleich umgelegt. Die Vertragliche Bindung des Kabelversorgung für Fernsehen und Hörfunk ist Sache des Mieters.“
Anlage 3 Nr. 15. Die Kosten
a) des Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung iher Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung enstehen;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferne die laufenden monatlcihen Grundbegühren für Breitbandkabelanschlüsse.“