Beiträge von gingi215

    gingi215,
    hast Du vor Erstellung des Romans die BetriebskVO gelesen?

    Ja, ich habe mir die BetriebskVO durchgelesen, ich habe aber gedacht, das bei mir durch den §8 was anderes gilt und ich deshalb die monatlichen Kosten für den Kabelanschluss nicht zahlen brauch.

    §8 Abs. 2. Soweit für einzelne Betriebs- bzw. Nebenkosten nachfolgend nichts anderes bestimmt ist... und es wurde ja nachfolgend unter §8 Abs. 2b) was anderes bestimmt.

    Ich habe es zwar noch nicht verstanden, warum dies jetzt so ist, weil ich hätte meinen Mietvertrag anders interpretiert, aber wenn Ihr meint dann ist es halt so. :)

    Vielen Dank für Eure Anworten!

    Erst mal Danke für die schnelle Antwort!



    § 17 Antennen, Kabelanschluss

    4. Im Objekt existiert zur Fernsehversorgung eine Gemeinschaftsanlage. Gem. den Vereinbarungen unter § 8 Punkt 2b hat sich der Mieter an diese Anlage anzuschließen, anzumelden und eine vorhandene eigene Antenne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu entfernen.


    §8 Abs2. b) Entgegen der vorstehenden Umlagevereinbarung bezieht der Mieter folgende Versorgungsleistungen direkt auf eigene Rechnung:

    Empfang von Fernsehen und Rundfunk, und zwar wie folgt:

    Der Eigentümer übernimmt die Bereitstellungsgebühren für die Hausanlage. Diese werden in der Betriebskostenabrechnung auf alle Wohnungen gleich umgelegt. Die Vertragliche Bindung des Kabelversorgung für Fernsehen und Hörfunk ist Sache des Mieters.

    Das der Mieter A jetzt das Kabelfernsehen bezahlen muss damit hätte ich jetzt nicht gerecht. Ich hätte das so verstanden, dass lt. §17. Abs. 4. und dortigen Verweis zu §8 Abs 2b) die Kabelversorgung Sache des Mieters ist und er dann, wenn er dies will, direkt einen Vertrag mit einer Kabelfirma abschließen kann, insofern ist doch ein Kabelvertrag übder die Verwaltung gar nicht zulässig oder sehe ich da was falsch?



    Die Bereitstellung eines Anschlusses nimmt normalerweise der Kabelbetreiber vor. Wenn diese Bereitstellungskosten(manchmal übernimmt der Kabelbetreiber diese selbst) an die Eigentümer weitergereicht werden, sind das keine Betriebskosten, sondern Modernisierungskosten. Diese könnten zu einer Anhebung der Kaltmiete führen.

    ok, wenn ich das jetzt richtig verstehe ist dies unter §17 Abs. 5 geregelt und da der Kabelanschluss ja schon vorher vorhanden war, kann glaube ich auch nichts als Modernisierungskosten umgesetzt werden.
    Kann ich den §17 Abs. 5 jetzt nur für die Modernisierungskosten sehen oder ist dies auch als allgemeiner § um alle Kosten auf den Mieter abzuwälzen?

    Nehmen wir mal an, dass in der letzten Betriebskostenabrechnung eine neue Kostenart „Kabelfernsehen“ aufgetaucht ist, welche es zuvor noch nicht gab.

    Der Mieter A dem die Betriebskostenabrechnung erging hat auch schon telefonische Rücksprache mit dem Vermieter (Verwaltung) genommem, dabei wurde Mieter A mitgeteilt, dass durch einen Eigentümerwechsel im Jahre 2008 der Liegenschaften dem Vermieter (Verwaltung) kein Vertrag für die Kabelversorgung vorlag. Dementsprechend hat die Verwaltung im November/Dezember 2012 einen
    eigenen Vertrag mit einer Kabelfirma abgeschlossen und die Kosten auf den Mieter A umgelegt.

    Mieter A hat keinen Fernseher und hatte somit vorher auch keinen eigenen Kabelvertrag mit einer Kabelfirma abgeschlossen. Da aber nun die Verwaltung einen Kabelvertrag für die Liegenschaft abgeschlossen hat, will diese nun auch, dass Mieter A die Kosten für den Kabelvertrag zahlt.

    -Muss Mieter A die Kosten für das Kabelfernsehen zahlen (siehe Auszug Mietvertrag)?
    -Falls Ja, muss Mieter A dann alle Kosten übernehmen oder kann dieser darauf bestehen das man nur die Bereitstellung vom Kabelanschluss aber nicht die Kabelversorgungskosten bezahlt?
    -Kann der Vermieter (Verwaltung) die Kosten einfach auf den Mieter A umlegen ohne diesen vorher über die Änderung zu informieren?


    Beispiel Mietvertrag zum Kabelanschluss:

    § 17 Antennen, Kabelanschluss

    4. Im Objekt existiert zur Fernsehversorgung eine Gemeinschaftsanlage. Gem. den Vereinbarungen unter § 8 Punkt 2b hat sich der Mieter an diese Anlage anzuschließen, anzumelden und eine vorhandene eigene Antenne unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu entfernen.

    5. Ist ein Breitbandkabelanschluss oder eine Satellitengemeinschaftsempfangsanlage vorhanden oder wird diese(r) nach Beginn der Mietzeit eingerichtet, erfolgt die Umlegung der hierdurch entstehenden Kosten nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe.“


    § 8 Miete und Nebenkosten einschließlich Abrechnung

    2. Soweit für einzelne Betriebs- bzw. Nebenkosten nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, trägt der Mieter sämtliche Betriebskosten, soweit diese im Objebt anfallen bzw. künftig anfallen werden, i.S.v. § 19 Abs. 2 Satz WoFG i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV in der jeweils gültigen Fassung. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist als Anlage 3 dem Vertrag beigefügt und fester Bestandteil des Mietvertrages.

    Mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag erkennt der Mieter die Nalage 3 an und bestätigt damit, diese gelesen zu haben.

    a) Soweit der Vermiter von Anfang an oder später von seinem Umlegungsrecht keinen Gebrauch macht, bleiben die entsprechenden Verpflichtungen des Mieters für die Zukunft dennoch bestehen.

    Der Vermieter ist weiter berechtigt, nach Vorankündigung in Textform, die den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften auch hinsichtlich der Fristen entsprechen muss, § 560 Abs. 2 BGB, neue das Grundstück betreffende Steuern, Abgaben, Gebürhen sowie sonstige Lasten (z.B. Wasserpfennig, Abage für Kinderspielplätze, aber auch Wegfall der Grundsteuervergünstigung usw.) zusätzlich auf den Mieter umzulegen.

    b) Entgegen der vorstehenden Umlagevereinbarung bezieht der Mieter folgende Versorgungsleistungen direkt auf eigene Rechnung:

    Strom

    Empfang von Fernsehen und Rundfunk, und zwar wie folgt:

    Der Eigentümer übernimmt die Bereitstellungsgebühren für die Hausanlage. Diese werden in der Betriebskostenabrechnung auf alle Wohnungen gleich umgelegt. Die Vertragliche Bindung des Kabelversorgung für Fernsehen und Hörfunk ist Sache des Mieters.“


    Anlage 3 Nr. 15. Die Kosten

    a) des Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung iher Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung enstehen;

    oder

    b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferne die laufenden monatlcihen Grundbegühren für Breitbandkabelanschlüsse.“

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