Wonhraumüberlassung Familienmitglied, Auszug, Haupt-/Nebenwohnung

  • Guten Tag,
    ich habe mich zum Thema Haupt-/Nebenwohnung und Untermiete bereits infomiert, kann die Rechtslage in meinem Fall aber nicht eindeutig zuordnen und bin daher sehr dankbar für Antworten!
    Ich möchte aus meiner jetzigen Wohnung ausziehen, aber nicht als Mieter kündigen. Ich werde dann also eine Hauptwohnung (neue Wohnung) und Nebenwohnung (jetzige Wohnung) haben. In meine jetzige Wohnung möchte mein Vater vorübergehend (ca. 6 Monate) einziehen. Ich habe gelesen, eine Wohnraumüberlassung an Verwandte 1. Grades muss dem Vermieter nicht gemeldet werden. Da dies aber per Mietvertrag verlangt wird, ich ein gutes Vertrauensverhältnis zur Verwaltung/Vermieter habe und da ich ja auch komplett ausziehe, möchte ich den Vermieter trotzdem informieren.
    Es wird also ein „vollständiger“ Mieterwechsel stattfinden, ich möchte die Wohnung aber noch nicht kündigen. Einen Untermietvertrag möchte ich vermeiden.
    Ist dieses Szenario so möglich? Welche Pflichten gegenüber dem Vermieter entstehen mir?

    Ich bedanke mich schon jetzt für eine Antwort.
    Viele Grüße und ein schönes Wochenende
    Mark Dube

  • Eigentlich steht dem nichts im Wege. Sie bleiben weiterhin Mieter und Ihr Vater ist ein naher Verwandter, welchen Sie bei sich beherbergen können. Ein Mitteilung an den Mieter sollten Sie aber des Mietvertrages und einer gedeihlichen Partnerschaft wegen schon durchführen.

  • Hm ... ich glaube nicht, dass das geht.

    Ein paar Stichworte / Gedanken dazu:

    a.) Untervermietung wäre es m.E. eh nicht, da Du planst, die ganze Wohnung zu überlassen.

    b.) Wenn Du die Wohnung überlässt, so geht das - wenn ich das alles richtig verstehe - überhaupt nur, wenn Du die Sachherschaft behälst, Du dich also weiterhin in Besitz der Wohnung befindest. Diese Sachherschaft übst Du aber nicht (mehr) aus, wenn Du da überhaupt nicht mehr wohnst. Vergleiche dazu das hier (klick) und das hier (klick).

    c.) Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Vermieter nicht das Recht hat, zu erfahren, wer anstelle des vertraglichen Mieters die Wohnung tatsächlich bewohnt. Ich schätze vielmehr, es muss sogar seine Zustimmung dazu eingeholt werden.


  • b.) Wenn Du die Wohnung überlässt, so geht das - wenn ich das alles richtig verstehe - überhaupt nur, wenn Du die Sachherschaft behälst, Du dich also weiterhin in Besitz der Wohnung befindest. Diese Sachherschaft übst Du aber nicht (mehr) aus, wenn Du da überhaupt nicht mehr wohnst.

    Denke nicht. Ich muß die gemietete Sache nicht unbedingt nutzen. Z.B ein Seemann hat eine Wohnung gemietet und ist monatelang auf See. Da kann man nicht sagen, Du wohnst nicht mehr hier.
    Villeicht finden Vollblutjuristen das etwas anders. Ab er hier im Forum ist nicht gerade der Platz für Spekulationen von Laien.

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/f1/familienangeh.htm

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (17. Januar 2014 um 12:24)

  • Zitat

    Es wird also ein „vollständiger“ Mieterwechsel stattfinden, ich möchte die Wohnung aber noch nicht kündigen.

    Wenn Du nicht kündigst findet kein vollständiger Mieterwechsel statt.


    Zitat

    Einen Untermietvertrag möchte ich vermeiden.

    Ist auch nicht nötig.

    Zitat

    Welche Pflichten gegenüber dem Vermieter entstehen mir?

    Die einzige Pflicht ist dem Vermieter den Zuzug Deines Vaters zu melden.

    Ansonsten bleibt alles beim alten.

    Du bist Hauptmieter und dem Vermieter gegenüber allein haftbar.

    Halt, in Deiner Wohnung wohnen jetzt 2 Personen. Was für NK die evtl. nach Personen abgerechnet werden wichtig wäre.

    Ober aber die vollständige und alleinige Gebrauchsüberlassung an Deinen Vater im Sinne des Gesetzes ist wage ich zu bezweifeln.

    Man möge mich berichtigen falls irren sollte.

  • Denke nicht. Ich muß die gemietete Sache nicht unbedingt nutzen. Z.B ein Seemann hat eine Wohnung gemietet und ist monatelang auf See.

    Im Prinzip richtig.

    Aber ein Seemann räumt ja die Wohnung für die Zeit die er auf See ist nicht komplett aus und meldet sich um.

    (Wohin auch:rolleyes:)

  • Ich muß die gemietete Sache nicht unbedingt nutzen. Z.B ein Seemann hat eine Wohnung gemietet und ist monatelang auf See. Da kann man nicht sagen, Du wohnst nicht mehr hier.


    Wenn der Seemann einfach nur abwesend ist, ist das ja auch unstrittig. Ich denke aber, sobald der Seemann während seiner Abwesenheit die Wohnung vollständig einem Anderen überlässt, ändert sich das wieder.

    [...] hier im Forum ist nicht gerade der Platz für Spekulationen von Laien.


    [OffTopic ON]
    Genau das ist sehr wohl der Platz für Diskussionen, Spekulationen und Gedankenanregungen. Eindeutig wasserdichte Rechtsberatung gibt's nämlich nur beim Anwalt. Und der Anwalt wird auch nichts sagen, wenn er nicht alle Fakten kennt.

    Wir dürfen nicht so tun, als dürfe eine Antwort nur gegeben werden, wenn sie rechtlich völlig unstrittig ist. Dazu müsste schon die Frage völlig unzweideutig gestellt sein. Beides ist in einem Forum quasi unmöglich.

    Genau durch Diskussion und damit einhergehende Beseitigung falscher Annahmen von Teilnehmern lernen wir alle.
    [OffTopic OFF]

    Mietrecht: Die Aufnahme von Familienangeh


    Der Link spricht von Aufnahme anderer Personen in die Wohnung. Hier sprechen wir aber von Überlassung der Wohnung. Das ist m.E. ein Unterschied.

    Halt, in Deiner Wohnung wohnen jetzt 2 Personen. Was für NK die evtl. nach Personen abgerechnet werden wichtig wäre.


    Sehr guter Einwand! Zudem wäre die Berechnung mit Kopf plus 1 (also plus der Kopf des Vaters) gar nicht statthaft, würde er nicht offiziell auf einem Papier irgendwo auftauchen.

    Ober aber die vollständige und alleinige Gebrauchsüberlassung an Deinen Vater im Sinne des Gesetzes ist wage ich zu bezweifeln.


    Habe ich auch meine Zweifel.

  • Wenn der Seemann einfach nur abwesend ist, ist das ja auch unstrittig. Ich denke aber, sobald der Seemann während seiner Abwesenheit die Wohnung vollständig einem Anderen überlässt, ändert sich das wieder.

    Und seine Frau muß sich in dieser Zeit eine andere Wohnung suchen, denn Sie steht nicht im Mietvertrag und ist demnach eine "andere" Person.

    Zitat

    Der Link spricht von Aufnahme anderer Personen in die Wohnung. Hier sprechen wir aber von Überlassung der Wohnung. Das ist m.E. ein Unterschied.

    Nein eben nicht!. Der Link spricht einerseits für die Aufnahme anderer Personen und andererseits für die Aufnahme naher Verwandter.
    Wenn die Aufnahme des Vaters angezeigt ordentlich erfolgt (die Zustimmung des Vermieters liegt vor) dann dürfte der Mieter trotzdem die Wohnung nicht mehr verlassen, eben wegen der wenn auch nur zeitweisen Überlassung.
    Entschuldigung! So ein hanebüchener Unsinn will mir einfach nicht in den Kopf.

  • Hallo und herzlichen Dank für die zahlreichen Antworten und Anmerkungen!

    Es ist richtig, dass ich aus der Wohnung inkl. Möbel ausziehe und mich entsprechend an einem anderen Ort anmelde. Mein Vater zieht dann in die Wohnung, bei der ich aber immer noch als Mieter bleiben möchte (Hauptwohnung/Nebenwohnung).

    So wie ich die Kommentare verstanden habe, ist dieses Szenario eher nicht zu empfehlen/bewerkstelligen, mal abgesehen von den ganzen Problemen mit Ummeldung Telefon, Hausrat etc für beide Parteien ;)

    Ich freue mich aber über weitere Diskussionen...

    Gruß
    Mark

  • Und seine Frau muß sich in dieser Zeit eine andere Wohnung suchen, denn Sie steht nicht im Mietvertrag und ist demnach eine "andere" Person.


    Abgesehen davon, dass vielleicht schon der Seemann nicht mit diesem Fall vergleichbar ist, weil der - im Gegensatz zum Fragesteller hier - ja nicht mit der Absicht wegfährt, nie wieder in der Wohnung zu wohnen, ist hier im Beispiel ein weiterer Unterschied, dass die Ehefrau zuvor schon da gewohnt haben dürfte. Dass die Ehefrau nicht vertraglich notiert wäre, ist zudem konstruiert. Wie gesagt - ich bezweifele etwas, dass der Seemann und seine Frau hier als Beispiel herhalten können.

    Der Link spricht einerseits für die Aufnahme anderer Personen und andererseits für die Aufnahme naher Verwandter.


    Dem hat niemand widersprochen.

    Wenn die Aufnahme des Vaters angezeigt ordentlich erfolgt (die Zustimmung des Vermieters liegt vor) dann dürfte der Mieter trotzdem die Wohnung nicht mehr verlassen, eben wegen der wenn auch nur zeitweisen Überlassung.


    Das trifft ja nicht diesen Fall.

    Hier in diesem Fall wird der Vater nicht dazu aufgenommen, sondern er ersetzt den Mieter. Ob das trotzdem eine Aufnahme ist oder eine ggf. anders zu bewertende Überlassung - nun, diesen Unterschied halte ich für möglich und versuche ich zu hinterfragen.

    Zudem liegt in diesem Fall die Zustimmung des Vermieters derzeit nicht vor. Vielmehr zielt doch die Frage darauf ab, ob das überhaupt notwendig ist, dass er Vermieter zustimmt.

    In diesem Fall soll nicht zeitweise überlassen werden, sondern bis zur endgültigen Kündigung des Mietvertrags dauerhaft.

    Auf diesen Unterschied gehen übrigens meine beiden Links oben ein.

    So war ich auch darauf gekommen, dass eine Aufnahme in die Wohnung (also ein zukünftiges Zusammenwohnen) etwas anderes ist als einen Dritten dort wohnen zu lassen (ihm die Wohnung zu überlassen), ohne da selbst auch noch zu wohnen.

  • Ich würde jedenfalls trotz allem mit dem Vermieter sprechen, den Vater ihm vorstellen und das Ergebnis schriftlich fixieren.
    Es ist ausserdem rechtlich schon ein Unterschied, welcher Verwandtschaftsgrad in der Wohnung aufgenommen werden soll.

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