Hallo Ihr lieben,
ich benötige Eure Hilfe.
Ich wohne seit 7 Jahren in meiner Wohnung. Diese habe ich nun gekündigt.
Lt. meinem Vermieter wäre die Arbeiten mit Bezahlung von ca. 400€für mich erledigt.
- Rauhfaser entfernen
- Wände vorbereiten durch spachteln der Löcher und Unebenheiten
- Tapezieren der Wände mit Rauhfaser Körnung grob
- Küche/Bad, Wände vorbereiten, Decke und Wände 2 x mit Dispersionsfarbe waschbeständig streichen.
Kosten für Bad entfallen, da dies durch den Vermieter nach meinem Auszug renoviert bzw. instandgesetzt wird.
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Folgendes steht im Mietvertrag:
-§ 7 Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses
Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. Das Anbringen von Rauhfasertapeten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Fristenplan
a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen, Einbauschränke sowie
Fenster und Außentüren von innen 5 Jahre
b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken 5 Jahre
c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten 10 Jahre
d) Lasieren von Naturholztüren und -fenstem 10 Jahre
Für Arbeiten in Küchen, Wohnküchen, Waschräumen, WC, Bädern und dgl. Räumen mit starker Dampfentwicklung verkürzen sich die Fristen a) und b) um zwei Jahre. Der Nachweis über laufend durchgeführte Schönheitsreparaturen ist durch Vorlage der Rechnungen zu erbringen.
Ungültig da starre Fristen, oder?
-§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. laufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, län¬ger als 3 Jahre 60%, länger als vier Jahre 80 %, länger als fünf Jahre 90 %; bei Berechnung des Kostenersatzes für das Anbrin¬gen von Rauhfasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und -fenster gelten folgende Prozentsätze: länger als ein Jahr 15 %, länger als zwei Jahre 20%, länger als drei Jahre 30%, länger als vier Jahre 40 %, länger als fünf Jahre 50%, länger als sechs Jahre 60%, länger als sieben Jahre 700/0, länger als acht Jahre 80 %, länger als neun Jahre 85 %, länger als zehn Jahre 90 %. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Vermieter kann im übrigen bei übermäßiger Abnützung Ersatz in Geldverlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.
-§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses
Bei Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache sorgfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben.
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Sind diese Klauseln nun ungültig?
Was muß ich renovieren bzw. bezahlen?
Muß ich überhaupt was machen - außer die Wohnung besenrein zu übergeben (Wohnung ist noch in einem guten Zustand)?
Bitte helft mir!
MfG
Zeppelin