Warten auf Nebenkostenrückerstattung

  • Hallo erstmal,

    Ich habe ein Problem mit einer Nebenkostenrückerstattung, habe meine Nebenkosten Ende Oktober bekommen mit einem Guthaben, die Auszahlung des Guthaben ist bis heute nicht durchgeführt wurden, auf Nachfragen mit der Wohnungsverwaltung, liegt das Problem daran, da irgendein Mieter im Haus Einspruch gegen seiner Nebenkostenrückerstattung gelegt hatte und ich so weiterhin warten muss auf mein Guthaben.

    So meine Frage ist, ist das überhaupt rechtens, denn schließlich habe ich mit dem anderen Mieter nichts zu tun, oder sollte ich rechtliche Schritte einleiten, weil das wirkt für mich alles unseriös und ich solche Klausel bisher nicht kannte.

    mfg

  • Das ist doch keine Klausel, sondern ganz einfache logische Mathematik. Wenn bei dem Mieter eine fehlerhafte Abrechnung vorlag, dann könnte die Korrektur alle Abrechnungen des Hauses betreffen.

    Zitat

    oder sollte ich rechtliche Schritte einleiten,

    Aber immer und zwar ohne Rücksicht auf deinen Kontostand. Denn meines Wissens arbeiten Anwälte nicht umsonst. Und für eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft dürfte das "Delikt" auch nichts taugen.

  • Zitat

    auf Nachfragen mit der Wohnungsverwaltung, liegt das Problem daran, da irgendein Mieter im Haus Einspruch gegen seiner Nebenkostenrückerstattung gelegt hatte und ich so weiterhin warten muss auf mein Guthaben.

    Nonsens

    Zitat

    oder sollte ich rechtliche Schritte einleiten

    Die kosten Geld. Und zwar Deines.

    Verrechne das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung, informiere den Vermieter darüber und fertig.

  • Das ist doch keine Klausel, sondern ganz einfache logische Mathematik. Wenn bei dem Mieter eine fehlerhafte Abrechnung vorlag, dann könnte die Korrektur alle Abrechnungen des Hauses betreffen.

    Was das mit logischer Mathematik zu tun hat kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

    Wenn eine Abrechnung fehlerhaft ist müssen das nicht zwangsläufig alle sein.

  • Zitat

    Was das mit logischer Mathematik zu tun hat kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen.

    Wenn der eine Mieter z.B. eine höhere Nachzahlung wegen fehlerhafter Personenberechnung (Müll, Wasser) erhält, muss die gesamte Berechnung neu erfolgen. Ergo, haben die anderen Mieter die Differenz zu schlucken.

    Das ist aber eine reine Vermutung von mir, weil der TE sich dazu nicht äußert.

  • Danke erstmal für die schnellen Antworten, es kann schon schlüssig sein das dann das ganze Haus drunter leidet, wegem dem Einspruch vom Mieter der Nebenkostenabrechnung, die Wohnungsverwaltung hat mir nur mitgeteilt das es noch eine Weile dauern kann bis ich da mal eine Antwort bekomme, mehr weiß ich auch nicht, ich zahle meine Miete schon seit 18 Jahren selber, nur sowas ist noch nicht passiert, ich weiss auch nicht ob mein Rechtschutz das abdeckt, da müsste ich dann mal nachfragen.

  • Aus meiner Sicht gerät der Schuldner (hier der Vermieter) nach 30 Tagen in Verzug. Allerdings kommt der Schuldner nicht in Verzug wenn er......... (Siehe Unterstreichung)

    BGB § 286 - Verzug des Schuldners

    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    Eine falsche Abrechnung seitens des Vermieters liegt aber meines Erachtens hier vor. Notfalls muß er unter Vorbehalt zahlen!

  • Notfalls muß er unter Vorbehalt zahlen!


    Genau richtig.
    Auch wenn so wie hier angenommen wird, dass die Abrechnung falsch sein könnte, aber keine Seite widersprochen (oder widerrufen .. ginge das?) hat, so tickt die 30-Tage-Frist, in der der Vermieter zahlen muss.

  • Genau richtig.
    Auch wenn so wie hier angenommen wird, dass die Abrechnung falsch sein könnte, aber keine Seite widersprochen (oder widerrufen .. ginge das?) hat, so tickt die 30-Tage-Frist, in der der Vermieter zahlen muss.


    Meine ich auch. Bei einer korrigierten Abrechnung wäre dann einfach der Saldo der ersten Abrechnung mit einzubeziehen.

  • Also ich Bedanke mich erst mal für die hilfreiche Informationen, ich werde eine Zahlungserinnerung schreiben und die dann an meiner Hausverwaltung schicken, sollte das nicht geschehen, werde ich rechtliche Schritte einleiten müssen, da es ja seit mehr als 8 Wochen her ist

  • ich werde eine Zahlungserinnerung schreiben und die dann an meiner Hausverwaltung schicken,


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