Malerarbeiten bei Auszug

  • Hallo,

    mein Vermieter hat im Mietvertrag einen Zusatz hinzugefügt, in dem steht:
    "Malerarbeiten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen werden, sondern nur
    von einem Maler, der auch nur vom Vermieter beauftragt wird."
    Das ist doch nicht zulässig, auch wenn ich den Mietvertrag unterschrieben habe, oder?
    Ich bin im Juli 2013 in die frisch renovierte Wohnung eingezogen, werde voraussichtlich
    auf Ende März wieder ausziehen.

    Danke schon mal für Eure Antwort!

  • mein Vermieter hat im Mietvertrag einen Zusatz hinzugefügt, in dem steht:
    "Malerarbeiten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen werden, sondern nur
    von einem Maler, der auch nur vom Vermieter beauftragt wird."
    Das ist doch nicht zulässig, auch wenn ich den Mietvertrag unterschrieben habe, oder?


    Du hast recht, denn das ist eine unangemessene Benachteiligung und damit rechtsunwirksam.
    Was steht sonst noch (wörtlich) in der Renovierungsklausel?

  • Du hast recht, denn das ist eine unangemessene Benachteiligung und damit rechtsunwirksam.
    Was steht sonst noch (wörtlich) in der Renovierungsklausel?

    Im Mietvertrag steht folgendes:

    § 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

    1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsrep. (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt
    Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen. Lasieren v. Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgem. zur Anwendung kommen:

    a) Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter.......usw.

    Ich wohne aber erst seit 01.07.2013 hier und ziehe zum 31.03.2014 aus. Also 9 Monate.

  • Hallo Lisbeth,

    ich halte diese Klausel insgesamt für unwiksam:

    "1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsrep. (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt
    Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen. Lasieren v. Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen"
    - Zuerst müsste der Mieter Gelegenheit bekommen, die Mietsache selbst herzurichten. Das wäre sonst m.E. eine unangemessene Benachteiligung.

    "wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgem. zur Anwendung kommen:
    a) Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter.......usw."
    - Antwort wie vor. Ich bin mir auch nicht sicher, ob diese Formulierung unter die vom BGH gekippte Fristenregelung fällt. Bestimmt werden da noch andere Antworten kommen.

    "Ich wohne aber erst seit 01.07.2013 hier und ziehe zum 31.03.2014 aus. Also 9 Monate."
    - M.E. genügen sauber, besenrein und ohne Beschädigungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (8. Januar 2014 um 00:15)

  • Zitat

    "Malerarbeiten dürfen nicht vom Mieter vorgenommen werden, sondern nur
    von einem Maler, der auch nur vom Vermieter beauftragt wird."


    Zitat

    § 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug

    1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsrep. (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt
    Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen. Lasieren v. Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgem. zur Anwendung kommen:

    a) Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter.......usw.


    Da hat sich der Vermieter aber ein fettes Eigentor geschossen.

    Beide Klauseln sind, da sie den Mieter benachteiligen, schlicht unwirksam.


    Zitat

    Ich bin im Juli 2013 in die frisch renovierte Wohnung eingezogen, werde voraussichtlich
    auf Ende März wieder ausziehen.

    Schon gekündigt? Wenn nicht wäre das jetzt erst zum 30.4.14 möglich.

  • Da hat sich der Vermieter aber ein fettes Eigentor geschossen.

    Beide Klauseln sind, da sie den Mieter benachteiligen, schlicht unwirksam.


    Schon gekündigt? Wenn nicht wäre das jetzt erst zum 30.4.14 möglich.

    Danke für die Antwort, da werde ich mich durchsetzen!
    Gekündigt hab ich schon, das passt.

    Grüße Lisbeth

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!