Du hast recht, denn das ist eine unangemessene Benachteiligung und damit rechtsunwirksam.
Was steht sonst noch (wörtlich) in der Renovierungsklausel?
Im Mietvertrag steht folgendes:
§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsrep. (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt
Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen. Lasieren v. Naturholztüren und -fenstern) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgem. zur Anwendung kommen:
a) Liegen die letzten Schönheitsrep. während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter.......usw.
Ich wohne aber erst seit 01.07.2013 hier und ziehe zum 31.03.2014 aus. Also 9 Monate.