Geringe ankommende Wassermenge in der Küche

  • Hallo,

    ich wohne in einem 48 Jahre alten 8-Parteien-Haus im 2. OG. Mit einem Eimertest habe ich festgestellt, dass in der Küche 6-7 Liter Wasser pro Minute ankommen, im Bad das 2-3fache. In der Küche steht die WaMa und der Geschirrspüler. Für Geräte der weissen Ware wird eine Mindeswassermenge von mind. 10l pro Minute für einen ordnungsgemäße Funktion vorausgesetzt. Ins Bad passt aufgrund dessen Größe kein grosses Haushaltsgerät hinein.
    Der große Unterschied der angekommenen Wassermenge zwischen Küche und Bad lässt auf zugesetzte Wasserrohre im Bereich der Küche schließen.
    Jetzt meine Frage: Gibt es ein Anrecht des Mieters auf eine Mindestmenge Wasser in der Wohnung? Gibt es dazu Urteile? Wer muß die Kosen einer evtl. Rohrsanierung tragen?
    Meine Geräte funktionieren nicht richtig, schalten manchmal wegen Wassermangels ab und ich muß die Programme neu starten, oder das Geschirr wird nicht sauber. An den Geräten selbst liegt es nicht, die wurden überprüft.


  • Der große Unterschied der angekommenen Wassermenge zwischen Küche und Bad lässt auf zugesetzte Wasserrohre im Bereich der Küche schließen.
    Jetzt meine Frage: Gibt es ein Anrecht des Mieters auf eine Mindestmenge Wasser in der Wohnung? Gibt es dazu Urteile? Wer muß die Kosen einer evtl. Rohrsanierung tragen?

    BGB § 535 - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    So sieht es das Gesetz vor. Die Kosten trägt natürlich der Vermieter. Es sind schließlich seine Leitungen.

    Mögliche Urteile hierzu, welche weiterführend wären, suchen Sie gefälligst selbst im Internet. Ich trage so etwas nicht in der Hosentasche herum und müsste selbst suchen. Da ist mir mein Hemd näher als das Ihrige.:mad:

  • Hallo sgrund,

    m.E. ist es doch wohl selbstverständlich, dass die üblichen Geräte in den dazugehörigen Räumen zu betreiben sind.
    Ich würde den Mangel dem VM mitteilen und mit ihm Lösungsmöglichkeiten besprechen.
    Dabei auch bedenken, dass trotz im Bad geöffneter Wasserhähne auch dann noch in der Küche genügend Wasser fliessen kann.

  • Ich denke auch, dass der Vermieter tätig werden sollte. Wenn der Querschnitt der Leitung zu klein und/oder der Druck zu gering ist, um angeschlossene Haushaltsgeräte zu versorgen, dann ist das schlicht "zu wenig Wasser". Die Steigerung davon wäre (bei völlig verstopften Leitungen z.B.) "gar kein Wasser". Spätestens dann wäre es auch dem skeptischten Vermieter klar, dass etwas nicht stimmt.

    Ich würde dem Vermieter die Sachlage schildern und ihn bitten, die Wasserversorgung so schnell wie möglich prüfen zu lassen.

  • Ich würde dem Vermieter die Sachlage schildern und ihn bitten, die Wasserversorgung so schnell wie möglich prüfen zu lassen.


    Nicht nur Letzteres, sondern den Mangel zeitnah zu beseitigen. § 535 BGB hilft dabei.

  • Nicht nur Letzteres, sondern den Mangel zeitnah zu beseitigen. § 535 BGB hilft dabei.


    Grundsätzlich korrekt, nur würde ich dem Vermieter nicht gleich mit dem Paragraphen kommen, der ihn auch retten kann. Nämlich dann, wenn schon bei Einzug so wenig Wasser kam und der Einbau eines Geschirrspülers und Waschmaschine nie Thema war. Dann nämlich könnte vielleicht - spitzfinderisch ausgedrückt - der [Zitat §535 BGB] "zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete[n] Zustand" immer noch gegeben sein.

    Ich bin ja auch der Ansicht, dass der Vermieter etwas tun muss, aber geben wir doch ihm selbst die Chance, einen Mangel zu erkennen. Die Paragraphenkeule kann ja immer noch unter dem Jacket hervorgeholt werden. ;)

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