Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Person

  • Ich bin erst seit gestern hier, habe aber im Forum keinen Beitrag gefunden, der mir bei meinem Problem weiterhilft.

    Vorgeschichte:
    Ich wohne in einem drei-Familienhaus im der Erdgeschosswohnung. Seit 1.3. diesen Jahres wohnt in der mittleren Wohnung, also über mir, eine neue Mieterin.
    Seit .1 August diesen Jahres wird der Hausfrieden durch die Mieterin in der mittleren Wohnung erheblich gestört (nächtliches Türenschlagen, laute Musik, laute Selbstgespräche usw.) Beschwerden bei der Mieterin haben keinen Erfolg gehabt, sodass ich mich an die Vermieterin gewandt habe. Diese hat die Mieterin selber ermahnt, später zweimal abgemahnt und schliesslich fristlos gekündigt. Die Mieterin zieht trotzdem nicht aus und nun hat die Vermieterin Klage eingereicht.
    Inzwischen haben wir (die Vermieterin und ich) rausgefunden, dass die betreffendene Mieterin manisch-depressiv ist, also unter einer bipolaren Störung leidet.

    Meine Frage ist nun:
    Wie sehen die Erfolgschancen der Klage aus? Sie wohnt nichtmal ein Jahr hier, hat also keine "Langzeitrechte", hat genügend Ermahnungen erhalten und hat bisher keinerlei selbstgefährdende Tendenzen gezeigt (Aussage der Sachbearbeiterin beim sozialpsychiatrischen Dienst).
    Kann die Frau trotzdem gewinnen, aufgrund der psychischen Erkrankung?
    Inzwischen hat sie auch zweimal keine Miete gezahlt, der Kündigungsgrund ist aber die massive Störung des Hausfriedens.
    Wenn die Gefahr besteht, dass sie gewinnt, würde ich eher selber auszuiehen, denn die Frau und die Störungen sind eingfach unerträglich.
    Wie wohnen in NRW.

    Bin dankbar für jede Antwort!

    Beste Grüße
    Marmelade

  • Zitat

    Kann die Frau trotzdem gewinnen, aufgrund der psychischen Erkrankung?


    Hier ist nicht der Medizinische Dienst des Amtsarztes, sondern ein Forum, in dem Laien ihre Meinung äußern.

    Zitat

    Sie wohnt nichtmal ein Jahr hier, hat also keine "Langzeitrechte"


    Langzeitrechte kennt das Mietrecht nur bei normalen Kündigungen, z.B. 6 oder 9 Monate je nach Wohnzeit.

  • Danke für die Reaktion aber der medizinische Dienst des Amtsartztes darf keinerlei rechtliche Auskünfte erteilen.
    Auch bezog meine Frage sich nicht darauf, wann Langzeitrechte zum Einsatz kommen.
    Vielleicht habe ich mich da zu kompliziert und / oder misverständlich ausgedrückt.

    Also nochmal kurz und knackig:
    Hat jemand Erfahrung mit (Kenntnisse über) einer Räumungsklage gegen eine psychisch kranke Mieterin?
    Wie schätz ihr die Erfolgschancen einer solchen Klage ein?
    (Hintergrundinfos: Siehe ursprünglicher Beitrag).


    Vielen Dank und beste Grüße
    Marmelade

  • Tja...Anwälte sind da schon dran. Vor der Klage haben wir uns bei "Haus und Grund" und einem Anwalt erkundigt.

    Unser sagt wir gewinnen, ihrer sagt, sie gewinnt.
    Nicht sehr überraschend.

    Egal, vielleicht kommen ja noch ein paar Zweitmeinungen hier herein.
    Bis hierher schonmal danke für die Antworten.

  • Zitat

    Tja...Anwälte sind da schon dran.

    Und jetzt erwartest du, dass hier jemand "klüger" als die Anwälte ist? Das ist doch Quatsch, denn letzendlich entscheidet das Gericht. Und das hier ist kein Scherz: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

  • Egal, vielleicht kommen ja noch ein paar Zweitmeinungen hier herein.


    Und die wäre der Vorschlag, dass die VMn wegen der Mietrückstände gaanz schnell fristlos kündigt.

    Fristlose Kündigung (§ 543 BGB)

    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

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