Adressermittlung und Verjährung der Nebenkostenabrechnung

  • Hallo,

    ich habe zwei Fragen zum Mietrecht:

    1. Wenn ein Vermieter die neue Adresse eines ehemaligen Mieters vom Mieter erhält, so hat dieser ja seine Pflicht getan diese dem Vermieter mitzuteilen. Wenn der ehemalige Mieter dann aber wieder umzieht und die Post des Vermieters an der alten Adresse ankommt, kann der Vermieter die Kosten für die Ermittlung der aktuellen Adresse nicht auf den Mieter umwälzen, oder?

    2. Wenn der Vermieter immer noch Geldforderungen in Form einer Nebenkostenabrechnung stellt (seien diese berechtigt, unberechtigt oder bestreitbar), diese aber auf dem Postweg zu spät bei dem ehemaligen Mieter ankommen, gilt dann die Verjährungsfrist, auch wenn sich die Verspätung auf die vorherige Ermittlung der Adresse zurückführen lässt?

    Vielen Dank

  • Zu 1)
    Der VM kann m.E. die Kosten der Adressermittlung an den M weitergeben.

    Zu 2)
    Wenn die Zustellung an die "alte" Adresse fristgemäß war, düfte sich nicht verfristet sein.

    Der Mieter hätte damit rechnen müssen, dass aus dem beendeten Mietverhältnis noch Schriftverkehr ( NK-Abrechnung) entsteht und daher dem ehemaligen VM seinen erneuten Umzug anzeigen müssen.

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