Vermieter leitet Rechnung für Rohrreinigung an Mieter weiter

  • Hallo,

    Mieter A bewohnt die Wohnung offiziell (Datum im Mietvertrag) seit 09/2013.

    Bereits bei der Besichtigung bestand beim Vormieter ein Problem mit dem Küchenabfluss (floss nicht mehr ab), dieses sollte vor Einzug von Mieter A noch behoben werden. Mieter A zog im August bereits ein, einigte sich hier mit dem Vormieter bzgl Miete usw.
    Das Abflussproblem wurde im August behoben (Vermieter B beauftragte Mieter A, einen Termin mit Fachmann X zu machen), als Mieter A bereits in der Wohnung wohnte, es stellte sich jedoch heraus, dass es keine einfache Verstopfung des Küchenabflusses war, sondern eine komplette Rohrreinigung nötig war (beim Versuch des Fachmanns, die Verstopfung zu lösen, kam Abwasser aus dem Waschmaschinenanschluss im Bad sowie aus dem Bodenabfluss).

    Leider traten danach immer wieder Probleme auf, zwar nicht mit dem Küchenabfluss, jedoch mit dem Bodenabfluss im Bad (Abwasser trat in die Wohnung, Toilette dadurch unbenutzbar).
    Insgesamt kam 3x ein Fachmann (davon 2x im Zeitraum 09/2013), den Mieter A jedes Mal mit Zustimmung des Vermieters rief, niemals eigenmächtig.
    Der Fachmann bestätigte vor Mieter A (Vermieter B wollte zwar anwesend sein, kam aber trotz Nennung des Termins nicht vorbei, obwohl er im gleichen Haus wohnt), dass die Verstopfung nicht durch unsachgemäßen oder vertragswidrigen Gebrauch verursacht wurde. Bei der letzten Begutachtung durch den Fachmann wurde gesagt, dass ein Konstruktionsfehler vorliegt (falscher Winkel des Rohres unter der Toilette, der Fachmann bezeichnete es als "komische Konstruktion", die wohl mit dem Alter des Hauses und der Tatsache zu begründen ist, dass die Wohnung einfach von einer anderen abgeteilt wurde, das Bad dementsprechend klein und der Platz für Installationen und Rohre sehr begrenzt ist) und daraus die Verstopfungen resultieren. Leider hat Mieter A hier nichts schriftlich.

    Momentan lebt Mieter A mit dem Problem, indem er kein Toilettenpapier mehr in die Toilette wirft, sondern dieses im Müll entsorgt. Dadurch verstopfen die fehlerhaften Rohre nicht. Dennoch ist dies natürlich eine gewisse Einschränkung.

    Jedenfalls schickte Vermieter B nun die Rechnungen von 2 Rohrreinigungen an Mieter B weiter und dieser soll alle Rechnungen, die nach 09/2013 anfielen, komplett bezahlen (Rechnungen wurden auf den Namen von Vermieter B ausgestellt).

    Was könnte Mieter A hier tun? Muss er zahlen? Und wie wehrt man sich konkret, reicht hier ein Schreiben oder muss man weitere Schritte einleiten?

    Einmal editiert, zuletzt von Teebeutel (8. November 2013 um 18:43)

  • Hallo Teebeutel,

    abgesehen davon, dass ich die Buchstabennennerei sehr lästig finde, folgendes:
    Nach § 535 BGB ist der VM verpflchtet, die Mietsache i.O. zu halten.
    Ich würde den VM nachweislich schriftlich auffordern, die Mängel zeitnah zu beseitigen, um weitere Schäden am Gebäude und Mietminderungen zu vermeiden.
    Die Rechnungen zurück an den VM.

  • Noch eine kurze Frage, da bisher keine Reaktion des Vermieters auf den Brief kam. Wenn im Mietvertrag diese Kleinreparatur-Klausel zwar enthalten ist, die Lücken aber nicht ausgefüllt wurden (es steht also kein Betrag drin, bis zu welchem der Mieter Kleinreparaturen zu zahlen hat), gilt diese dann trotzdem?

    Konkret heißt es also im Vertrag:
    "§ 15 Kleinreparaturen

    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen bzw. für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen, soweit diese im Einzelfall der Reparatur oder Bagatellschadenbehebung EUR _________________ nicht übersteigen.

    Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist ja Kalenderjahr [] auf EUR _____________ [] ____________ v. H. der Jahresnettokaltmiete begrenzt.

    2. Die Reparaturen bzw. die Behebung von Bagatellschäden im Sinne des Absatzes 1. beziehen sich auf die Teile des Mietobjektes, die dem Gebrauch des Mieters dienen, nämlich: Einrichtungen für Elektrizität, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse sowie Verschlusseinrichtungen für etwa vorhandene Fensterläden.

    3. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Repearaturen bzw. die Behebung vonm Bagatellschäden selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die Notwendigkeit von Reparaturen bzw. Behebung von Bagatellschäden gemäß Absatz 1. ist dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung des jeweiligen Schadens mitzuteilen."

    Es wurde also kein Betrag festgelegt, was gilt hier nun?

  • 3. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Repearaturen bzw. die Behebung vonm Bagatellschäden selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.

    Es wurde also kein Betrag festgelegt, was gilt hier nun?


    M.E. nur obiges.

  • M.E. nur obiges.

    Ja, es wurde ja weder selbst durchgeführt noch selbst in Auftrag gegeben. Darüber, wer die Kosten trägt, sagt dieser Punkt aber ja nichts aus?

    Also gilt weiterhin deine erste Antwort?

  • Ja, es wurde ja weder selbst durchgeführt noch selbst in Auftrag gegeben. Darüber, wer die Kosten trägt, sagt dieser Punkt aber ja nichts aus?

    Also gilt weiterhin deine erste Antwort?


    Ja, denn sie zitiert das Gesetz.

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