Mietvertrag: Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung?

  • Wegen mißlicher Umstände um die Bearbeitung eines Mietvertrags seitens des Vermieters kündigte der "Mieter" den Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.

    Tage später erhielt der "Mieter" eine vom "Vermieter" unterschriebene 'Mietaufhebungsvereinbarung' zugeschickt mit der Bitte um Unterschrift.

    Auch wenn diese Vereinbarung für den "Mieter" kostensparender wäre: was soll er denn nun tun?
    Unterschreiben und absenden?
    Was wird dann aus der dort längst eingegangenen Kündigung, d.h. was kann der "Vermieter" daraus evtl. für sich noch ableiten?

    Immerhin unterschreibt ja niemand z w e i Verträge zu ein und derselben Angelegenheit.

  • Es hängt doch wohl davon ab, ob er bei der Vereinbarung besser weg kommt.

    Wenn das der Fall ist, dann sollte er zugreifen, dann ist er den Ärger um seine jetzige Wohnung los.

  • O sorry, :o
    ich muß wohl etwas ausführlicher werden.

    Der Mietvertrag, um den es hier geht, ist einer für eine neue Wohnung, die noch im Bau befindlich ist.

    Die oben zitierten "mißlichen Umstände" beziehen sich auf den neuen Vermieter.

    Der zunächst interessierte Mieter wurde sauer und stellte sein Interesse ein.
    Um die Angelegenheit zu beenden, kündigte er den Mietvertrag, den zwar er, aber nicht der Vermieter unterschrieben hatte, nach den gesetzlichen Vorschriften und bot Zahlung von Miete etc. für einen Monat an (da Kündigungsfrist zeitlich nicht ganz verlustfrei einzuhalten gewesen war).

    Die Kündigung ging beim Vermieter am 16.5.2010 ein.
    Sie wurde nicht bestätigt.
    Stattdessen erhielt der "Mieter" am 24.6.2010 die oben genannte "Mietaufhebungsvereinbarung" mit dem Vermerk, der "Mieter" möge sie unterschrieben zurücksenden.

    Es geht hier gar nicht so sehr darum, was für den "Mieter" günstiger wäre, sondern um die Frage:
    unterschreibt der "Mieter" diese Vereinbarung, hätte er mitsamt seiner Unterschrift unter die Kündigung zwei ganz unterschiedliche Dinge unterschrieben.

    Wäre es besser, diese 'Mietaufhebungsvereinbarung' zu ignorieren?

    Einmal editiert, zuletzt von oldlady (25. Juni 2010 um 15:36)

  • Solch einen Vertrag kündigt man nicht, den widerruft man. Wenn die Wohnung zum vereinbarten Termin nicht bezugsfertig ist, dann ist die Grundvoraussetzung für einen Mietvertrag nicht gegeben.

    § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

    Da der Vermieter Absatz (1) nicht erfüllt hat, wäre er zu Schadedensersatz verpflichtet, wenn der abgesprungene Mieter ihn gefordert hätte.

    Warum will der Mieter denn unbedingt noch Miete bezahlen?

  • Vielen Dank, Mainschwimmer, daß Sie sich so bemühen.

    Irgendwie scheine ich nicht richtig deutlich machen zu können, was mein Problem ist :o

    Es geht nicht darum, ob die Wohnung zum vereinbarten Bezugstermin (1.9.2010) fertig sein wird.
    Ich denke, sie w i r d fertig sein.


    Es geht darum, daß kein Interesse mehr an dieser Wohnung besteht. Der vom "Mieter" unterschriebene Mietvertrag ist daher von seiner Seite ordnungsgemäß gekündigt worden.

    Nun aber - anstatt die Kündigung zu bestätigen - schickt der "Vermieter" diese 'Mietaufhebungsvereinbarung".

    Die Frage ist: soll der "Mieter" nun - nachdem er schriftlich den Vertrag gekündigt hatte - diese Vereinbarung unterschreiben?
    Darf er das überhaupt?

    Es geht um das Problem, ob man jemandem zwei Unterschriften zu doch zwei ziemlich unterschiedlichen Inhalten (Kündigung eines Vertrags versus Aufhebung eines Vertrags) geben sollte oder besser nicht.

  • 1. Da hier niemand den Text des Mietaufhebungsvertrages kennt, erwarten Sie bitte keine Kommentare dazu.

    2. Der Vertrag über eine Wohnung, die beim Bezugstermin nicht fertiggestellt ist (oder aber zertört ist), kann widerrufen, bzw. fristlos gekündigt werden.

    3. Bei Verträgen die nicht im Internet, per Telefon, etc. abgeschlossen wurden, ist Sinneswandel (wie in diesem Fall) kein Grund diesen Vertrag nicht zu erfüllen. Was bei Mietverträgen bedeutet, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

    4. Da nur Sie alle Fakten kennen, müssen Sie ganz allein die Entscheidung treffen, welchen Weg Sie gehen wollen.

    P.S. Nun aber - anstatt die Kündigung zu bestätigen - schickt der "Vermieter" diese 'Mietaufhebungsvereinbarung".

    Die Kündigung eines Mietvertrages muss nicht bestätigt werden

    Einmal editiert, zuletzt von Mainschwimmer (26. Juni 2010 um 09:06)

  • Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Antworten.

    Ich sehe: ich muß allein zurechtkommen.
    Daher entscheide ich: ich habe den Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt und werde somit die einige Tage danach eingegangene 'Mietaufhebungsvereinbarung' des "Vermieters" ignorieren.

    Es entzieht sich halt meinem Verständnis, daß ein Vermieter eine vom "Mieter" unterschriebene Mietvertrags-Kündigung mit einer "Mietaufhebungsvereinbarung" beantwortet und unterschrieben haben möchte.

    Mir ist es zu 'gefährlich', beides zu unterschreiben, auch wenn mich der Inhalt der "Aufhebung" finanziell besser stellen würde. Aber bei all dem Chaos, das in der betreffenden Firma zu herrschen scheint: wer weiß, was diese Herrschaften aus zwei Unterschriften zu ganz unterschiedlichen Inhalten dann konstruieren.

    ---
    NB: im Anschreiben bietet man mir die betreffende Wohnung zu einem anderen Mietbeginn erneut an. :confused:

  • Es entzieht sich halt meinem Verständnis, daß ein Vermieter eine vom "Mieter" unterschriebene Mietvertrags-Kündigung mit einer "Mietaufhebungsvereinbarung" beantwortet und unterschrieben haben möchte.

    -

    Das dürfte doch wohl nicht so schwer zu vertehen sein, weil durch diesen Vertrag sie, die Mieterin, vorzeitig entlassen werden und dadurch weniger Miete (für die nicht bezogene Wohnung) zahlen müssen.

    Aber wenn Sie genug Geld haben, dann kann ich nur anmerken: Des Menschen Wille ist sein Himmelreich!


  • Aber wenn Sie genug Geld haben ...

    Darum geht es nicht.

    Sie, Herr Mainschwimmer, vertrauen eben dieser Ihnen nicht bekannten Firma. Ich nicht. Ich habe eine Unterschrift abgeliefert -, eine zweite werde ich nicht geben.

    Wenn man dort soooo kulant sein sollte, kann man ja darauf verzichten, mir auf meine Anforderung hin eine Bank-Verbindung mitzuteilen, zu der ich die Miet- und Nebenkosten überweisen könnte.

    -----------

    Insgesamt scheint mein hiesiger Thread eher in ein Forum für "Vertragsrecht" zu gehören.
    Ich bitte um Entschuldigung !! für meinen Irrläufer.

    Einmal editiert, zuletzt von oldlady (26. Juni 2010 um 13:02) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Darum geht es nicht.
    -----------

    Insgesamt scheint mein hiesiger Thread eher in ein Forum für "Vertragsrecht" zu gehören.
    Ich bitte um Entschuldigung !! für meinen Irrläufer.

    Sehen Sie.....und das ist schon wieder ein Denkfehler! Was meinen Sie, was ein Mietvertrag ist? Ein Vertrag zwischen 2 erwachsenen Vertragsnehmern.

    Wenn Sie daraus aber eine Frage der Seriosität machen wollen, ist das Ihre Sache.

    Und noch einmal, ohne den Text des Mietaufhebungsvertrages zu offenbaren, werden Sie in keinem noch so passenden Forum eine Antwort erhalten.

  • Sorry, Herr Mainschwimmer, daß ich Sie noch einmal nerve. Ich möchte nicht durch Mißverständnisse Mißstimmungen unterhalten.

    Es geht mir lediglich darum, ob man demselben Vertragspartner zwei Unterschriften zu inhaltlich unterschiedlichen Dokumenten geben kann oder es besser bei einer bereits gegebenen Unterschrift belassen und nicht noch etwas anderes unterschreiben sollte.

    ----------
    NB: so viele "Denkfehler", wie Sie sie mir unterstellen, mache ich gar nicht.

  • Okay, Sie kündigen den Mietvertrag zu einer Wohnung, die ab September bezugsfertig sein sollte. Sie kündigen im Monat Mai zum nächstmöglichen Termin, der wäre dann der 31. August. Damit haben Sie rechtzeitig Ihre Pflicht zur fristgerechten Kündigung erfüllt.

    Da Sie dioe Frist eingehalten haben entfällt jegliche Zahlung von Miete und Nebenkosten, vorausgesetzt der Mietvertrag ist wirklich auf den 01.09. terminisiert.

    Damit ist auch die Ausstellung eines Mietaufhebungsvertrages nicht nötig.

    Punkt.Schluss.Aus.

  • Na ja ..., wegen des ignoranten Verhaltens der betreffenden Firma konnte erst zum 30.9. gekündigt werden. Dabei wurden Miet- und NK-Zahlungen für September angeboten. Alles ordnungsgemäß.

    Dann kam von dort die Aufhebungsvereinbarung, die natürlich kostengünstiger wäre. Auf die Kündigung wurde nicht eingegangen.

    Aber nun ist ja längst die Kündigung unterschrieben bei der Firma angekommen, und zwar bevor sie ihre "Vereinbarung" rausgeschickt haben.

    Was also soll man jetzt mit dieser "Mietaufhebungsvereinbarung" anfangen?
    Und darum geht es ja bei meiner Fragestellung: diese Vereinbarung auch noch unterschreiben?????
    Welche (negativen) Konsequenzen könnte das haben?

    ---------------
    Es tut mir leid, wenn ich mich textmäßig wiederhole.
    Daher - wie Sie schreiben: "Punkt. Schluß. Aus." ;)

  • Diese Antwort erhielt ich soeben für ein paar Euro in einem Forum für Vertragsrecht von einem Anwalt:

    "Wird das Mietverhältnis nach einer Kündigung durch Aufhebungsvertrag beendet, kann der Vermieter mit der Kündigung grundsätzlich nichts mehr anfangen."

    Des weiteren:

    "Ob es zweckmäßig ist, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, hängt also vielmehr von den Bedingungen des Aufhebungsvertrages ab."

    Diese "Bedingungen" sind im vorliegenden Fall durchweg positiv.
    Es heißt dort u.a.:
    'Beide Parteien sind übereingekommen, das Mietverhältnis sofort zu beenden. ...... Das Mietverhältnis erlischt mit Gültigkeit dieser Vereinbarung. Kosten entstehen weder für den Vermieter noch für den Mieter.'


  • Diese "Bedingungen" sind im vorliegenden Fall durchweg positiv.
    Es heißt dort u.a.:
    'Beide Parteien sind übereingekommen, das Mietverhältnis sofort zu beenden. ...... Das Mietverhältnis erlischt mit Gültigkeit dieser Vereinbarung. Kosten entstehen weder für den Vermieter noch für den Mieter.'


    Warum haben Sie diesen Passus nicht sofort in Ihrer ersten Frage genannt? Dann wäre alles von vornherein klar gewesen!

    Und, wenn die Kündigung am 16.05. beim Vermieter einging, warum wollen Sie dann noch für September Miete bezahlen?

  • Warum haben Sie diesen Passus nicht sofort in Ihrer ersten Frage genannt? Dann wäre alles von vornherein klar gewesen!

    Stand oben nicht irgendwo, ich solle es vermeiden, den Inhalt der "Vereinbarung" hier auch noch zu posten? :confused:


    Und, wenn die Kündigung am 16.05. beim Vermieter einging, warum wollen Sie dann noch für September Miete bezahlen?

    ... error (mea culpa): 16.06. :o

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