Hallo Forum,
habe schon einige Themen durchgelesen und einiges an für mich bis vor Kurzem unbekannten Wissen dazu gewonnen. Einige Punkte sind mir noch nicht ganz klar, weshalb ich euch um Info´s bitte zu folgendem Sachverhalt:
- Mietvertrag seit 01.04.07, wegen Erstbezug völlig neu übernommen, alle Wände leicht abgetöntes weiß
- wg. Wechsel ins Eigenheim Mietverhältnis von uns zum 31.12.2013 nach dann 6 Jahren/9 Monaten gekündigt
- während der Mietzeit keinerlei Schönheitsreparaturen durchgeführt.
Diese waren/sind unserer Meinung nach nicht nötig, da wir Nichtraucher sind, keine Tiere haben und die Wohung sehr sauber gehalten haben. Alle Wände der Wohung waren bei Einzug leicht abgetönt weiß und sind es immer noch. Im Endeffekt sehen 90% der Wände aus wie neu. Einige wenige Stellen weisen leichte Farbunterschiede auf, da wir 1) gebohrte Löcher mit weißem Moltofill geschlossen haben 2) leicht sichtabre Ränder von ehemals aufgehängten Bildern bestehen. Das war´s aber auch mit verunreinigten Wänden. Einzig die Küche ist teils stärker verdreckt und wird von uns neu weiß gestrichen, so ist zumindest unser Plan.
Die Paragraphen unseres Mietvertrages sind m.M. nach gültig, da keine starren Fristen gesetzt wurden sondern Floskeln wie "üblicherweise" benutzt wurden. Ich schreibe die § hier hin:
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§17 Instandhaltung der Mieträume (1): Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Meiträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
§17 Instandhaltung der Mieträume (2): Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußboden, Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgunsgleitungen innerhalb der Wohung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in angemessenen Zeitabständen erforderlich sein, hier gilt der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zeitraum.
Dem gemäß sind die Meiträume zum Ende des Mietsverhältnisses im dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die Ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte.
§ 27 Beendigung des Mietverhältnisses: Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens bei seinem Auszug, hat der Mieter die Mieträume gem. § 17 (2) dieses Vertrages, im Übrigen in sauberen, dekorativen Zustand, zurückzugeben.
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Ich frage mich nun
1) ob ich bei unserem Vertrag als Mieter generell in der Mietzeit von knapp 7 Jahren hätte Schönheitsreparaturen durchführen müssen (was ja nicht erfolgt ist) und dies daher nun beim Auszug machen muss. Der BGH hat ja die sogenannten Endrenovierungsklauseln gekippt, die den Mieter beim Auszug zu einer Renovierung verpflichten – unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und dem Zustand der Wohnung (Az. VIII ZR 302/02, 335/02). Würde nach meinem Verständnis für mich bedeuten, kein Streiche, da Wohnung insgesamt in guten Zustand.
2) Die Schönheitsreparatur-Klauseln doch ungültig sind, da gem. dem Vertrag (zwar ohne starre bzw. überhaupt irgendwelche Fristen) eine Endrenovierung zwingend zu erfolgen hätte?
Hoffe der Text ist nicht zu lang. Freue mich auf Antworten, danke schonmal.