Kündigung, wegen häuslichen Friedens und angeblichen Verkauf

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe Ihr könnt uns helfen.

    Nach langer suche haben wir ein Mietwohnung/Haus in einem alten Bauernhof gefunden.
    Der Vermieter, ein älteres Pärchen mit Sohn wohnen im Haupthaus nebenan.
    Wir Teilen uns den Hof/Hofeinfahrt.
    Von Beginn an und bis heute, gibt es keine Auseinandersetzungen oder Streitigkeiten.
    Wir wurden mal auf auf unsere "Rolladengewohnheiten" angesprochen, da meine Frau und ich meistens Nachts arbeiten und unser Sohn sich darauf auch eingespielt hat kommt es vor das die Rolladen erst um 10:00 morgens hochgezogen werden. Dort haben wir das ganze normal erklärt und gehen, wenn einer zwischenzeitig wach wird runter und machen die Rollos hoch!

    Bezogen haben wir die Wohnung am 01.07.2013 alle Zahlungen ob Miete Kaution Strom haben wir stehts pünktlich und in voller Höhe geleistet. Nun kam aber zum 31.09.2013 die Kündigung, Begründung "Störung des häuslichen Friedens".
    Bei Nachfrage konnte man uns keine klare Aussage geben, allerdings fühle man sich nicht wohl mit uns als Nachbarn.
    (kurz zur Erläuterung, wir gehen beide Arbeiten, ich Vollzeit meine Frau zwei Tage die Woche, wir haben einen 6 Monate alten Sohn, sind ganz normale Menschen, wie der Großteil der Bevölkerung, mit einwandfreien Leumund usw)

    Wir haben recht viel Geld bei der Renovierung und Einbau der Küche eingesetzt und sind gar nicht damit einverstanden hier alles wieder abzubrechen.

    Dann wurde uns erzählt das wir zwingend zum 01.01.2014 raus sein müssen da der Hof verkauft sei! Weder wurde das vor Monaten angesprochen noch kann ich den Verkauf glauben. Da der Vermieter Traktoren in der Scheune restauriert und da auch angeblich noch jede Menge Traktoren in Auftrag hat.

    Danke

  • Soweit die Rechtslage:

    BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
    (4) .........

    BGB § 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
    (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
    (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
    (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
    (4) .........

    BGB § 574 a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
    (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
    (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
    (3) ......

    BGB § 574 b Form und Frist des Widerspruchs
    (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
    (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
    (3) .......

  • Danke euch,

    mein Fehler, hatte zuerst 31.08 geschrieben und beim ändern . . . nun ja!

    Dann werde ich das mit meiner Frau besprechen und berichte gerne wie wir entschieden haben und wie wir die Angelegenheit weiter angehen!

    Danke nochmal!

  • Dann werde ich das mit meiner Frau besprechen und berichte gerne wie wir entschieden haben und wie wir die Angelegenheit weiter angehen!


    Tu' das! Und Tipp: Mit dem VM nur schriftlich ...

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