Mieterhöhung nach Modernisierung - Mietpreisüberhöhung?

  • Guten Tag zusammen!

    Unser konkreter Fall: Wir zahlen z.Zt. € 4,60 qm (das entspricht dem mittleren Mietwert laut Mietspiegel für unsere Wohnung, in der wir bereits seit über 20 Jahren wohnen). Nun wurden 12/2010 hochwertige Balkone angebaut (ohne Vorankündigung, aber durchaus willkommen). Nun haben wir eine Mieterhöhnungsankündigung für 07/2014 erhalten, in welcher € 7,40 qm veranschlagt werden.

    Meine Frage: Greift hier die Grenze der Mietpreisüberhöhung (max. 20% über Vergleichsmiete)? Laut Mietspiegel der Stadt liegt der durchschnittliche Mietwert bei 4,40 - 4,90 €.

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    Mit freundlichem Gruß - Fluse

  • Zitat

    Laut Mietspiegel der Stadt liegt der durchschnittliche Mietwert bei 4,40 - 4,90 €.


    Das kann so nicht sein, wenn der Mittelwert bisher bei 4,60 € lag. Da wird der Unterschied zu einer Wohnung mit Balkon nicht 3,- Euro ausmachen. Oder drückt man euch die Kosten der Balkone mit jährlich 11% aufs Auge?

    Darum bitte genau auseinanderhalten, Mieterhöhung nach Mietspiegel oder wegen Modernisierung & Co.

  • Hallo Maischwimmer,

    ev. werfe ich Begrifflichkeiten durcheinander?

    Der Mietspiegel der Stadt sagt:

    "Wohnungen in Gebäuden, die von 1948 - 1960 bezugsfertig wurden"

    und:

    " d) mit Heizung, Mit Bad/WC und Isolierverglasung"

    "Mietwert in mittlerer Wohnlage: 4,40 - 4,90 €/qm, Mittelwert: 4,65"

    Erhöht werden soll die Miete aufgrund der 11%-Regelung nach Modernisierung.

    Setzt die Mieterhöhung nach der 11%-Regelung nach Modernisierung die Mietpreisüberhöhungsregelung (Miete nicht höher als 20% über der Vergleichsmiete - die Vergleichsmiete ist die Miete nach Mietspiegel?) außer Kraft? Anders gefragt: Ist es möglich, dass wir nach der Modernisierung einen qm-Preis von 50% über dem Mietspiegel zahlen müssen? Oder gibt es ev. noch mehr Sonderregelungen? Habe ich ev. etwas grundsätzlich falsch verstanden?

    Mit freundlichem Gruß - Fluse

    Einmal editiert, zuletzt von Fluse (30. Oktober 2013 um 11:57)

  • Erhöht werden soll die Miete aufgrund der 11%-Regelung nach Modernisierung.


    Hierüber würde ich schriftlich vom Vermieter eine Berechnung erbitten.

  • Der Mietspiegel ist in diesem Fall zu vernachlässigen. Die Mieterhöhung wegen der Modernisierung hat auch mit der 20% Kappungsgrenze nichts zu tun.

    Einzig die Kosten, die für deine Wohnung aufgewandt wurden, sind entscheidend. Und 11% dieser Kosten erhöhen die Jahresmiete. Daher ist eine genaue Aufstellung/Rechnung der Modernisierungsmaßnahme nötig.

  • Ja, was ihr schreibt ist mir soweit bekannt. Die Kappungsgrenze ist bei Mieterhöhung nach Modernisierung nicht relevant. Allerdings sind die Kappungsgrenze und die ortsübliche Vergleichsmiete + 20% m.E. zwei verschiedene paar Schuhe.

    Ich habe an unterschiedlichen Stellen im Netz folgendes gelesen:

    "1. Nach der Modernisierungsmieterhöhung liegt die neue Miete ÜBER der ortsüblichen Miete
    Keine Mieterhöhung nach § 558 BGB (Vergleichsmiete) möglich. Zusätzlich sind die Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz zu prüfen. Dies kann der Fall sein, wenn die Miete um mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Zudem haben weitere Mietsteigerungen solange zu unterbleiben, bis die Vergleichsmiete die Miete wieder übersteigt."

    Das habe ich so verstanden, dass die Mieterhöhung nach Modernisierung durch die "ortsübliche Vergleichsmiete + 20%" begrenzt ist/begrenzt sein kann. Ist das so nicht korrekt? Mir ist auch noch nicht klar, ob es sich bei der "ortsüblichen Vergleichsmiete" i.d.R. um die Miete nach dem Mietspiegel handelt, oder ev. anders berechnet wird. Es geht mir hier nur um eine allgemeine Auskunft. Das jeder Einzelfall anders liegt und entsprechend geprüft werden muss ist mir schon klar. Ich hatte halt auf einschlägige Erfahrungswerte gehofft. Wenn es diese hier nicht gibt, ist das ja nicht zu ändern.

    Einmal editiert, zuletzt von Fluse (30. Oktober 2013 um 13:28)

  • Wirtschaftsstrafgesetz - § 5 -Mietpreisüberhöhung

    (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

    Ähh, bitte wo haben Sie das gelesen, was Sie da schreiben?

    Zusätzlich sind die Grenzen der Modernisierungsmieterhöhung nach § 5 Abs. 2 Wirtschaftsstrafgesetz zu prüfen. Dies kann der Fall sein, wenn die Miete um mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Zudem haben weitere Mietsteigerungen solange zu unterbleiben, bis die Vergleichsmiete die Miete wieder übersteigt."

    Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen hat mit einer Mieterhöhung zur Vergleichsmiete nichts zu tun.

  • [/I]Ähh, bitte wo haben Sie das gelesen, was Sie da schreiben?

    Sie meinen die von Ihnen fett zitierten Sätze? Das war meinerseits auch nur ein Zitat aus dem Netz, das so - oder sehr ähnlich - immer wieder zu finden ist.

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