Kündigung vor Ablauf der Mindestmietzeit eines unbefriteten Mietvertrages

  • Hallo,

    weiß jemand wie in diesem Fall die Rechtslage ist.

    Angenmmen, es wurde ein normaler unbefristeter Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren von einer einzelnen Mieterin abgeschlossen. Nach ca. einem Jahr wird die Mieterin Schwanger und möchte den Mietvertrag vor ablauf der Mindestlaufzeit fristgerecht kündigen. Ist das möglich unter Einhaltng der üblichen drei Monate Künigungsfrist?

    Vielen Dank im Voraus

  • Hallo,

    weiß jemand wie in diesem Fall die Rechtslage ist.

    Angenmmen, es wurde ein normaler unbefristeter Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren von einer einzelnen Mieterin abgeschlossen. Nach ca. einem Jahr wird die Mieterin Schwanger und möchte den Mietvertrag vor ablauf der Mindestlaufzeit fristgerecht kündigen. Ist das möglich unter Einhaltng der üblichen drei Monate Künigungsfrist?

    Vielen Dank im Voraus

    Dazu müßte man die exakte Formulierung kennen.

  • Zitat

    es wurde ein normaler unbefristeter Mietvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren

    Ich weiß nicht, was du unter einem normalen Mietvertrag verstehst. Aber für mich wäre dieser Vertrag ein besonderer, weil nicht unbefristet. Wenn es also ein Mietvertrag mit Kündigungsausschluss ist, brauchte man den genauen Wortlaut.

  • Im Vertrag steht folgendes:
    Das Mietverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX und ist von unbestimmter Dauer. Der Mieter verzichtet aber für den Zeitraum von 24 Monaten , also bis zum XX.XX.XXXX auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Für diesen Zeitraum vereinbaren die Parteien einen Staffelmietvertrag gemäß § 557a BGB

  • Was ist daran schwer zu verstehen? Der Mietvertrag ist einer mit Kündigunsausschluss für 2 Jahre, gleichzeitig ist eine Staffelmiete für diese 2 Jahre vereinbart. Die Höhe der dann fälligen Miete müsste dir bekannt sein. Wenn das im Vertrag angegebene Datum erreicht ist, kann ab dem dann mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

  • Der Mieter verzichtet aber für den Zeitraum von 24 Monaten , also bis zum XX.XX.XXXX auf sein ordentliches Kündigungsrecht.


    Danach darf er/sie dann fristgerecht kündigen. Was ist daran soo schwer zu verstehen?

  • Es ist so, wie Mainschwimmer es schrieb.

    BGB § 557a -Staffelmiete

    (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

    (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Zitat

    Der Mieter verzichtet aber für den Zeitraum von 24 Monaten , also bis zum XX.XX.XXXX auf sein ordentliches Kündigungsrecht.

    Steht da wirklich nur Der Mieter verzichtet ...?

    Wenn ja, wäre das unwirksam.

  • Danach darf er/sie dann fristgerecht kündigen. Was ist daran soo schwer zu verstehen?

    Wenn das wirklich exakt so im Vertrag steht, darf der Mieter jeder Zeit fristgerecht kündigen.

    Da ein wirksamer Kündigungsverzicht nur für beide Vertragsparteien möglich ist.

  • Wenn das wirklich exakt so im Vertrag steht, darf der Mieter jeder Zeit fristgerecht kündigen.
    Da ein wirksamer Kündigungsverzicht nur für beide Vertragsparteien möglich ist.


    Uups, You say it...:o

  • anitari und Berny

    Nochmal lesen, bitte

    BGB 557a (3) Das Kündigungsrecht des Mieters
    kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

    Es handelt sich hier um einen Staffelmietvertrag und da gilt eben nicht ein beiderseitiger Kündigungsverzicht.

  • BGB 557a (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
    [/B]


    Tja, und hier sind es eben nur zwei Jahre, und dann kann der Mieter kündigen.

  • Eine Vereinbarung die Eindeutig zum Nachteil des Mieters ist und trotzdem wirksam.

    Eine wahre Rarität im deutschen Mietrecht.

    Oder kann hier der VM auch nicht ordentlich kündigen?

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