"Schenkung" im Mietvertrag rechtmäßig?

  • Hallo liebe Gemeinde,

    es geht um Folgendes:

    Ein Kumpel von mir zieht Ende diesen Monats aus seiner alten Wohnung aus. Im Schlaf- und Arbeitszimmer befinden sich unter der Decke Holzpaneelen, die nicht er dort angebracht hat, sondern bei seinem Einzug bereits vorhanden waren.

    Im Mietvertrag hat das Wohnugsunternehmen festgehalten, dass diese Paneelen in den Besitz meines Kumpels übergehen.

    Nun kam die Maklerin, hat sich schon mal die Wohnung angesehen und hat meinen Kumpel darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Entsorgung der Paneelen zuständig ist und sich darum zu kümmern hat, dass diese bei seinem Auszug nicht mehr vorhanden sind.

    Mein Kumpel hat natürlich nicht schlecht gestaunt über diese Aussage und weiß nicht, was er diesbezüglich tun soll.
    Klar ist er selbst schuld, dass er den Mietvertrag mit diesem Vermerk unterschrieben hat, meine Frage ist allerdings ob sowas überhaupt rechtmäßig ist, da es sich ja um einen Mietvertrag handelt und nicht um eine Art Schenkungs- oder Kaufvertrag handelt.

    Vielen Dank.

    Mister_M.

  • Im Mietvertrag hat das Wohnugsunternehmen festgehalten, dass diese Paneelen in den Besitz meines Kumpels übergehen.

    Also sind die Paneele jetzt Eigentum Ihres Kumpels. Wieso staunt Ihr Kumpel da?
    Das mit dem Schenkungsvertrag ist aber nun ein kleiner Witz. Beim Auszug ist auf Verlangen des Vermieters die Wohnung zu beräumen und zwar vollständig.

  • mister_m

    "Im Mietvertrag hat das Wohnugsunternehmen festgehalten, dass diese Paneelen in den Besitz meines Kumpels übergehen."
    - Mehr - im Falle des Auszugs - ist nicht vermerkt?

    "Nun kam die Maklerin, hat sich schon mal die Wohnung angesehen und hat meinen Kumpel darauf aufmerksam gemacht, dass er für die Entsorgung der Paneelen zuständig ist und sich darum zu kümmern hat, dass diese bei seinem Auszug nicht mehr vorhanden sind."
    - Die Maklerin hat zwar nichts zu sagen (es sei denn, sie hat Vollmacht vom Vermieter), aber m.E. hat sei recht.

    "meine Frage ist allerdings ob sowas überhaupt rechtmäßig ist, da es sich ja um einen Mietvertrag handelt und nicht um eine Art Schenkungs- oder Kaufvertrag handelt."
    - Es dreht sich ja hier um die Ausstattung der Mietsache.

  • Das habe ich im Mietrechtslexikon für deinen Kumpel gefunden:

    Mietrecht: die Rückbaupflicht des Mieters

    Jedem Mieter ist grundsätzlich dringend zu raten, vor der Durchführung von baulichen Maßnahmen (auch Austausch von Armaturen, Sanitäteinrichtungen, Böden) eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter darüber abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung sollte geregelt werden, wie beim Auszug aus dem Mietobjekt zu verfahren ist, denn sonst besteht die Gefahr, dass der Mieter nicht nur alle getätigten Investitionen verliert, sondern darüber hinaus auch noch zum Rückbau verpflichtet ist. Natürlich ist auch eine entsprechende mündliche Vereinbarung wirksam, allerdings ergeben sich häufig später Schwierigkeiten, wenn es um den Nachweis geht, was Inhalt der Vereinbarung ist. Beteiligt sich der Vermieter an den Kosten oder übernimmt diese ganz, so ist davon auszugehen, dass der Vermieter die Baumaßnahme genehmigt hat und auf eine Rückbaupflicht durch den Mieter verzichtet hat (siehe auch Ausnahmen von der Rückbaupflicht weiter unten).

    Rückbau bedeutet Wiederherstellung des früheren Zustandes des Mietobjektes. Eine bloße Genehmigung der Ein- oder Umbauten durch den Vermieters genügt nicht: Die Genehmigung einer Umbaumaßnahme des Mieters bedeutet grundsätzlich nicht den Verzicht auf Rückbauansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses (LG Berlin, Urteil vom 23. Juli 2001, Az: 67 S 559/00).

    Gibt es keine Vereinbarung, so ist der Mieter im Mietrecht grundsätzlich dazu verpflichtet, die Wohnung oder das Gewerbeobjekt bei Auszug und Rückgabe an den Vermieter in den ursprüglichen Zustand zu versetzen. Der Mieter ist also nicht verpflichtet, für den Rückbau Neuteile zu verwenden. Nur der ursprünglich beim Einzug bestehende Zustand wird geschuldet, die Rückbaupflicht soll nicht zu einer Bereicherung des Vermieters führen. Das kann dennoch in vielen Fällen teuer werden. Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57). Zu den Ausnahmen siehe weiter unten.

  • Besten Dank für die zahlreichen Antworten.

    Ich muss mich allerdings korrigieren: Dass die Holzpaneelen in sein Eigentum übergehen, wurde nicht im Mietvertrag festgehalten, sondern im Übergabebeleg, also in dem Schreiben, in dem auch aufgeführt ist, wie der Zustand der Wohnung ist, die Anzahl der Schlüssel, etc.
    In diesem Beleg wird lediglich in einer Zeile erwähnt, dass die Holzpaneelen in seinen Besitz übergehen, mehr nicht, also kein Zusatz, dass er diese bei seinem Auszug zu entfernen hat o.Ä.

    Beim Auszug ist auf Verlangen des Vermieters die Wohnung zu beräumen und zwar vollständig.

    Das wird er auch machen und zwar so, wie er die Wohnung vorgefunden bzw. übernommen hat.

    "Im Mietvertrag hat das Wohnugsunternehmen festgehalten, dass diese Paneelen in den Besitz meines Kumpels übergehen."
    - Mehr - im Falle des Auszugs - ist nicht vermerkt?

    Nein, mehr ist nicht vermerkt.


    Das Mietobjekt ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sich bei Vertragbeginn befand (BGH Urteil v. 23.10.1985, WM 1986,57). Zu den Ausnahmen siehe weiter unten.

    Genau das wird er auch machen.

    2 Mal editiert, zuletzt von mister_m (21. Oktober 2013 um 12:44)

  • Zitat

    Das wird er auch machen und zwar so, wie er die Wohnung vorgefunden bzw. übernommen hat.

    Willst du, oder kannst du nicht verstehen? Durch den Vermerk im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass die Panele in den Besitz deines Kumpels gelangt sind. Und wenn der Vermieter es wünscht/verlangt, hat der Kumpel die Panele zu entfernen.

    Hier ist nicht entscheidend, wie die Wohnung bei Einzug aussah, sondern dass der ursprüngliche Zustand ohne Panele herzustellen ist.

  • Um die Angelegenheit noch etwas zu verkomplizieren: Wenn im ÜP vereinbart wurde, dass die Panelen in den Besitz des Mieters übergehen, ist das lediglich schwarz gemachtes Papier, denn das ist ja automatisch der Fall.
    Anders wäre es, wenn die Panele in das Eigentum des Mieters übergehen bzw. übergingen...


  • In diesem Beleg wird lediglich in einer Zeile erwähnt, dass die Holzpaneelen in seinen Besitz übergehen, mehr nicht, also kein Zusatz, dass er diese bei seinem Auszug zu entfernen hat o.Ä.

    Nee, er muss Ihnen nicht alle §§ des BGB im Mietvertrag wiedergeben, ebenso wenig wie ein Supermarkt Ihnen ein Merkblatt über das richtige Essen einer gekauften Banane aushändigen muss.

    Wieder mal lustig:D

  • Um die Angelegenheit noch etwas zu verkomplizieren: Wenn im ÜP vereinbart wurde, dass die Panelen in den Besitz des Mieters übergehen, ist das lediglich schwarz gemachtes Papier, denn das ist ja automatisch der Fall.
    Anders wäre es, wenn die Panele in das Eigentum des Mieters übergehen bzw. übergingen...

    Zitat von mister_m

    Im Mietvertrag hat das Wohnugsunternehmen festgehalten, dass diese Paneelen in den Besitz meines Kumpels übergehen.

    ... genau so wie der Rest der Wohnung (Böden, Decken, Paneelen, Kloschüssel usw.)
    Ganz schön spitzfindig. Aber korrekt. Wenn das wirklich so in dem Prokoll steht, ist doch alles in Butter :)

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