Weniger Wohnfläche als im Mietvertrag

  • Hallo zusammen,

    wir haben folgendes Problem. Der MV ist unterschrieben mit der Wohnflächenangabe von ca. 176qm. Beim Nachmessen mit Lasermessgeräten ergab sich lediglich eine Wohnfläche von 150qm (!). Enspricht einer Abweichung von deutic mehr als 10%. Erste Recherchen ergaben, dass diese 10% Abweichung im Zweifelsfall noch tollerierbar sind.
    Eine Email an die Vermietern mit Neuberechnung der Kaltmiete schlug fehl. Sie ist nicht bereit die Miete zu mindern und schlug uns stattdessen ein Auflösen der Vertrags vor. Nach §313 BGB ist sie allerdings verpflichtet den MV ensprechen umzuändern. Wir stehen kurz vorm Einzug und die erste miete ist erst in knapp 2 wochen fällig. kaution ist auch noch nicht bezahlt, weil diese sich ja auf die eigentlich zu hohe Kaltmiete bezieht.

    Was schagt ihr uns vor zu tun?

    vielen Dank schonmal im Voraus

  • Zitat

    Beim Nachmessen mit Lasermessgeräten ergab sich lediglich eine Wohnfläche von 150qm (!).

    Wurden denn auch alle Flächen vermessen? Auch die Abstellkammer innerhalb der Wohnung und der evtl. vorhandene Balkon/die Terrasse?

    Das wird gerne übersehen bzw. vermeintlich nicht zur Wohnfläche gehörend betrachtet.

  • Wir haben weder einen Balkon, noch Abstellräume. Keller- bzw Bodenraum oder Gartenflächen gehen ja nicht mit in die Berechnung mit ein.
    Danke für deinen Link, haben wirklich alle relevanten Flächen in die Berechnung aufgenommen. Es ergibt sich wirklich eine Abweichung von ca 17% zur angegebenen Wohnfläche.

    Heißt das, dass es rechtens wäre wenn wir von der ersten Miete die Kaltmiete um 17% reduzieren?

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof betonte, wie schon in früheren Entscheidungen (vgl. z. B. BGH VIII ZR 133/03), dass ein Wohnungsmangel immer vorliegt, wenn die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent beträgt. Die zehnprozentige Toleranzgrenze ist eine Ausnahmeregelung, sie schließt eine zusätzliche Toleranz aus. Dem relativierenden Zusatz „ca.“ kommt keine Bedeutung zu.

    „Nach dieser Entscheidung kann der Mieter wegen der Flächenabweichung von etwa 17 Prozent auch die Miete um 17 Prozent kürzen. Gleichzeitig hat der Mieter das Recht, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete zurückzufordern“, erklärte der Mieterbund-Direktor. „Dieser Rückforderungsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er entsprechende Ansprüche hat.“

  • Da Ihnen eine bestimmte Wohnflächengröße zugesichert ist und Sie das auch durch Ihre Messungen anhand der Wohnflächenverordnung unrichtig finden, könnten Sie eine Mietminderung um den in dem BGH-Urteil genannten Betrag mindern.
    Darüber hinaus ist eine richtige Angabe der Wohnfläche auch bei der Berechnung der Nebenkosten von großer Bedeutung, weil dort, auch wie in der Heizkostenberechnung, diese Angaben benötigt werden.

  • Heißt das, dass es rechtens wäre wenn wir von der ersten Miete die Kaltmiete um 17% reduzieren?


    Du bist vielleicht "lustig": VOR Abschluss eines Vertrages bereits Meinungsverschiedenheiten.
    Die Flächenangabe ist sowieso ziemlich egal, da Ihr die Mietsache vor Vertragsunterzeichnung bereits ausgemesen habt UND ausserdem wohl kein Quadratmetermietpreis zugrundegelegt wurde.
    Die angegebenen qm dienen also "lediglich" als Faktor bei der Betriebskostenabrechnung.

  • Du bist vielleicht "lustig": VOR Abschluss eines Vertrages bereits Meinungsverschiedenheiten.
    Die Flächenangabe ist sowieso ziemlich egal, da Ihr die Mietsache vor Vertragsunterzeichnung bereits ausgemesen habt UND ausserdem wohl kein Quadratmetermietpreis zugrundegelegt wurde.
    Die angegebenen qm dienen also "lediglich" als Faktor bei der Betriebskostenabrechnung.

    Korrigiere:"Der MV ist unterschrieben mit der Wohnflächenangabe von ca. 176qm."

  • Korrigiere:"Der MV ist unterschrieben mit der Wohnflächenangabe von ca. 176qm."


    Der MV ist also bereits unterschrieben, ok.
    Dann bestünde m.E. ein Recht auf Abänderung, evtl. Korrektur über das Übergabeprotokoll...?

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