Schönheitsreparaturen bei Auszug

  • Ich habe eine Frage zum Thema Schönheitsreparaturen bei Auszug.

    Ich bin um 1.Dezember 2010 in meine Wohnung gezogen und ziehe zum 1.11.2013, also genau einen Monat vor Ablauf von drei Jahren, wieder aus.
    Die Wohnung habe ich bei einer Baugenossenschaft gemietet.
    Im Mietvertrag steht folgendes:

    Die Schönheitsreparaturen sind - Wenn der Zustand es erfordert - während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreperatur auszuführen;

    in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
    in anderen Räumen alle 7 Jahre

    Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt durchzuführen:
    a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder
    b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Absatz 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils ersten nächsten Fristenzeitraumes. usw.

    Soweit ich das verstehe, hab ich erst nach Ablauf von drei Jahren, wenn der Zustand das erfordert, zu renovieren.
    Ich wohne aber bis zum Auszug nur 2 Jahre und 11 Monate hier. Ich bin Nichtraucherin, habe nichts an den Tapeten, Wänden geändert, bis auf ein paar wenige Dübellöcher. Soweit ich weiß, macht das nichts.

    Aber im Mietvertrag steht noch eine Klausel, die ich nicht verstehe und die mich verunsichert.
    Meine Frage, ist folgende Klausel überhaupt rechtswirksam?

    §6 Schönheitsreparaturen bei Auszug:

    Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines angemessenen Anteils der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen entsprechend % 5 Abs. 2(siehe oben, Anmerkung von mir) verpflichtet, sofern die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen. Grundlage ist ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden, anerkannten Malerfachgeschäftes. Der Mieter ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebes vorzulegen.
    Die Kostenbeteiligung des Mieters wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung und der Regelfristen nach § 5 Abs.2 ermittelt. Dazu wird die Regelfrist nach § 5 Abs.2 und die Abnutzung der Wohnung entsprechende fiktiv angenommene Wohndauer - nicht die tatsächliche Wohndauer (Mietdauer) - ins Verhältnis gesetzt. Der Mieter kann die Erstattung des Kostenanteils abwenden, indem der die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchführt.

    Diese Absatz irritiert mich und ich verstehe nur Bahnhof. Bedeutet das, dass die fristen oben keine Rolle spielen und ich trotzdem renovieren muss? Ist der ganze Absatz überhaupt zulässig?

    Ich wäre wirklich sehr dankbar für Antworten, von Leuten die dieses Fachchinesisch verstehen und sich auskennen.
    Schon mal Danke im Voraus.
    LG


  • Bedeutet das, dass die fristen oben keine Rolle spielen und ich trotzdem renovieren muss?
    LG

    Die Fristen spielen überhaupt keine Rolle, denn es wurde dabei immer der Zustand der Wohnung berücksichtigt.
    Wenn Sie also z.B. nur ein halbes Jahr wohnen würden und Sie die Wohnung haben so verdrecken lassen, das eine Renovierung notwendig wäre, müssten Sie renovieren.

  • Danke für die Antwort.
    Die Wohnung sieht aber aus wie frisch gestrichen, bis auf die paar Dübellöcher. Muss ich jetzt wegen der Dübellöcher, die ich zumache und die sich farblich minimal unterscheiden, die ganze Wohnung neu streichen?

  • Nun hab ich aber beim DMB folgendes gefunden:


    Schlussrenovierung
    Eine Frau verputzt eine Wand

    Viele Vermieter verlangen von ihren Mietern nicht nur die laufenden Schönheitsreparaturen, sondern auch eine Schlussrenovierung. Jedoch: Eine solche Häufung von Renovierungspflichten kann dem Mieter formularmäßig nicht auferlegt werden (als Formularklausel gilt alles, was nicht wirklich ausgehandelt wurde). Die Folge ist, dass beide Klauseln unwirksam sind (BGH Urteil vom 14.5.2003 – VIII ZR 308/02).

    Auch wenn eine Mietvertrags-Formularklausel nur eine Schlussrenovierung, nicht aber die laufenden Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt, ist dies unwirksam, wenn die Schlussrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen zu erfolgen hat (BGH VIII ZR 316/06, Urteil vom 12.9.2007).

    Demnach ist das doch unwirksam, wenn ich es richtig verstehe?

  • Zum Urteil:
    Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
    Wenn Sie also eine Schönheitsreparatur vorgenommen haben, dann könnte ich dem Urteil folgen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (11. Oktober 2013 um 19:16)

  • Hallo Verbena,

    ich bin der Meinung, dass Du die Mietsache sauber, besenrein und ohne Beschädigungen zurückzugeben hast bzw. solltest, Dübellöcher natürlich verschlossen. Bei Al*i gibt es öfters Tuben mit weisser Spachtelmasse.
    Fristenpläne wurden vom BGH gekippt. Es ist normal, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu erledigen sind. Der Ausdruck "renovieren" taucht in keinem Gesetz auf, denn er ist nirgendwo näher definiert.
    Dein Mietverhältnis endet übrigens nicht am 01.11.2013, sondern am 31.10.2013.

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