Ich habe eine Frage zum Thema Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Ich bin um 1.Dezember 2010 in meine Wohnung gezogen und ziehe zum 1.11.2013, also genau einen Monat vor Ablauf von drei Jahren, wieder aus.
Die Wohnung habe ich bei einer Baugenossenschaft gemietet.
Im Mietvertrag steht folgendes:
Die Schönheitsreparaturen sind - Wenn der Zustand es erfordert - während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreperatur auszuführen;
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Räumen alle 7 Jahre
Verlangt es der Zustand der Räume und trifft nicht den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit daran sind die laufenden Schönheitsreparaturen wie folgt durchzuführen:
a) bei Übergabe renovierter Räume vor Ablauf des jeweils ersten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn, oder
b) bei Übergabe nicht renovierter Räume nach Ablauf des jeweils ersten in Absatz 2 genannten Fristenzeitraumes seit Mietbeginn vor Ablauf des jeweils ersten nächsten Fristenzeitraumes. usw.
Soweit ich das verstehe, hab ich erst nach Ablauf von drei Jahren, wenn der Zustand das erfordert, zu renovieren.
Ich wohne aber bis zum Auszug nur 2 Jahre und 11 Monate hier. Ich bin Nichtraucherin, habe nichts an den Tapeten, Wänden geändert, bis auf ein paar wenige Dübellöcher. Soweit ich weiß, macht das nichts.
Aber im Mietvertrag steht noch eine Klausel, die ich nicht verstehe und die mich verunsichert.
Meine Frage, ist folgende Klausel überhaupt rechtswirksam?
§6 Schönheitsreparaturen bei Auszug:
Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines angemessenen Anteils der Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen entsprechend % 5 Abs. 2(siehe oben, Anmerkung von mir) verpflichtet, sofern die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen. Grundlage ist ein Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden, anerkannten Malerfachgeschäftes. Der Mieter ist berechtigt, einen eigenen Kostenvoranschlag eines anerkannten Malerfachbetriebes vorzulegen.
Die Kostenbeteiligung des Mieters wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abnutzung der Wohnung und der Regelfristen nach § 5 Abs.2 ermittelt. Dazu wird die Regelfrist nach § 5 Abs.2 und die Abnutzung der Wohnung entsprechende fiktiv angenommene Wohndauer - nicht die tatsächliche Wohndauer (Mietdauer) - ins Verhältnis gesetzt. Der Mieter kann die Erstattung des Kostenanteils abwenden, indem der die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchführt.
Diese Absatz irritiert mich und ich verstehe nur Bahnhof. Bedeutet das, dass die fristen oben keine Rolle spielen und ich trotzdem renovieren muss? Ist der ganze Absatz überhaupt zulässig?
Ich wäre wirklich sehr dankbar für Antworten, von Leuten die dieses Fachchinesisch verstehen und sich auskennen.
Schon mal Danke im Voraus.
LG