Möbliertes Untermietverhältnis - Kündigungsfrist als Untermieter?

  • Hallo zusammen,

    ich bin Anfang Oktober in ein möbliertes WG-Zimmer eingezogen, der Untermietvertrag wurde für 5 Monate geschlossen.
    Da die Wohnung zahlreiche Mängel hat und für den Zustand unangemessen teuer ist (im Vgl. zum Mietspiegel / vergleichbare WG-Zimmer in dieser Stadt), möchte ich als Untermieter dem Hauptmieter so schnell wie möglich kündigen und ausziehen.

    --> Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
    (Im Standard-Formularvertrag sind ordentlich 3 Monate vermerkt, laut Google stolperte ich aber über eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen / bis 15. eines Monats zum selben Monatsende. Grund: möbliert und nur vorübergehende Mietdauer)

    Danke für Eure Hilfe.

  • BGB § 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Alles klar!

  • lavieestbelle:

    "ich bin Anfang Oktober in ein möbliertes WG-Zimmer eingezogen, der Untermietvertrag wurde für 5 Monate geschlossen."
    - Das gilt.

    "Da die Wohnung zahlreiche Mängel hat und für den Zustand unangemessen teuer ist (im Vgl. zum Mietspiegel / vergleichbare WG-Zimmer in dieser Stadt), möchte ich als Untermieter dem Hauptmieter so schnell wie möglich kündigen und ausziehen."
    - Die Mängel waren bei Mietbeginn bereits vorhanden und bekannt. Ausziehen kannste latürnich sofort, aber Miete musste weiterhin zahlen.

    "Welche Kündigungsfrist gilt für mich?"
    - Schau' auf den Kalender...

    "(Im Standard-Formularvertrag sind ordentlich 3 Monate vermerkt, laut Google stolperte ich aber über eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen / bis 15. eines Monats zum selben Monatsende. Grund: möbliert und nur vorübergehende Mietdauer)"
    - Deine Gugelinfo stimmt.

  • lavieestbelle:

    "ich bin Anfang Oktober in ein möbliertes WG-Zimmer eingezogen, der Untermietvertrag wurde für 5 Monate geschlossen."
    - Das gilt.

    Da wage ich zu widersprechen. Der Absatz (4) ist eindeutig. Wenn eine längere Frist vereinbart wurde, ist diese ungültig.
    Bezieht sich eindeutig auf (3).

  • Da wage ich zu widersprechen. Der Absatz (4) ist eindeutig. Wenn eine längere Frist vereinbart wurde, ist diese ungültig.
    Bezieht sich eindeutig auf (3).

    Das ist doch keine Kündigungsfrist sondern eine Befristung.

  • Kündigungsfrist?

    Gar keine. Der Vertrag wurde auf 5 Monate geschlossen, sprich befristet. Dann Endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung ohne das er gekündigt werden muß/kann. Jedenfalls nicht fristgerecht.

  • Kündigungsfrist?
    Gar keine. Der Vertrag wurde auf 5 Monate geschlossen, sprich befristet. Dann Endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung ohne das er gekündigt werden muß/kann. Jedenfalls nicht fristgerecht.


    So sehe ich das auch (01.10.13 bis 28.02.14).

  • Kündigungsfrist?

    Gar keine. Der Vertrag wurde auf 5 Monate geschlossen, sprich befristet. Dann Endet der Vertrag mit Ablauf der Befristung ohne das er gekündigt werden muß/kann. Jedenfalls nicht fristgerecht.

    Dem möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.

  • Bitte nochmals um Hilfe:

    Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Untermieter?
    Und welche Kündigungsfrist hat der Hauptmieter, wenn er mir sein möbliertes Zimmer kündigen möchte?

    Sind die Fristen identisch?
    Der Vertrag wurde zu Ungunsten des Mieters (= mir) ausgestellt, da trotz Möblierung eine Frist von 3 Monaten angegeben wurde.

    Der Vertrag war wie gesagt auf 5 Monate Mietzeit geschlossen.

    Danke!

  • Nachtrag:

    Zu § 549 (2): "Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist"
    Der Hauptmieter und Möbeleigentümer wohnt über die Vertragsdauer nicht gleichzeitig mit mir in der Wohnung sondern befindet sich im Auslandspraktikum.
    Ändert das die Sachlage?

    (Info: Ich hoffe darauf, dass der Hauptmieter mir gegenüber eine 3-monatige Kündigungsfrist hat, so wie standardmäßig im Vertrag angegeben.)

  • Bitte nochmals um Hilfe:

    Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Untermieter?
    Und welche Kündigungsfrist hat der Hauptmieter, wenn er mir sein möbliertes Zimmer kündigen möchte?

    Sind die Fristen identisch?
    Der Vertrag wurde zu Ungunsten des Mieters (= mir) ausgestellt, da trotz Möblierung eine Frist von 3 Monaten angegeben wurde.

    Der Vertrag war wie gesagt auf 5 Monate Mietzeit geschlossen.

    Danke!

    Immer noch nicht begriffen?:mad:

    Der Vertrag ist befristet und kann nicht fristgerecht gekündigt werden! Weder vom Mieter noch vom Vermieter.

  • "Kommt der Vermieter den Anforderungen des § 575 BGB nicht nach und vergisst die Aufnahme des Befristungsgrundes in den Mietvertrag hat dies zur Folge, dass der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen ist"

    In meinem Vertrag wurde kein Grund für die Befristung festgehalten.

  • § 549
    Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften


    (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    ...

    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

    Im Klartext, bei Vermietung eines möblierten Zimmers innerhalb der vom Vermieter bewohnten Wohnung muß kein Grund für eine Befristung angegeben sein.

  • Zitat

    der Untermietvertrag wurde für 5 Monate geschlossen.

    Mit welchen Worten wurde diese Befristung erklärt? Wenn es ein qualifizierter Zeitmietvertrag sein soll, dann muss der Grund der Befristung angegeben sein. Wenn kein Grund, dann ist er auch nicht gültig.

    Oder es ist ein Vertrag mit gegenseitigem Kündigungsverzicht, dann ist der Text dazu wichtig.

    Aber laut BGB ist ein möbliertes Zimmer bis zum 15. d.M. zum Monatsende kündbar. Das hat Kolinum geschrieben: (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Ich glaube hier wird ein bischen aneinander vorbei geredet.

    Es kommt nicht nur auf die Möblierung an, sondern auch darauf, ob der Vermieter (also der Hauptmieter) mit in der Wohnung lebt oder nicht.

    Lebt der Vermieter mit in der Wohnung, und hat lediglich ein möbliertes Zimmer vermietet, ist der Mieterschutz, wie von anitari geschrieben, nicht anwendbar. (soll heißen, eine Befristung braucht keinen Grund, Kündigungsfristen sind verkürzt etc.)

    Der von Mainschwimmer genannte Link bezieht sich auf Untervermietung der gesamten Wohnung. Der Vermieter (Hauptmieter) lebt also nicht mit drin.
    Und genau das scheint auch bei dem TE der Fall zu sein.

    Da also die Begründung, dass der Hauptmieter die Wohnung nach 5 Monaten wieder selbst nutzen will, fehlt, scheint hier ein unbefristeter Vertrag vorzuliegen, bei welchem die gesetzliche Kündigungsfrist von (knapp) 3 Monaten einzuhalten wäre.

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