wohnungsbegehung vom vermieter.

  • Hallo,

    Ich Hatte eine Bürgschaft von einer Stiftung für unsere Kaution.
    Diese Stiftung wollte jetzt eine Bestandsaufnahme der Wohnung.
    Unsere Vermieterin ist dadurch in unsere Wohnung gegangen und hat Schimmel festgestellt, der durch zu
    geringes Lüften und Heizen angeblich verursacht worden ist.Desweiteren sei die Wohnung sehr abgewohnt und müsste dringend gestrichen werden.Sie verweist auf den Mietvertrag der besagt das " die laufenden Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf seinen Kosten durchzuführen.Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.
    Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch Vermieter nicht nach hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung zu erstatten.
    Die Schönheitsreparaturen umfassen:
    das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken u.s.w
    Die Schönheitsreparaturen sind späterstens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
    Küche,Bäder alle drei Jahre

    Wohn und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre

    alle anderen Räume alle sieben Jahre.

    Desweiteren währe das Bad in einem sehr desolaten zustand.(auf meine frage was Sie damit meint sagte sie der schimmel.fragt sich nur warum sie das dann nicht so schreibt)

    Dieser Bericht ging an die Stiftung.
    Eine Woche später hatte ich die Kündigung der Bürgschaft für die Kaution im Briefkasten.

    Jetzt Hat mir meine Vermieterin einen Brief geschrieben in dem Sie mich aufordert innerhalb 5 Wochen die besagten Mängel zu beseitigen und ich soll mit ihr einen neuen Termin zur Wohnungsbegehung machen um zu kontrollieren.

    Meine frage.
    1.Muss ich meine Vermieterin ein zweites mal rein lassen?
    2.Kann Sie mich zwingen zu Streichen?

    Vielen Dank im voraus

  • Deine Fragen sind eigentlich nicht richtig gestellt. Da die Stiftung die Kautionszusage zurück gezogen hat, müsstest du ganz schnell eine neue Kaution hinterlegen. Wenn die Kaution mindestens 2 Monatsmieten betrug, hast du den Betrag für eine fristlose Kündigung erreicht.

    Das sollte dir mehr Kopfzerbrechen bereiten als die Frage, ob du die Vermieterin zur Kontrolle in die Wohnung lassen musst.


  • Die Schönheitsreparaturen sind späterstens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
    Küche,Bäder alle drei Jahre

    Wohn und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre

    alle anderen Räume alle sieben Jahre.

    Meine frage.
    1.Muss ich meine Vermieterin ein zweites mal rein lassen?
    2.Kann Sie mich zwingen zu Streichen?

    Zu 1. Das kann hier nicht so absolut beurteilt werden und kommt auf die Umstände an
    Zu 2. Nein, denn die im Mietvertrag getroffene Regelung ist eine Fristenregelung und laut BGH nicht zulässig, auch wenn diese Regelung bereits vor dem Urteil erfolgt ist.-

  • lulrila:

    "Unsere Vermieterin ist dadurch in unsere Wohnung gegangen und hat Schimmel festgestellt, der durch zu geringes Lüften und Heizen angeblich verursacht worden ist."
    - Das sind die üblichen Argumente, welche aber auch oftmals zutreffen, genannt: "mangelhaftes Heizungs- und Lüftungsverhalten".

    "Desweiteren sei die Wohnung sehr abgewohnt"
    - Ist subjektiv. Mancheinem gefällt es.

    "Mietvertrag der besagt das die laufenden Schönheitsreparaturen sind vom Mieter auf seinen Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen."
    - Ist normal.

    "Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch Vermieter nicht nach hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung zu erstatten.
    Die Schönheitsreparaturen umfassen:
    das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken u.s.w"
    - Aber erst bei Mietende.

    "Die Schönheitsreparaturen sind späterstens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
    Küche,Bäder alle drei Jahre
    Wohn und Schlafräume,Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
    alle anderen Räume alle sieben Jahre."
    - Diese Fristenpläne hat der BGH gekippt.

    "Desweiteren währe das Bad in einem sehr desolaten zustand."
    - Kann jeder behaupten...

    "1.Muss ich meine Vermieterin ein zweites mal rein lassen?"
    - M.E. nicht, da keine Gefahr im Verzug ist.

    "2.Kann Sie mich zwingen zu Streichen?"
    - Keinesfalls.

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