Hilfe bei fristgerechter Kündigung per Einschreiben mit Rückschein

  • Hallo,

    ich habe fristgerecht zum 30.11.13 meine Wohnung gekündigt. Die Kündigung habe ich per Fax sowie schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an meinen Vermieter übermittelt. Heute habe ich allerdings das Einschreiben von der Post zurück erhalten. Dieses konnte nicht direkt zugestellt werden und wurde anschließend auch nicht vom Vermieter bei der Postfiliale abgeholt (Benachrichtigungskarte).
    Ich habe aufgrund der ausgebliebenen Reaktion vom Vermieter bereits mehrfach versucht diesen telefonisch zu erreichen. Ohne Reaktion. Auf meine Mailboxbenachrichtigung wurde ebenfalls nicht reagiert.
    Zusammengefasst ist es mir unmöglich einen Kontakt zum Vermieter herzustellen. Gestern habe ich dazu die Hausverwaltung kontaktiert die mir mitteilte, dass diese auch nur sehr selten oder gar keinen Kontakt zum Vermieter unterhalten.
    Ich habe jetzt Bedenken, dass meine Kündigung unwirksam ist bzw. keine Ahnung was ich noch machen soll, um diese zuzustellen!? Da ich alle Fristen eingehalten und die Kündigung schriftlich per Einschreiben aufgegeben habe, ist meiner Meinung nach alles nötige durch mich geschehen, um mein Kündigungsanliegen darzustellen. Was kann bzw. sollte ich jetzt tun?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    Jan

  • Zitat

    Ich habe jetzt Bedenken, dass meine Kündigung unwirksam ist

    Nicht nur unwirksam, es gibt genau genommen keine Kündigung, da sie nicht in den Machtbereich, was zumindest sein Briefkasten ist, gelangt ist.

    Mit Einschreiben + Rückschein haben Sie zu viel des nötigen getan. Was damit passieren kann haben Sie ja erlebt.

    Ihnen bleibt jetzt nichts anderes als die Kündigung nochmal abzuschicken aber per EINWURFeinschreiben.

    Das gelangt garantiert in den Machtbereich (Briefkasten) des VM. Ob und wann er es da raus holt und liest oder nicht spielt keine Rolle.

    Allerdings ist jetzt eine Kündigung, sofern sie denn spätestens am 4.10. beim Vermieter ist, erst zum 31.12.13 möglich.

    Die Kündigung per Fax, da ohne Originalunterschrift, ist ohnehin unwirksam.

    Für die Zukunft würde ich empfehlen eine Kündigung an Vermieter und Verwaltung (falls vorhanden) zu senden.

  • Mit einen Einwurfeinschreiben können Sie den Zugang der Kündigung ebenfalls NICHT beweisen.
    Es gibt aber eine OLG-Entscheidung, die die wirksame Zustellung einer Kündigung per Telefax bejaht ( sofern der Sendebericht den "OK" Vermerk ausweist). Eine diesbezügliche BGH-Entscheidung ist aber noch anhängig. Rechtssichere Methoden der Zustellung sind "per Bote" oder per Gerichtsvollzieher.

    Anders als wenn die Kündigung nur per Einschreiben mir Rückschreiben versandt worden wäre, könnte man durch das Faxen "vorab" durchaus davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswirksam zugestellt wurde, da der Empänger mit einer nachfolgenden postalische Zustellung der Kündigung rechnen musste. Aber wie gesagt abschließend ist dies noch nicht vom BGH entschieden.

  • Mit einen Einwurfeinschreiben können Sie den Zugang der Kündigung ebenfalls NICHT beweisen.
    Es gibt aber eine OLG-Entscheidung, die die wirksame Zustellung einer Kündigung per Telefax bejaht ( sofern der Sendebericht den "OK" Vermerk ausweist). Eine diesbezügliche BGH-Entscheidung ist aber noch anhängig. Rechtssichere Methoden der Zustellung sind "per Bote" oder per Gerichtsvollzieher.

    Anders als wenn die Kündigung nur per Einschreiben mir Rückschreiben versandt worden wäre, könnte man durch das Faxen "vorab" durchaus davon ausgehen, dass die Kündigung rechtswirksam zugestellt wurde, da der Empänger mit einer nachfolgenden postalische Zustellung der Kündigung rechnen musste. Aber wie gesagt abschließend ist dies noch nicht vom BGH entschieden.

    Den Fragesteller mit noch nicht abschließend entschiedenen Urteilen zu verunsichern hilft ihm mit Sicherheit nicht.

  • Vielen Dank für die Antworten.
    Zu der Thematik des Machtbereichs, ist aber der Vermieter nicht in der Verpflichtung postalisch erreichbar zu sein? Ich würde jetzt einfach erneut die Kündigung mit dem Hinweis und der DHL Dokumentation vom 1. Zustellversuch, als Einwurfeinschreiben an den Vermieter versenden. Ich kann mir nicht vorstellen, das es mir zu Lasten fällt, dass der Vermieter nicht erreichbar ist?

  • Zitat

    ist aber der Vermieter nicht in der Verpflichtung postalisch erreichbar zu sein?

    Ist er doch. Er ist jedoch nicht verpflichtet Einschreiben von der Post abzuholen, ja nicht mal anzunehmen.

    Zitat

    Ich kann mir nicht vorstellen, das es mir zu Lasten fällt, dass der Vermieter nicht erreichbar ist?

    Tut es aber.

    Das Einschreiben + Rückschein, wenn auch oft und gerne empfohlen, ist die unsicherste Art, besonders wenn es um Wahrung von Fristen geht, der Zustellung.


    Wenn Sie das Einschreiben Heute zurückbekommen haben war es doch möglicherweise ohnehin zu spät für eine Kündigung zum 30.11.13.

    Nicht abgeholte Einschreiben gehen nach 7 Werktagen inkl. Samstag zurück. Selbst wenn man noch 2 - 3 Tage für die Rücksendung an Sie berücksichtigt sind wir deutlich nach dem 3. Werktag im September angekommen.

    Also war die Kündigung, selbst wenn der VM sie erhalten hätte, verspätet.

  • Das noch ausstehende Urteil klärt die Frage ob per Fax eine Zustellung rechtswirksam ist. Hiervon unbenommen ist aber die Tatsache, dass der VM spätestens mit Eingang des Faxes Kenntnis davon hatte, dass der Mieter beabsichtigt zu Kündigen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung muß derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, daß ihn derartige Erklärungen auch erreichen (RZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262, 263; BGH NJW 1983, 929, 930; BAG DB 1986, 2336 f.). Tut er dies nicht, so wird darin vielfach ein Verstoß gegen die durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder den Abschluß eines Vertrages begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Partner liegen (vgl. RGZ 110, 34, 36; BGH VersR 1971, 262).

    Aus meiner bescheidenen Sicht muss der VM die Kündigung gegen sich gelten lassen. Unbenommen kann der Mieter eine erneute Kündigung auf den Weg bringen.

    Einmal editiert, zuletzt von Motzi (18. September 2013 um 16:35)

  • Hallo kolutshan,

    durch das Fax hatteste den MV ja schon "vorgewarnt"...:mad:
    Falls er nicht allzu weit weg wohnt, würde ich jetzt die Kündigung zum 31.12. persönlich mit einem Zeugen hinbringen, entweder in den Briefkasten oder unter der Wohnungstür durchschieben. Auf Deiner Kopie bestätigt Ihr beide unten Zeit, Ort, Art der Zustellung.

  • Eine Bitte an Motzi

    Wenn du hier schon Texte veröffentlichst, dann solltest du sie auch vorher etwas genauer lesen. Bei diesen Urteilen ging es um Versicherungs- und Verkehrsrecht. Auch wenn in Wohnungen ab und an "Verkehr" stattfindet, haben deine genannten Urteile nichts mit Mietrecht zu tun. Bleibe also bei deinen höchstrichterlichen Urteil im Mietrecht und grase nicht auf fremdem Terrain.

  • Eine Bitte an Motzi

    Wenn du hier schon Texte veröffentlichst, dann solltest du sie auch vorher etwas genauer lesen. Bei diesen Urteilen ging es um Versicherungs- und Verkehrsrecht. Auch wenn in Wohnungen ab und an "Verkehr" stattfindet, haben deine genannten Urteile nichts mit Mietrecht zu tun. Bleibe also bei deinen höchstrichterlichen Urteil im Mietrecht und grase nicht auf fremdem Terrain.

    Ein bischen mehr Transfer- und Adaptionsleistungleistung bedarf es dann aber doch.
    Ob ein Schriftstück rechtswirksam zugestellt worden ist, ist doch keine Frage die alleinig dem Mietrecht vorbehalten wäre.

    Daher:

    1) Ist bereits durch das Fax die Kdg. rechtswirksam zugestellt worden? OLG sagt ja, BGH noch nicht entschieden.
    2) Hat der Vermieter durch das Fax damit rechnen müssen, dass auch eine schriftliche/postalische Kdg. ihm zugehen könnte? Ja
    3) Handelt es bei der Nichtabholung des Einschreiben um eine rechtsmissbräuchlich Zustellungsverweigerung? Kann hier nicht geklärt werden. Falls ja gilt die Kdg als zugestellt.
    4) Wenn die Nichtabholung des Einschreibens keine rechtsmissbräuliche Zustellungsverweigung war gilt die Kdg dann dennoch als zugestellt? Aus meiner Sicht ja, da der VM mit der Kdg ( aufgrund des Fax) rechnen musste.

    Die erste Frage ist also nicht was zugestellt wurde sondern ob.
    Erst die zweite Frage wäre dann - was zugestellt wurde. Oder nicht ?

  • Die erste Frage ist also nicht was zugestellt wurde sondern ob.
    Erst die zweite Frage wäre dann - was zugestellt wurde.


    ... und die dritte (keine) Frage, ob es sich um Zustellung (gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz) ODER doch wohl eher um Zugang handelt.

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