"Starre Fristen"

  • Moin moin Gemeinde,

    ich habe jetzt allerlei über das Thema "starre Fristen" im Mietvertrag gelesen und bin mir nicht sicher, ob das auch bei meinem Mietvertrag zutrifft.

    §10
    3.
    Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehenden Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Begin des Mietverhältnisses, bzw. ab den zuletzt während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen:
    Wand-und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle 5 Jahre, in Wohn-und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle 7 Jahre, in anderen Räumen alle 10 Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen sowie von streichbaren Holztüren bei Einbaumöbeln alle 10 Jahre.

    4.
    Sind bei Ende des MIetverhältnisses, seit dem Einzug des MIeters oder der zuletzt durchgeführeten Renovierung gerechnet, Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristenablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte.
    Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses btw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schonheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 40%, länger als 4 Jahre 60%, länger als 5 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


    Wäre nett, wenn sich wer dazu äußern könnte ;)

  • Zitat

    Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze:
    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 10% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 20%, länger als 3 Jahre 40%, länger als 4 Jahre 60%, länger als 5 Jahre 80%.

    Und was ist hiermit? Sind das nicht auch son bißchen starre Fristen?

  • Nicht unzulässig/unwirksam da dort


    steht.

    Sprich es sind keine starren Fristen sondern lediglich eine Empfehlung.

    Mehr zum Thema hier Mietrecht - alles zu den Sch

    Das ist aber nicht der Knackpunkt, sondern die Quotenklausel unter Nr.4.

    Dieser Satz ist meines erachtens zu beanstanden "Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt." S.h. BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) vom 12.07.2013

  • Und was ist hiermit? Sind das nicht auch son bißchen starre Fristen?

    Jein. Das ist die sog. Abgeltungs- oder Quotenregelung. Die ist unwirksam, aber damit nicht die gesamte Schönheitsreparaturklausel.

  • Dieser Satz ist meines erachtens zu beanstanden "Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt." S.h. BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) vom 12.07.2013


    Quintessenz ist m.E., dass der Mieter die Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen zurückzugeben hat.

  • Zitat von Motzi


    Dieser Satz ist meines erachtens zu beanstanden "Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt." S.h. BGH-Urteil (Az: VIII ZR 285/129) vom 12.07.2013

    Zitat

    Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

    Wird das nicht dadurch entschärft, dass mir die Gelegenheit gegeben wird, das selbst zu machen?

    Einmal editiert, zuletzt von Panikmeister (11. September 2013 um 21:44)

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