Hallo an alle. Ich wohne in einer Wohngemeinschaft mit 3 Hauptmietern. heute wurde mir von der Hausverwaltung mitgeteilt, dass wir (alle 3 Hauptmieter) kündigen müssen, weil ein hauptmieter auszieht gleichzeitig müssen sich die beiden restlichen hauptmieter nochmals neu bewerben und somit die Bonität bestätigen dass sie die Wohnung halten können.. der neue mitbewohner kann definitiv nicht als hauptmieter in den Vertrag genommen werden weil er vor 2 jahren unbedingt raus wollte und der Eigentümer das Rein und Raus nicht mitmacht.. er kann höchstens als Untermieter rein.. wir sollen diese Woche zu dritt kündigen und die beiden restlichen hauptmieter müssen gleichzeitig ihre Bewerbungsunterlagen schicken.. und der neue mitbewohner n untermietvertrag.Ist das rechtens? Ich kann es mir nicht vorstellen. Wenn wir alle drei kündigen würden, hätten sie bei neuvertrag die Möglichkeit die miete zu erhöhen bzw. uns auf die" Straße" zu setzen. Was meint ihr?
3er wg alle hauptmieter müssen kündigen wenn ein hauptmieter kündigt
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Maleficus1988 -
11. September 2013 um 14:08 -
Erledigt
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Zitat
Ist das rechtens? Ich kann es mir nicht vorstellen.
1. Ja
2. Dann musst du noch viel lernen
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3er wg alle hauptmieter müssen kündigen wenn ein hauptmieter kündigt.
Was meint ihr?
Mein Vorbeter hat recht.
Der obige Satz wäre zu ergänzen mit: und der Mietvertrag beendet werden soll.
Einer von 3 Mietern kann allein nämlich nicht wirksam kündigen. Mitgegangen, mit...:p -
An einer gemeinsamen Kündigung führt kein Weg vorbei. Wer eine WG gründet, sollte sich das überlegen.
Wie der neue Vertrag aussieht können Sie nur vermuten. Die alten Konditionen müssen nicht weitergeführt werden. -
Habe ich schon an andere Stelle beantwortet.
Aber gerne noch mal.
Was die HV vor 2 Jahren aus Kulanz gemacht hat muß sie nicht wieder tun.
Stichwort Personenmehrheit:
Erklärungsberechtigte
Zur Kündigungserklärung berechtigt sind die Parteien des Mietvertrags, also Mieter und Vermieter. Steht auf einer oder beiden Seiten des Mietvertrags eine Personenmehrheit, etwa auf Vermieterseite eine Erbengemeinschaft oder ein Ehepaar, auf Mieterseite etwa eine Wohngemeinschaft oder ein Ehepaar, so müssen, wenn nicht eine besondere vertragliche Regelung getroffen ist, alle auf einer Seite stehenden Personen kündigen. Ansonsten liegt eine unwirksame Teilkündigung vor.
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