Mieterhöhung die Zweite

  • Hallo Gemeinde,
    nachfolgender Sachverhalt und daraus resultierende Frage ob die zweite Mieterhöhung überhaupt rechtens ist:

    Bereits im Frühjahr 2013 erhielt ich von meinem Vermieter eine Mieterhöhung gegen die ich fristgerechten Widerspruch einlegte.
    Nach inhaltlicher Prüfung meines Widerspruches zog der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zurück.
    Nun, keine 6 Monate später bekomme ich erneut eine Mieterhöhung.
    Die Mieterhöhung im Frühjahr wurde mit dem berliner Mietspiegel 2011 begründet, die neue mit dem berliner Mietspiegel 2013.

    Nun steht ja, dass eine Mieterhöhung gefordert werden kann wenn die Miete nicht innerhalb einer gewissen Frist erhöht wurde. Bei mir wurde sie nicht erhöht weil ich erfolgreich Widerspruch einlegen konnte. Rechnerisch also eine Mieterhöhung um 0,- EUR.
    Mir hat der Vermieter aber keine 0,- EUR Erhöhung gesandt sondern die Vorderung zurückgezogen.

    Ist es nun so, dass er schon nach so kutzer Zeit eine Mieterhöhung verlangen kann und die erste vom Frühjahr gegenstandslos ist oder zählt der Versuch bereits als Erhöhung und die aktuelle Erhöhung ist unzulässig ??

    Für mich eine reine Frage der Betrachtung, ich sehe es so, der Vermieter eben anders.
    Interessant wäre nun zu erfahren wer recht hat.

    vielen Dank und einen tollen Abend

  • "Ist es nun so, dass er schon nach so kutzer Zeit eine Mieterhöhung verlangen kann und die erste vom Frühjahr gegenstandslos ist oder zählt der Versuch bereits als Erhöhung und die aktuelle Erhöhung ist unzulässig ??"

    Der Versuch einer Erhöhung kann wohl schlechthin nicht gleich eine Erhöung sein. Scheint mir etwas paradox.

    BGB § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.


  • Der Versuch einer Erhöhung kann wohl schlechthin nicht gleich eine Erhöung sein. Scheint mir etwas paradox.

    Das würde bedeuten, dass der Vermieter eigentlich zu jeder Zeit eine Mietanpassung vornehmen kann wenn sich die Umstände geändert haben ???

    Die Mieterhöhung vom Frühjahr scheiterte ledoglich daran, dass sie nicht zulässig war und als der Vermiter das erkannte, zog er die Forderung zurück.
    Bei einem solchen vorgehen hat er demnach das Recht gleich die nächste Erhöhung zu senden wenn ein neuer Mietspiegel raus kommt ??
    Wären die Daten des Vermieters was die WOhnung betrifft in Ordnung gewesen hätte er im Frühjahr kaum eine Erhöhung versucht.

  • Zitat

    wenn ein neuer Mietspiegel raus kommt ??

    Was mag das wohl bedeuten? Wenn es einen neuen Mietspiegel gibt, werden die Karten auch wider neu gemischt und ausgegeben. Und wenn für deine Wohnung eine höhere Mieter erlaubt ist, dann muss du die auch bezahlen.

  • Sie sollten, bitte schön, nochmal, wenn überhaupt schon, den letzten Satz des angeführten Pararaphen lesen, verstehen und sich darüber im Klaren sein, wann die LETZTE MIETERHÖHUNG stattfand.
    Aus einer nicht stattgefunden Mieterhöhung hier eine gedankliche zu konstruieren, bleibt wohl nur Ihnen vorbehalten.
    Leben Sie also damit!

  • Habe einen sachlichen Widerspruch formuliert und der Vermieter hat seine Mieterhöhung erneut zurück gezogen.
    Allerdings habe ich nunmehr verstanden, dass der Versuch eine Mieterhöhung zu erzielen nicht einer Mieterhöhung gleich kommt und somit rechtens wäre.

    Da der Mietspiegel aber in meinem Fall keine Erhöhung zulies bleibt meine Miete wie sie ist :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!