Beiträge von berlinerMiete

    Habe einen sachlichen Widerspruch formuliert und der Vermieter hat seine Mieterhöhung erneut zurück gezogen.
    Allerdings habe ich nunmehr verstanden, dass der Versuch eine Mieterhöhung zu erzielen nicht einer Mieterhöhung gleich kommt und somit rechtens wäre.

    Da der Mietspiegel aber in meinem Fall keine Erhöhung zulies bleibt meine Miete wie sie ist :)

    Generell steht für Einkommensverluste ein gewisser Schadenersatz zu den der Verursacher zu tragen hat.
    Da der VM hier informiert ist und augenscheinlich Willig den Schaden bestmöglich zu beseitigen, würde ich mit diesem auch klären wie dieser Schadenersatz vergütet werden kann/soll.
    Urlaub für solche Umstände nehmen zu müssen kann es auch nicht sein da dies im Widerspruch zu dem ANsatz von Urlaub ist oder erholt man sich wenn man die Handwerker im Hause hat ???

    Es kann sein, dass die Versicherung für den Verdienstausfall aufkommt und sich ggf. anteilige Kosten von der Firma holt wenn die unnötig Lange für Verzögerung sorgt.
    Am besten mit dem VM reden bevor man Geld in einen Anwalt investiert

    ( dies stellt keine Rechtsberatung dar sondern spiegelt eher meine persönliche Meinung )


    Der Versuch einer Erhöhung kann wohl schlechthin nicht gleich eine Erhöung sein. Scheint mir etwas paradox.

    Das würde bedeuten, dass der Vermieter eigentlich zu jeder Zeit eine Mietanpassung vornehmen kann wenn sich die Umstände geändert haben ???

    Die Mieterhöhung vom Frühjahr scheiterte ledoglich daran, dass sie nicht zulässig war und als der Vermiter das erkannte, zog er die Forderung zurück.
    Bei einem solchen vorgehen hat er demnach das Recht gleich die nächste Erhöhung zu senden wenn ein neuer Mietspiegel raus kommt ??
    Wären die Daten des Vermieters was die WOhnung betrifft in Ordnung gewesen hätte er im Frühjahr kaum eine Erhöhung versucht.

    Hallo Gemeinde,
    nachfolgender Sachverhalt und daraus resultierende Frage ob die zweite Mieterhöhung überhaupt rechtens ist:

    Bereits im Frühjahr 2013 erhielt ich von meinem Vermieter eine Mieterhöhung gegen die ich fristgerechten Widerspruch einlegte.
    Nach inhaltlicher Prüfung meines Widerspruches zog der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zurück.
    Nun, keine 6 Monate später bekomme ich erneut eine Mieterhöhung.
    Die Mieterhöhung im Frühjahr wurde mit dem berliner Mietspiegel 2011 begründet, die neue mit dem berliner Mietspiegel 2013.

    Nun steht ja, dass eine Mieterhöhung gefordert werden kann wenn die Miete nicht innerhalb einer gewissen Frist erhöht wurde. Bei mir wurde sie nicht erhöht weil ich erfolgreich Widerspruch einlegen konnte. Rechnerisch also eine Mieterhöhung um 0,- EUR.
    Mir hat der Vermieter aber keine 0,- EUR Erhöhung gesandt sondern die Vorderung zurückgezogen.

    Ist es nun so, dass er schon nach so kutzer Zeit eine Mieterhöhung verlangen kann und die erste vom Frühjahr gegenstandslos ist oder zählt der Versuch bereits als Erhöhung und die aktuelle Erhöhung ist unzulässig ??

    Für mich eine reine Frage der Betrachtung, ich sehe es so, der Vermieter eben anders.
    Interessant wäre nun zu erfahren wer recht hat.

    vielen Dank und einen tollen Abend

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