Mietminderung in zwei Fällen

  • Hallo ;),

    passend zu meiner Frage "Kündigung ohne Grund". Würde ich gerne wissen wie sich folgende Mängel in Abzug bringen lassen bzw. ob ich mit meiner Vermutung richtig liege.

    Wir haben undichte Fenster im DG (tropft im Herbst/Winter tlw. auf meinen Schreibtisch) Hierzu waren auch schon Handwerker hier, die sich das Ganze "angeschaut" haben. Jedoch ist nichts weiter passiert. Der Vermieterin ist dies bekannt, sogar auch schriftlich. Somit ist das für mich

    •undichte Fenster im DG

    wo ich 5% der Miete einbehalten würde.

    Unsere Dusche ist verkalkt und verschimmelt. So sehr das die Duschtür nach ein paar Monaten sich nicht mehr öffnen ließ und nun provisorisch ein Vorhang dort hängt. Jedoch würde ich gerne eine neue Dusche haben da dieses nicht dem Ursprung entspricht. Somit für mich als Punkt

    • verkalkte und schimmlige Dusche

    wo ich ebenfalls 5% abziehen würde.

    Liege ich mit meinen Annahmen richtig? Unsere Vermieterin reagiert leider nicht auf Anrufe und nach unserem letzten Brief kam die Kündigung ohne Grund. Ich will einfach nur das hier Ruhe einkehrt und die "Mängel" beiseitigt werden.

    Wäre super wenn ihr mir auch hier weiterhelfen könnten.

    VG,


  • Wir haben undichte Fenster im DG (tropft im Herbst/Winter tlw. auf meinen Schreibtisch) Hierzu waren auch schon Handwerker hier, die sich das Ganze "angeschaut" haben. Jedoch ist nichts weiter passiert. Der Vermieterin ist dies bekannt, sogar auch schriftlich. Somit ist das für mich

    •undichte Fenster im DG

    wo ich 5% der Miete einbehalten würde.

    Das würde ich dem Grunde nach auch so sehen.

    Zitat

    Unsere Dusche ist verkalkt und verschimmelt. So sehr das die Duschtür nach ein paar Monaten sich nicht mehr öffnen ließ und nun provisorisch ein Vorhang dort hängt. Jedoch würde ich gerne eine neue Dusche haben da dieses nicht dem Ursprung entspricht.
    Liege ich mit meinen Annahmen richtig?

    In diesem Fall leider nicht. Führ die Rein-und Sauberhaltung ist allein der Nutzer zuständig.
    Der Vermieter ist nicht verpflichtet, putzfaulen Mietern eine Haushalthilfe zur Verfügung zu stellen beziehungsweise das Bad und seine Armaturen deswegen zu erneuern. :mad:

  • Das würde ich dem Grunde nach auch so sehen.


    In diesem Fall leider nicht. Führ die Rein-und Sauberhaltung ist allein der Nutzer zuständig.
    Der Vermieter ist nicht verpflichtet, putzfaulen Mietern eine Haushalthilfe zur Verfügung zu stellen beziehungsweise das Bad und seine Armaturen deswegen zu erneuern. :mad:

    Die Dusche war schon von anfang an so und ich habe wirklich alles versucht sie einigermaßen hin zu bekommen, leider ohne Erfolg. :(. Hätte ich sie vor dem Einzug erneuern lassen müssen?

  • Die Dusche war schon von anfang an so


    Dann hättest Du sie sogleich im Rahmen des (hfftl. vorh.) Übernahmeprotokolls beanstanden müssen mit der Vereinbarung, wie mit diesem Mangel zu verfahren ist.
    Während der Mietzeit entstehende (echte) Mängel sollten dem VM nachweislich schriftlich angezeigt werden mit Aufforderung, sie zeitnah zu entfernen, um Schäden am Gebäude und der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden. Auch wäre ein Hinweis auf § 535 BGB sinnvoll.

  • Jap, den §535 BGB habe ich auch im letzten Brief erwähnt. Dann kam ja (wie du weißt) die Kündigung. Auch wenn die Dusche von anfang an nicht i.O. war, ist sie jetzt kaputt.

    Ich würde einen erneuten Brief verfassen und beide "Mängel" nochmals anzeigen und dem Hinweis auf, Mietminderungsrecht gemäß §536 oder? Angenommen die 10% wären doch nicht gerechtfertig, könnte sie uns fristlos kündigen?

    Vielen Dank für die Hilfe

  • "Ich würde einen erneuten Brief verfassen und beide "Mängel" nochmals anzeigen und dem Hinweis auf, Mietminderungsrecht gemäß §536 oder?"
    - Wichtiger erscheint mir, darauf hinzuweisen, wie lange dem VM die Mängel schon bekannt sind.

    "Angenommen die 10% wären doch nicht gerechtfertig, könnte sie uns fristlos kündigen?"
    - Das wäre kein Kündigungsgrund, eher einer für einen Mahnbescheid. - Es sei denn, die Summe der unberechtigten Mietminderungen übersteigt zwei Bruttomonatsmieten.

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