Mietvertrag zu "überladen"?

  • Hallo Mietrechtsexperten,

    mein Wohnungsmietvertrag ist mit Anlagen ein kleines Buch mit 24 Seiten.

    Bei einigen Punkten, vor allem des Hauptteiles mit allein 14 Seiten, bin ich der Meinung das zu viel, nicht unnützes, aber doch Zeugs drin steht das Mieter ohnehin nicht lesen bzw. verstehen.

    Was könnte ich da raus nehmen bzw. kürzen?

    Danke und Gruß anitari

    Hier der Vertrag


    P. S.: Ich frage als Vermieter.

  • Hei, ich würde nichts rausnehmen (habe noch viel mehr §) weil du nie weißt ob der ein oder andere Fall nicht doch mal eintritt. Im Gegenteil ich habe zwei drei Dinge die ich noch ergänzen würde: a) Das die Kaution im VORAUS zu zahlen ist b) Schlüssel: Dass der Verlust UNVERZÜGLICH anzuzeigen ist c) das die techn. Geräte etc. die eigentverantwortlich vomMieter genutzt werden regelmäßig (1 mal jährlich) gewartet werden müssen. Dies ist dem Vermieter bei Bedarf nachzuweisen d) Untermietung: Dass eine Erlaubnis (auch bei Lebenspartner etc.) nur auf den Einzelfall bezogen ist und JEDERZEIT aus wichtigem Grund widerrufen werden kann...........ich hoffe ich habe jetzt keinen Punkt erwähnt, der nicht doch schon aufgeführt war

  • Zitat

    a) Das die Kaution im VORAUS zu zahlen ist

    Wäre unwirksam, da unzulässig

    Zitat

    b) Schlüssel: Dass der Verlust UNVERZÜGLICH anzuzeigen ist

    Wird ergänzt. Wobei das hier "Weitere als die im Übergabeprotokoll aufgeführten Schlüssel dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters beschafft " weg kann, da unwirksam.

    Zitat

    c) das die techn. Geräte etc. die eigentverantwortlich vomMieter genutzt werden regelmäßig (1 mal jährlich) gewartet werden müssen.

    Nicht nötig, da es in der Wohnung keine gibt.

    Zitat

    d) Untermietung: Dass eine Erlaubnis (auch bei Lebenspartner etc.) nur auf den Einzelfall bezogen ist und JEDERZEIT aus wichtigem Grund widerrufen werden kann.

    Wäre auch unwirksam, da unzulässig.

    Das halbseitige Gedönse über Breitbandkabel und Antennenanlage habe ich inzwischen auf 2 Sätze reduziert. Da das meiste unzutreffend ist.

  • Wäre unwirksam, da unzulässig

    - sorry kapiere das zitieren nicht hoffe das gibt jetzt kein Kuddel-Muddel........na zumindest eine Teilzahlung ist bei Mietbeginn fällig (ich habe das aufgrund schlechter Erfahrungen drinstehen)


    Wäre auch unwirksam, da unzulässig.


    werde ich prüfen, weil mein Vertrag ist von einer Wohnverwaltungsgesellschaft und sollte eigentlich korrekt sein....

  • Schmeißen Sie alles das raus was schon mal im Gesetz steht, da genügt ein kleiner Hinweis darauf.
    Ansonsten viel Getöns und Geschwafel.
    Die Wichtigtuerei von Rechtsverdrehern müssen Sie nicht nachäffen.

    Nehjmen Sie einen Mustermietvertrag aus dem Internet und ergänzen und schneiden Sie diesen auf Ihre Gegebenheiten zu. Das genügt.

  • Schmeißen Sie alles das raus was schon mal im Gesetz steht, da genügt ein kleiner Hinweis darauf.
    Ansonsten viel Getöns und Geschwafel.
    Die Wichtigtuerei von Rechtsverdrehern müssen Sie nicht nachäffen.
    Nehjmen Sie einen Mustermietvertrag aus dem Internet und ergänzen und schneiden Sie diesen auf Ihre Gegebenheiten zu. Das genügt.


    Da schliesse ich mich an. Der MusterMV scheint wohl vorzugshalber für bestimmte Klientel vorgesehen zu sein. Wogegen ich jedoch NICHTS sagen will.

  • Schmeißen Sie alles das raus was schon mal im Gesetz steht, da genügt ein kleiner Hinweis darauf.
    Ansonsten viel Getöns und Geschwafel.

    Bin schon dabei das überflüssige Getöns und Geschwafel raus zu schmeißen bzw. auf ein Minimum zu kürzen. Sind nur noch 9 Seiten:D

  • werde ich prüfen, weil mein Vertrag ist von einer Wohnverwaltungsgesellschaft und sollte eigentlich korrekt sein....

    Ich kriege gleich ein Lachkrampf:D

    BGB § 551 Abs. 2

    Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

    Von diesem Recht kann man auch Gebrauch machen wenn, wie bei Dir die Kaution im Voraus verlangt wird, sollte man dem Vermieter aber nicht vor seiner Unterschrift unter den Vertrag auf die Nase binden.:rolleyes:

  • Der MusterMV scheint wohl vorzugshalber für bestimmte Klientel vorgesehen zu sein.

    Nicht vorzugshalber. Steht rein prophylaktisch drin. Zum Leistungsempfänger kann ein Mieter schneller werden als ihm lieb ist.

  • So hab jetzt gekürzt was das Zeug hält, sind nur noch 7 Seiten, und unter wichtige Hinweise eingefügt

    Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Regelungen zum Mietrecht.


    Ein Punkt stört mich noch bzw. weiß ich nicht der nicht doch wichtig wäre.

    § 13 b Gewährleistung des Vermieters
    1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkungen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkung ist. Es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
    2. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Mietvertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. § 536 a Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Für andere Mängel der Mietsache, die bereits beim Abschluss des Vertrags vorhanden sind, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    3. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines später entstehenden Mangels oder wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von dem Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist.
    4. Sofern es sich um Schäden oder Mängel handelt, gegen die sich der Mieter weder durch eigene Vorsichtsmaßnahmen noch durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung schützen kann, gelten die Ziffern 1 und 3 nicht.

  • Ich kriege gleich ein Lachkrampf:D
    :

    kannst ruhig lachen das ist mir bewusst, aber wir verlangen keine drei Monatsmieten im Gegenteil! Und bisher (ausser in einer Wohnung und das bereue ich bis heute) hats immer mit dem "imvoraus" geklappt, weil VOR Einzug sind ja alle Mieter motiviert. Wenn sie erstmal dort wohnen nicht mehr

  • aber wir verlangen keine drei Monatsmieten im Gegenteil! Und bisher (ausser in einer Wohnung und das bereue ich bis heute) hats immer mit dem "imvoraus" geklappt, weil VOR Einzug sind ja alle Mieter motiviert. Wenn sie erstmal dort wohnen nicht mehr

    Verlange ich auch nicht. Aber 2 auf jeden Fall. Denn wenn die nicht spätestens am 4. Werktag des 3. Monats nach Mietbeginn gezahlt sind, kann dem Mieter fristlos gekündigt werden.

    Ansonsten, wenns klappt mit im Voraus oder vor Einzug klappt es halt:rolleyes:, wenn nicht kann man es als Vermieter nicht ändern.

  • nein leider kann man es nicht ändern, aber ich finde es schrecklich wenn ich dann dem Geld hinterherlaufen muss:;).......v. a. Dingen wenn es so schübchenweise gezahlt wird, kommt irgendwann die Kündigung vom Mieter und Kaution ist noch immer nicht gezahlt...

  • nein leider kann man es nicht ändern, aber ich finde es schrecklich wenn ich dann dem Geld hinterherlaufen muss:;).......v. a. Dingen wenn es so schübchenweise gezahlt wird, kommt irgendwann die Kündigung vom Mieter und Kaution ist noch immer nicht gezahlt...

    Hass Du es nicht verstanden? Wenn eine Kaution von mindestens 2 KM vereinbart wurde und nicht spätestens am 4. Werktag des 3. Monats nach Mietbeginn gezahlt ist, kannst Du dem Mieter fristlos kündigen.

    Bei 3 KM sogar schon am 4. Werktag des 2. Monats nach Mietbeginn.

    Darum sollte man als Vermieter mindestens 2 KM Kaution verlangen.

  • habs verstanden, wenn er aber sonst i. O. ist will man vielleicht nicht immer direkt kündigen....ich glaube noch an das Gute im menschen

    Das habe ich auch mal geglaubt. Aber nur in den ersten 1 - 2 Jahren als damals blonder/unwissender Vermieter.

  • Bei 3 KM sogar schon am 4. Werktag des 2. Monats nach Mietbeginn.
    Darum sollte man als Vermieter mindestens 2 KM Kaution verlangen.


    Was soll das Herumgehampele? Drei KM sind doch gesetzeskondom und werden auch von jedem JC auf Wunsch übernommen.

  • Was soll das Herumgehampele? Drei KM sind doch gesetzeskondom und werden auch von jedem JC auf Wunsch übernommen.

    Ich pflege nicht (mehr) rum zu hampeln. Was Jobcenter übernehmen oder nicht ist mir auch egal. Der Mieter ist mein Vertragspartner.

  • "Beim Aufstellen von Möbeln an den Außenwänden ist ein Mindestabstand von 10 cm einzuhalten"
    -> Ich glaube nicht, dass man dies mietvertraglich verlangen kann. Auch wenn das natürlich sinnvoll ist, kann man dem Mieter doch nicht vorschreiben, wo und wie er seine Möbel aufstellen darf. Und was gilt alles als Möbel? Ein kleines Beistelltischchen schon oder erst die 3x2 Meter Schrankwand?

    "hat der Mieter die Besichtigung (...) an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr zu gestatten."
    -> Auch da bin ich mir nicht sicher ob das zulässig ist.

    "Bei Durchführung von Arbeiten besteht diese Verpflichtung während der Arbeitszeit der betreffenden Handwerker"
    -> also theoretisch auch nachts, am Wochenende oder wann immer die Arbeiter nunmal arbeiten wollen? Oder nur während "üblicher" Arbeitszeiten? Auch diese Formulierung halte ich für zu schwammig.

    ->Das mit den Schlüsseln wurde ja schon weiter iben geschrieben. Denn selbstverständlich darf ein Mieter sich hundert Nachschlüssel machen (sofern es ein ganz normales Schloss ist).

    -> 90% von dem was im Vertrag steht, ist ohnehin Gesetz. Eigentlich müsste man dies nicht noch alles ausführlich schrieben, denn es kann von einem Mieter auch verlangt werden, dass er selbst mal einen Paragraphen nachschlägt. Da würde ich also noch einiges abkürzen und jeweils nur knapp drauf eingehen.

  • Danke für Deine Einschätzung der-Mieter.

    Das mit dem Möbelabstand bezieht sich hauptsächlich auf hohe Schränke, Regale mit Rückwand oder ähnliches. Steht aber auch in dem Merkblatt richtig Heizen und lüften das ich den Mietverträgen beilege. Kann also aus dem Vertrag selbst raus.

    Punkt Besichtigungen ist schon "entschärft". Ebenso das mit den Schlüsseln.

    Das ca. 90 % was da steht bzw. stand überflüssiger "Ballast" war weiß ich.

    Inzwischen sind von 14 nur noch 7 Seiten übrig.

    Ich wollte jetzt aber noch wissen ob der Punkt Gewährleistung, Seite 9 § 13b, auch raus kann. Denn eigentlich ist doch logisch das der VM nicht für Schäden am Eigentum des Mieters haften muß. Fahrlässigkeit mal außer acht gelassen.

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