Vermieter legt Betriebskostenabrechnung des Jahres 2011 nicht vor

  • Hallo,

    Trotz zigfacher Anmahnung legt unsere Vermieter die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2011 immer noch nicht vor und reagiert auch gar nicht. Unser Nachbar hat ebenfalls diese Abrechnung nicht erhalten.

    Seit März 2013 machen wir sogar schon von unserem Zurückbehaltungsrecht der aktuellen Betriebskostenvorrauszahlung Gebrauch. Dennoch reagiert der Vermieter nicht.

    Wie lange kann sich der Vermieter weigern die Beko-Abrechnung 2011 vorzulegen?

    Was kann man noch tun?

  • Wie lange kann sich der Vermieter weigern die Beko-Abrechnung 2011 vorzulegen?


    Er kann sich ewig weigern, allerdings, wenn die Verjährung nach drei Kalenderjahren greift, können die BK-Vorauszahlungen zurückgefordert werden. Das würde dann recht teuer werden...:mad:

  • Das verstehe ich nicht.
    Wer kann nach 3 Jahren die BK-Vorrauszahlungen zurückfordern?
    Ich kann die BK- Vorrauszahlungen aus dem Jahr 2011 vom Vermieter zurückfordern?
    Habe ich das so richtig verstanden?

  • Aus: Netzeitung.de

    Sie dürfen weitere Abschlagszahlungen so lange zurückhalten, bis ihnen eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. (AZ: VIII ZR 191/05)

  • Er kann sich ewig weigern, allerdings, wenn die Verjährung nach drei Kalenderjahren greift, können die BK-Vorauszahlungen zurückgefordert werden.

    Aber nicht im laufenden Mietverhältnis.

  • Ich muss doch mehr Möglichkeiten haben dem Vermieter Druck zu machen, als lediglich die aktuelle Bk- Vorrauszahlung einzubehalten, die ich dann, irgendwann wenn dem Vermieter einfällt die Abrechnung aus dem Jahr 2011 vorzulegen, an ihn komplett nachzahlen muss.
    Es ist für mich doch unzumutbar, dass ich ständig den aktuellen BK- Abschlag bei mir zu Hause horte, für den Fall, das der Vermieter sich irgendwann bequemt die Abrechnung vorzulegen.

  • Es gibt nicht noch mehr Möglichkeiten. Das einzige wäre noch eine Klageerhebung und das könnte dauern.
    Oder aber Sie lassen die Kavallerie aufmarschieren.
    Wenn Sie das Geld zurückhalten verspricht das am ehesten Erfolg.

  • Das wäre mir neu. Dann könnte der VM ja solange warten, bis ich nicht mehr bin...

    Na dann will ich mal diese Bildungslücke schließen:cool:

    Entscheidung

    Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Mieter hatten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen.

    Der Mieter kann zwar bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen. Diese ergänzende Vertragsauslegung beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszögern könnte, sodass die Abrechnungsfrist ohne praktische Bedeutung bliebe.

    Hingegen besteht bei Fortdauer des Mietverhältnisses kein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung, denn der Mieter ist durch ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen hinreichend geschützt, wenn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet.

    Das Gleiche gilt bei einem beendeten Mietverhältnis für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen war. Insoweit ist der Mieter nicht schutzbedürftig, denn er hatte während des Mietverhältnisses die Möglichkeit, die laufenden Vorauszahlungen einzubehalten und so auf den Vermieter Druck zur Erteilung der geschuldeten Abrechnung auszuüben. Erst recht kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn - wie hier - der Abrechnungsanspruch des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist.

    (BGH, Urteil v. 26.9.2012, VIII ZR 315/11)

    http://www.haufe.de/immobilien/ver…258_143486.html

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