Hallo nochmal,
also es ist kein echter Fall, sondern ich habe gestern mit nem Kollegen drüber diskutiert gehabt. Es geht mir nur allgemein um die rechtliche Seite. Also ob der Aufrechnung ein Aufrechnungsverbot entgegensteht.
Im sozialen Wohnungsbau darf der Vermieter beispielsweise ja auch nicht mit einer Nebenkostennachzahlung aufrechnen. Bei einem normalen Mietverhältnis darf er dies hingegen (laufendes Mietverhältnis), wenn die Nachzahlung rechtskräftig festgestellt wurde oder der Mieter die Forderung nicht bestreitet.
Bezüglich der Kaution bin ich der Meinung, dass es sich um eine ganz normale Aufrechnungslage im Sinne des BGB handelt. Leider habe ich im Internet die von mir geschilderte Fallkonstellation nicht gefunden. Dort werden nur Fälle geschildert, in denen die Kaution schon gezahlt wurde.
Gruß Michael