Ist mein Instandhaltungspassus rechtlich unwirksam?

  • Liebe Leser,

    leider wurde unsere Wohnung verkauft und nun müssen wir nach Kündigung wegen Eigenbedarf ausziehen. Wir haben gut 7 Jahre hier gewohnt und werden nun wohl eine neue, ganz sicher teurere Wohnung finden müssen. Die neue Eigentümerin hat uns mit der Kündigung noch einmal schriftlich zum renovieren im Sinne der Instandhaltungsklausel unseres Mietvertrags aufgefordert. Alle hier aufgezählten Schönheitsreparaturen wurden bisher NICHT von uns durchgeführt.

    Nachdem ja durch viele Medien geisterte, dass bestimmte Formulierungen diesen Anspruch ungültig machen würden, fragen wir uns natürlich nun:
    1) Ist der folgende Passus ungültig?
    2) Nach welchem Urteil?
    3) Wie teile ich das der Vermieterin am besten mit?

    DANKE AN ALLE HELFENDEN ANTWORTSCHREIBER!

    Hier nun also der Passus:

    "(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den nachfolgend aufgeführten Zeitabständen, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:
    - in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilletten alle 5 Jahre
    - in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
    - an Fenstern, Türen, Heizkörpern Versorgungsleitungen etc. alle 5 Jahre

    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.

    Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen. "


  • "(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den nachfolgend aufgeführten Zeitabständen, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:
    - in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilletten alle 5 Jahre
    - in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
    - an Fenstern, Türen, Heizkörpern Versorgungsleitungen etc. alle 5 Jahre

    Wenn das exakt so im Mietvertrag steht sind das starre Fristen, die schon vor langem für unwirksam erklärt wurden.

    Mehr dazu hier Mietrecht - alles zu den Sch

  • Dadurch, dass der BGH starre Fristenpläne gekippt hatte, existiert hierfür keine Grundlage mehr:

    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus ermittelt.


    Glück 4U. ;)

  • Hallo, erst mal herzlichen Dank für alle Rückmeldungen!

    Könntet ihr mir vielleicht auch noch mal sagen, welches Urteil diese Formulierung gekippt hat?

    Im Kündigungsschreiben hat die neue Vermieterin noch mal auf die Renovierungspflicht Bezug genommen. Wie unterrichte ich sie jetzt darüber, dass wir nichts machen werden? Schriftlich, mündlich, überhaupt? Was meint ihr?

  • Zitat

    Könntet ihr mir vielleicht auch noch mal sagen, welches Urteil diese Formulierung gekippt hat?


    Die entsprechenden Urteile sind den genannten links ganz klar zu entnehmen. Ein bisschen Mühe kann man sich schon geben oder nicht?

    Zitat

    Wie unterrichte ich sie jetzt darüber, dass wir nichts machen werden?


    Sehr geehrte Frau Vermieterin,
    da die in meinem Vertrag enthaltenen Renovierungsklauseln mittlerweile vom BGH für unwirksam erklärt wurden, bin ich nicht zur Renovierung verpflichtet. Daher werde ich die Wohnung am ................. lediglich besenrein übergeben.
    MfG
    Ihr Mieter

  • Zitat

    Könntet ihr mir vielleicht auch noch mal sagen, welches Urteil diese Formulierung gekippt hat?

    Hättest du meinen Beitrag vom 08.08. von 16:13 Uhr tatsächlich gelesen, wäre diese unnötige Nachfrage nicht nötig gewesen. Einen Beitrag lesen heißt auch, den/die darin enthaltenden Links zur Kenntnis zu nehmen.


  • Könntet ihr mir vielleicht auch noch mal sagen, welches Urteil diese Formulierung gekippt hat?

    Unter dem Link in meiner Antwort findest Du etliche Urteile dazu.

    Oder verfahre wie Berny schreibt. Frag sie nach welchem § oder Urteil Du zur Renovierung verpflichtet bist.

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