Liebe Leser,
leider wurde unsere Wohnung verkauft und nun müssen wir nach Kündigung wegen Eigenbedarf ausziehen. Wir haben gut 7 Jahre hier gewohnt und werden nun wohl eine neue, ganz sicher teurere Wohnung finden müssen. Die neue Eigentümerin hat uns mit der Kündigung noch einmal schriftlich zum renovieren im Sinne der Instandhaltungsklausel unseres Mietvertrags aufgefordert. Alle hier aufgezählten Schönheitsreparaturen wurden bisher NICHT von uns durchgeführt.
Nachdem ja durch viele Medien geisterte, dass bestimmte Formulierungen diesen Anspruch ungültig machen würden, fragen wir uns natürlich nun:
1) Ist der folgende Passus ungültig?
2) Nach welchem Urteil?
3) Wie teile ich das der Vermieterin am besten mit?
DANKE AN ALLE HELFENDEN ANTWORTSCHREIBER!
Hier nun also der Passus:
"(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den nachfolgend aufgeführten Zeitabständen, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:
- in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
- an Fenstern, Türen, Heizkörpern Versorgungsleitungen etc. alle 5 Jahre
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.
Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen. "