Vereinbarung zu tapezieren, wenn Nachmieter es wünscht

  • Hallo Community,

    ich habe eine Frage zu einem etwas komplizierterem Thema. Ich bin vor zwei Jahren in eine nicht renovierte Wohnung eingezogen und habe die Renovierungsarbeiten (Tapezieren) auf eigene Kappe übernommen. Nach einem Jahr bin ich wieder ausgezogen, allerdings ohne schon wieder zu tapezieren. Logisch! Allerdings hatte ich eine etwas ungewöhnliche Tapete, die vielleicht nicht unbedingt neutral ist. Daher wurde mit dem Vermieter im Mietprotokoll vereinbart, dass wenn es einen Neumieter gibt, der nicht mit der Wandgestaltung zufrieden ist und auch nicht selber renovieren will, ich dies übernehme. Nun ist das Ganze aber schon ein Jahr her und ich ziehe um, weiter weg.

    Nun ist meine Frage: Gibt es eine Verjährungsfrist für diese Vereinbarung? Oder ist das Ganze vielleicht überhaupt nicht rechtens und das ganze Protokoll ungültig?

    Ich muss dazu sagen, dass der Vermieter noch über einen Teil der Kaution verfügt, die er allerdings doch nicht für die Renovierung einsetzen darf?


    Ich hoffe, ihr könnt mir bei diesem etwas vertrackten Thema helfen könnt. Vielen Dank im Voraus dafür!


    MfG

  • Zitat

    Gibt es eine Verjährungsfrist für diese Vereinbarung?


    Ist die Wohnung denn zwischenzeitlich nicht wider vermietet worden? Aber egal, der Vermieter hat 6 Monate Zeit, um nach dem Mietende Forderungen aus dem Mietverhältnis zu stellen.

    Zitat

    die er allerdings doch nicht für die Renovierung einsetzen darf?

    Wie kommst du denn da drauf? Die Kaution ist für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis, aber nicht bis zum Sanktnimmerleinstag s.o.

  • Mit welcher Begründung hat denn der VM noch einen Teil der Kaution über die obligatorischen 6 Monate hinaus einbehalten?

    Schäden oder evtl. Renovierung kann es nicht mehr sein.

  • Ist die Wohnung denn zwischenzeitlich nicht wider vermietet worden? Aber egal, der Vermieter hat 6 Monate Zeit, um nach dem Mietende Forderungen aus dem Mietverhältnis zu stellen.


    Wie kommst du denn da drauf? Die Kaution ist für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis, aber nicht bis zum Sanktnimmerleinstag s.o.

    Nein, die Wohnung steht nun seit einem Jahr leer. Ist das gesetzlich irgendwo vorgeschrieben?

    Na ist die Kaution nicht für evtl. Forderungen aus Nebenkostenabrechnung, also wenn ich nachzahlen muss, das aber nicht mache? Einbehalten hat er noch 30% bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung, die vor zwei Wochen kam.

  • Der VM kann noch solange Kautionsteile einbehalten, bis der letzte in die Mietzeit fallende Abrechnungszeitraum abgerechnet wurde, dann auch noch zusätzlich die Zahlungsfrist beachten.

  • Welche Zahlungsfrist denn? Wie sind die Fristen?


    Von der letzten BK_Abr., i.d.R. 30 Tage nach Zugang. Wenn man noch zusätzlich die Widerspruchs- oder Nachbesserungs frist berücksichtigt, kann das äusserstenfalls sogar noch 23 Monate nach Mietverhältnisbeendigung dauern.

  • Ich habe die ausstehende Nachzahlung aber schon beglichen. Also steht einer Rückzahlung doch nichts mehr im Wege? Oder gelten da auch die 23 Monate Frist?

    Welche Nachzahlung (für welchen Abrechnungszeitraum) hast Du beglichen? Es kann ja sein das noch eine Abrechnung offen ist. Z. B. die den Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2012. Dafür hätte der VM noch bis zum 31.12.2013 Zeit.


  • Nun ist meine Frage: Gibt es eine Verjährungsfrist für diese Vereinbarung? Oder ist das Ganze vielleicht überhaupt nicht rechtens und das ganze Protokoll ungültig?

    Wieder mal zum Urschleim der Frage zurück.

    Aus meiner Sicht ist die Vereinbarung rein zivilrechtlicher Natur und hat mit dem eigentlichen Mietvertrag nichts zu tun.
    Er war auch kein Gegenstand des Vertrages. Das Übernahmeprotokoll dient lediglich zur Feststellung des Istzustandes des Übernahmeobjektes.

    Getroffene Vereinbarungen über weitere Verfahrensmodalitäten sind nicht mehr Gegenstand des Mietrechtes und damit auch nicht der Rückzahlung der Kaution. Die Verjährungsfrist würde demnach 3 Jahre betragen

  • Welche Möglichkeiten habe ich denn jetzt, um herauszufinden ob § 548 Abs. 1 BGB. und damit die 6 Monate oder Zivilrecht mit 3 Jahren Verjährungsfrist gilt?

    Anwalt einschalten?

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