Mietbürgschaft --> 1 Jahr vergangen

  • Hallo allerseits,

    zuerst: ich weiß nicht, ob ich das richtige Thema erwischt habe. Wenn nicht: bitte "richtig schieben" und Sorry!

    Ich habe letztes Jahr zum 31.08.12 meine Wohnung gekündigt, die NK-Abrechnung kam schon vorher, bis einschl. 31 Juli 2012 und eine Nachzahlung die angefallen war, wurde umgehend beglichen.
    Also stand noch der August aus (bzw. bis zum 15.08., da ich da schon ausgezogen bin).
    Der Vermieter hatte mir damals die Mietbürgschaft nicht ausgehändigt mit der Begründung: Ich müsse auf die nächste Abrechnung warten (jetzt Ende Juli 2013), da man ja nicht wissen kann, ob Rückstände bestehen.

    Also, ich haben die Augustmiete damals VOLL bezahlt (u.a. z.B. auch die Vorauszahlung für Heizkosten, was ich im August sicher nicht in Anspruch genommen habe, da in der alten Dachwhg von ganz alleine Tag&Nacht über 30 grad herrschten oder auch der Posten Streusalz......). Das da diesmal mit Sicherheit KEINE Nachzahlung ansteht, soweit reicht wohl nur MEIN logisches Denken... Zumal ich mit einer ganezn KN-Zahlung auch nur 14 Tage dort noch gewohnt habe.

    Bei der Übergabe damals gab es auch nur die Beanstandung, ich solle einen neuen Duschkopf dran machen (meinen hatte ich mitgenommen, da ich diesen selbst gekauft hatte weil ich bei Einzug auch keinen hatte). Dies habe ich getan.


    Meine Frage nun: Bis jetzt habe ich weder die NK-Abrechnung für den letzten August erhalten, geschweige denn meine Mietbürgschaft die ich im Original benötige um sie endlich kündigen zu können. Hat er das Recht, sie noch länger einzubehalten (evtl. seine NK-Abrechnung um einen Zeitraum rauszuzögern?)


    Ich danke Euch im Voraus!

    LG

  • Zitat

    Also stand noch der August aus (bzw. bis zum 15.08., da ich da schon ausgezogen bin).

    Falsch! Dein Auszugstermin interessiert nicht, entscheidend ist das Ende des Mietvertrages.

    Zitat

    Also, ich haben die Augustmiete damals VOLL bezahlt

    Das musstest du auch

    Zitat

    Ich müsse auf die nächste Abrechnung warten (jetzt Ende Juli 2013), da man ja nicht wissen kann, ob Rückstände bestehen.

    Das ist korrekt. Da aber mittlerweile der Abrechnungszeitraum (01.08. bis 31.07. richtig?) länger als ein Jahr zurück liegt, kann und darf der Vermieter die Kaution nicht mehr zurück halten.

    Mache ihm das klar und wenn er nicht kapiert schicke ihm einen Mahnbescheid.

  • Ja, das ich das MUSSTE weiß ich. Ich erwähnte es nur, weil er eben die Begründung hatte. ich müsse vllt. etwas nachzahlen. Für den einen Monat.

    Richtig, der Abrechnungszeitraum war immer bis einschl. 31.07.
    Also gibt es jetzt keine Ausreden mehr, dann kann ich ja in die Tasten hauen, vielen Dank :o

  • Hmm?
    Der Mietmonat August 2012 fällt in den Abrechnungszeitraum 1.8.2012 bis 31.7.2013. Die Abrechnung ist also bis zum 31.7.2014 zuzustellen.

    Die Kaution aber hätte bereits bis Ende Februar dieses Jahres ausgezahlt werden müssen. Der Einbehalt eines Teils für Nachzahlungen sehe ich nicht gerechtfertigt, da eine solche bei den Heizkosten nicht zu erwarten ist.
    Dann machen Sie mal Nägel mit Köpfen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!