Kündigung, Vertrag "vom", welches Datum ist maßgeblich?

  • Hallo Forum,

    ich möchte mein Mietverhältnis ordentlich kündigen. Zur Spezifizierung des Mietvertrages verweise ich in meinem Kündigungsschreiben auch auf das Datum des Vertragsabschlusses. Es handelt sich um den Einheitsmietvertrag. Auf Blatt 1 steht "Mietvertrag beginnt am: 01. Mai 200X", auf Blatt 3 ist in der Spalte für den Vermieter das Datum 23.04.200X und in der Spalte für den Mieter das Datum 01.05.200X eingetragen.

    Muss ich nun "...kündige ich den Mietvertrag vom 23.04.200X oder vom 01.05.200X fristgemäß zum 31.10.2013." schreiben?

    Vielen Dank!

  • Immer das Datum an dem der Vertrag abgeschlossen/unterschrieben wurde.

    Sie können aber auch einfach schreiben

    kündige ich das Mietverhältnis über die Wohnung in Mustertraße 11, in 04711 Colonia, 11 Etage links.

    Aber nicht zu lange an der Formulierung feilen. Die Kündigung muß spätestens Übermorgen beim Vermieter sein.

  • "Auf Blatt 1 steht "Mietvertrag beginnt am: 01. Mai 200X","
    - Genauer: Das Mietverhältnis.

    "auf Blatt 3 ist in der Spalte für den Vermieter das Datum 23.04.200X und in der Spalte für den Mieter das Datum 01.05.200X eingetragen."
    - An diesen Tagen hatten VM und M jeweils unterschrieben. Also gibst Du Vertragsdatum und Mietobjekt an, aber beeil' Dich. Rechtsgültige Unterschrift(en), nachweisliche Übergabe, bspw. persönlich mit Zeugen. Empfang auf Kopie bestätigen lassen.

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