Kündigungsfrist

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt: für 2,5 Jahre wurde mir ein Zimmer zur Untermiete überlassen, direkt im Anschluss daran habe ich es als Hauptmieter übernommen (3 Jahre). In der Summer sind das über 5 Jahre, womit Kündigunsfrist 6 Monate betragen müsste. Ist das korrekt? :confused:

    Zitat:

    "§ 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. "


    Vielen Dank schonmal (freu mich besonders über Links/Urteile/ etc.)

  • In der Summer sind das über 5 Jahre, womit Kündigunsfrist 6 Monate betragen müsste. Ist das korrekt? :confused:

    Bist Du in den laufenden Vertrag "eingestiegen" oder wurde ein neuer Vertrag mit dir als Hauptmieter abgeschlossen?

  • Wenn mit Ihnen ein Mietvertrag als Hauptmieter abgeschlossen wurde, zählen die Fristen ab diesen Datum.
    Ihr Untermietverhältnis hat dabei keine Bedeutung

  • für 2,5 Jahre wurde mir ein Zimmer zur Untermiete überlassen, direkt im Anschluss daran habe ich es als Hauptmieter übernommen (3 Jahre). In der Summer sind das über 5 Jahre, womit Kündigunsfrist 6 Monate betragen müsste. Ist das korrekt?


    Ich meine, der Wohnraum wurde vor 5,5 Jahren überlassen. Im Gesetz erkenne ich keine Unterscheidungen bzgl. der Arten der Mietverhältnisse.

  • Ich sehe da doch einen Unterschied.

    1. Es bestand ein Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter.

    2. Es besteht jetzt ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und (Haup)Mieter.

    Die Kündigungsfristen richten sich nicht nach dem Objekt(Wohnung), sondern nach der Dauer des Mietvertrages.:)

  • Danke für die Antworten.

    Zur Untermiete gilt noch zu sagen, dass der damals bereits bestandene Vertrag erweitert wurde und mir im Oton "der Wohnraum überlassen" wurde ...
    Direkt aus dem § 573c BGB kann ich nicht erkennen, warum sich die Regelung auf den Mietvertrag bezieht und nicht auf die tatsächliche Zeit in der Wohnung.

    Aber danke! :)

  • Rechtsgrundlage?

    Logisches Denken.

    Die Wohndauer des einen Vertrages hat nicht nichts der Wohndauer des anderen zu tun.

    Untermietvertrag beendet - Wohnraum am z. B. 30.6. an den Vermieter zurück gegeben - Wohndauer beendet

    Hauptmietvertrag geschlossen - Wohnraum z. B. am 1.7. dem Mieter Mieter überlassen - Wohndauer beginnt

    Einmal editiert, zuletzt von anitari (31. Juli 2013 um 13:43) aus folgendem Grund: damit Berny es besser versteht;-)


  • Zur Untermiete gilt noch zu sagen, dass der damals bereits bestandene Vertrag erweitert wurde und mir im Oton "der Wohnraum überlassen" wurde ...

    Das ist weder Kraut noch Rüben. Klarheit schafft hier nur das Einscannen des "erweiterten Vertrages".
    Es kann nur ein bestehender Vertrag erweitert werden und das können nur die Vertragspartner miteinander, wäre dann ein Änderungsvertrag.

    Da aber der eine Vertragspartner sich aufgelöst hat, kann natürlich an dem bestehenden Vertrag nichts geändert werden.

    Ich glaube nicht, das Ihnen hier jemand irgendwelche Schliche offenbart, um das geltende Recht auszuhebeln.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (31. Juli 2013 um 13:35)

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