Beiträge von HerrFog

    Danke für die Antworten.

    Zur Untermiete gilt noch zu sagen, dass der damals bereits bestandene Vertrag erweitert wurde und mir im Oton "der Wohnraum überlassen" wurde ...
    Direkt aus dem § 573c BGB kann ich nicht erkennen, warum sich die Regelung auf den Mietvertrag bezieht und nicht auf die tatsächliche Zeit in der Wohnung.

    Aber danke! :)

    Hallo,

    folgender Sachverhalt: für 2,5 Jahre wurde mir ein Zimmer zur Untermiete überlassen, direkt im Anschluss daran habe ich es als Hauptmieter übernommen (3 Jahre). In der Summer sind das über 5 Jahre, womit Kündigunsfrist 6 Monate betragen müsste. Ist das korrekt? :confused:

    Zitat:

    "§ 573c
    Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. "


    Vielen Dank schonmal (freu mich besonders über Links/Urteile/ etc.)

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