Umlagefähigkeit Miete Wärmezähler

  • Hallo,

    bei meiner Nebenkostenabrechnung wird vom Ersteller der Abrechnung die Formel der HKVO zur Berechnung der Warmwasserkosten verwendet.

    Gleichzeitig wird mir allerdings eine Miete über 46,- € für 08/2012 bis 12/2012 für einen Wärmezähler in Rechnung gestellt. Dessen, dass diese Miete umlagefähig ist bin ich mir bewusst. Allerdings bin ich der Auffassung, dass die nur gültig wenn die der Wärmezähler auch für die Berechnung angewendet werden konnte.

    Da in meinem Fall der Zähler weniger als 60% des Jahres eingebaut war kann dieser nicht zur Berechnung verwendet werden. Leider finde ich aber keinen Hinweis in einer Verordnung welche auf diesen Punkt eingeht.

    Hat jemand Erfahrung damit? Kann die Miete für einen Wärmezähler umgelegt werden, obwohl dieser noch nicht zur Berechnung herangezogen werden konnte?


  • Da in meinem Fall der Zähler weniger als 60% des Jahres eingebaut war kann dieser nicht zur Berechnung verwendet werden.

    Interessant, und worauf gründen Sie das?


  • Da in meinem Fall der Zähler weniger als 60% des Jahres eingebaut war kann dieser nicht zur Berechnung verwendet werden. Leider finde ich aber keinen Hinweis in einer Verordnung welche auf diesen Punkt eingeht.

    Kannste auch nicht. Die Miete hat mit der Abrechnung doch nichts zu tun. Wenn die Anfang August installiert wurden, mußt Du auch ab denn Miete dafür zahlen.

    Allerdings sind 46 € für 5 Monate mehr als happig. Ich zahle 11 € für 12 Monate.

  • Kannste auch nicht. Die Miete hat mit der Abrechnung doch nichts zu tun. Wenn die Anfang August installiert wurden, mußt Du auch ab denn Miete dafür zahlen.

    Allerdings sind 46 € für 5 Monate mehr als happig. Ich zahle 11 € für 12 Monate.

    11,- € Miete für den Wärmezähler? Dass die ~111,- € für das gesamte Jahr etwas überdurchschnittlich sind hab ich auch schon gemerkt, hab bisher so Preise zwischen 60,- € und 80,- € gesehen.

    Bist du sicher, dass man wirklich die Kosten bereits umlegen darf obwohl der Wärmezähler in diesen 5 Monaten für mich total nutzlos ist.

    Interessant, und worauf gründen Sie das?

    Leider finde ich nicht die Quelle wo ich das die letzten Tage gelesen hatte. Dort stand sinngemäß: "Der Wärmezähler muss mind. 60% des Jahres eingebaut gewesen sein um eine Hochrechnung für das gesamte Jahre zu erlauben"

  • Lassen Sie sich den Beleg über die Kosten zeigen und rechnenm Sie dann nochmals. Alles andere ist hier Kaffeesatzleserei.
    Die ominösen 60% sind mir noch nicht untergekommen.

  • Was will ich denn dann nochmals rechnen? Mir geht es nicht darum ob die Miete für den Wärmezähler nun 60,- €, 80,- € oder eben 120,- € beträgt. Mir stößt sauer auf, dass die Miete auf mich umgelegt werden darf obwohl noch die Formel nach der HKVO zur Berechnung der Warmwasserkosten angewendet wird.

    Das Abrechnungsfirma beharrt natürlich darauf, dass dies rechtens sein - der Vermieter hat keine Ahnung und verweißt nur an die Firma. Diese Firma hat ebenfalls begründet, dass die Formel zur Anwendung kommt weil der Wärmezähler nicht ausreichend lange verbaut war um diesen für die Berechnung heranzuziehen.

  • Die Formel vonwegen 18% für WW-Bereitung und 82% für Heizung gibbet schon lange nicht mehr.
    Hier ist anscheinend gemeint, dass, wenn WMZ mehr als 60% (oder evtl. eher 50%) eines Jahres eingebaut waren, nach deren Messergebnissen die Gesamt-HK rechtssicher berechnet werden können. Kann ja schliesslich nicht jeder Installateur in der (bei kalenderjährlicher Anrechnung) Silvesternacht die WMZ montieren...

  • Es geht um die Formel aus §9 HKVO zur Berechnung der Wärmemenge die für die Warmwasseraufbereitung verbraucht wurde.

    Ab 01.01.2014 muss ein Wärmemengenzähler ja verwendet werden und nicht mehr die Formel. Nur solange wie der Wärmenmengenzähler vom Vermieter nicht rechtzeitig eingebaut wurde und daher nicht verwendet werden kann, sehe ich auch nicht ein für diesen zu zahlen. Darum geht es mir.

  • Gemäß der geltenden Betriebskostenverordnung gehören die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung zu den umlagefähigen Betriebskosten.

    Dies bedeutet, dass seit dem Zeitpunkt des Einbaus der entsprechenden Geräte die Kosten für die Anmietung auch abgerechnet werden dürfen.

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