rückwirkende Mietminderung wegen fehlender m2, gilt eine extra Mietbescheinigung als

  • da meine miniwhg verkauft werden soll, habe ich über die maklerin erst erfahren, das die whg statt 28 nur 23 m2 (dachschräge) besitzt.
    im mietvertrag stehen keine m2-angaben, jedoch hatte der vermieter vor geraumer zeit mir eine mietbescheinigung ausgestellt, incl. der 28 m2-angabe. kann ich diese zusätzliche bescheinigung als "zusatz" zum mietvertrag rechtlich benutzen ?? ich möchte die zuviel gezahlte miete rückwirkend vom mietvertragsbeginn (06/2011) zurückfordern und natürlich die laufende miete um 20 % mindern. und kann ich die rückforderung sofort berechnen und komplett ebenfalls sofort von den nächsten fälligen (kalt)mieten abziehen ? danke schon mal im vorraus...
    es ist übrigens mein 2ter vermieter für diese whg. ich weiss leider nicht mehr genau, wie der letzte mietvertrag wegen der m2 aussah. ich bin mir zwar sicher, das die 28 m2 damals in der zeitung so standen, das bringt jetzt natürlich nix mehr. liegt jetzt alles an diesewr extra mietbescheinigung.

    Einmal editiert, zuletzt von Mister-Hyde (26. Juli 2013 um 20:21)

  • Die Größenangabe können Sie nur reklamieren, wenn

    1. In Ihrem Mietvertrag eine solche Größe angegeben wäre

    oder

    2. Die fehlerhafte Größenangabe bei der Betriebskostenabrechnung in Anwendung gebracht worden wäre.

    Eine Mietminderung der Kaltmiete ist in den nicht genannten Fällen aussichtslos.
    Sie haben die Wohnung so gemietet, wie diese sich Ihnen dargeboten hat und nicht ob es 28 m² waren.

  • Hallo Mister-Hyde,

    die Mietmangelnummer kenne ich nur insofern, dass im MV eine überhöhte Flächenangabe angegeben ist.
    Inwiefern aufgrund von anderen Angaben funktioniern kann, wage ich zu bezweifeln. Von rechtswegen brauchen in Mietverträgen garkeine Mietflächen angegeben zu sein.

  • Hallo Mister-Hyde,

    die Mietmangelnummer kenne ich nur insofern, dass im MV eine überhöhte Flächenangabe angegeben ist.
    Inwiefern aufgrund von anderen Angaben funktioniern kann, wage ich zu bezweifeln. Von rechtswegen brauchen in Mietverträgen garkeine Mietflächen angegeben zu sein.

    die mietbescheinigung, die ich ja auch noch habe, brauchte ich mal für ein amt. also sollte dieses schreiben doch auch eine rechtswirksamkeit besitzen ?!?
    ausserdem bewegt sich die jetzige kaltmiete deutlich über dem (leider nur einfachen) mietspiegel, womit die mietminderung auch noch vielleicht eine grundlage hätte.

  • die mietbescheinigung, die ich ja auch noch habe, brauchte ich mal für ein amt.


    ..., welches früher Arge und jetzt JC heisst?
    Vorsicht, das könnte nach hinten losgehen...

  • die mietbescheinigung, die ich ja auch noch habe, brauchte ich mal für ein amt. also sollte dieses schreiben doch auch eine rechtswirksamkeit besitzen ?!?

    Wenn eine Mietbescheinigung für irgendein Amt mit 26 m² erstellt wurde, hat das doch keinerlei Auswirkung auf den Mietvertrag, ebensowenig die 28 m², welche in irgendeiner(weiß nicht wo) Zeitung gestanden haben.

    Zitat

    .....ausserdem bewegt sich die jetzige kaltmiete deutlich über dem (leider nur einfachen) mietspiegel, womit die mietminderung auch noch vielleicht eine grundlage hätte.

    Das allerdings könnten Sie zur Anwendung bringen.

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