Kaution

  • Hallo,

    Ich habe mit einem Bekannten im Februar per Handschlag eine Vereinbarung getroffen das ich die obere Etage seines neu erworbenem EFH beziehen werde. u.A ohne eine Kaution zu hinterlegen - dieses habe ich damals deutlich mit einem Nein von ihm zurück bekommen. ( Also das er da definitiv drauf verzichtet)

    Nun, 2 Tage vor Schlüsselübergabe liegt mit der Vertrag vor und es ist eine Kaution erforderlich. Er hat den Rat von seiner eigenen Schwester bekommen,da sie Immobilienkauffrau ist und natürlich so manchen Fall kennt ;)

    Es ist sein erstes mal als Vermieter und er stützt sich da jetzt voll uns ganz auf seine Schwester!
    Meine Frage, kann er obwohl wir es im Februar deutlich anders vereinbart haben, jetzt kurz vor Vertragsabschluss von allem abweichen?!

    Dazu kommt das man sich sehr gut kennt, den gleichen Job hat und es eben eine Private Wohngemeinschaft wird?!

    Wie sind eure Meinungen?!

    Ich bedanke mich schon mal im Voraus!!! :)

  • Gibt es Zeugen für die mündliche Vereinbarung?

    Meine Meinung. Such Dir eine Wohnung in einer weniger, besser noch gar keiner, "privaten Wohngemeinschaft".

    Falls Du dich doch entschließen solltest in die "private Wohngemeinschaft" einzuziehen, die Kaution darfst Du per Gesetz in 3 gleichen Raten zahlen.

  • Hallo ADA112, vor solchen (Basar-)Geschäften unter "Freunden" kann ich nur warnen.
    Ihr habt einen gültigen mündlichen Mietvertrag geschlossen. Die "Vereinbarungen" müsstest Du beweisen...:o

  • .....
    Ihr habt einen gültigen mündlichen Mietvertrag geschlossen. Die "Vereinbarungen" müsstest Du beweisen...:o

    Genau danach suche ich die ganze Zeit hier im Forum und woanders, ich war mir nicht sicher ob diese Mündliche Zusage gilt.

    Ja beweisen kann ich es

  • Zitat

    Ihr habt einen gültigen mündlichen Mietvertrag geschlossen.


    Das halte ich für ein Gerücht, denn offenbar war der Abschluss in Schriftform beschlossen. Ein Vertrag ist noch nicht geschlossen worden, lediglich eine Vereinbarung.
    Vor dem eigentlichen Vertragsabschluss dürfen beide Parteien sich noch einzelne Bedingungen anders überlegen oder sogar ganz von dieser Vereinbarung zurücktreten. Nur unter Vollkaufleuten gingen Vereinbarungen "per Handschlag" evtl. noch durch.

  • Ein mündlich geschlossener Mietvertrag ist rechtlich zulässig.
    Dazu muß gegenseitige Willensübereinstimung zur Form, den Mietbeginn und den Mietpreis bestehen.

    Aus Ihren Darlegungen kann ich eine solche Übereinstimmung nicht erkennen.
    Die Absicht der einen Partei jetzt einen schriftlichen Mietvertrag auszufertigen bestärkt meine Annahme.

    Ich halte, nach Ihrer Schilderung, das Ganze auch lediglich als eine Willenserklärung und sehe die Kriterien eines mündlichen Vertrages nicht erfüllt.

  • Aus Ihren Darlegungen kann ich eine solche Übereinstimmung nicht erkennen.


    "Nun denn," sprach nicht Löwnstein, sondern der Richter, "nun treten wir mal in die Beweissicherung ein...":eek:

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