Kündigung per Fax zur Fristwahrung

  • Hallo ihr Lieben,

    ich probier mein Glück jetzt einfach auch mal hier bei euch. Im Internet findet man ja solche und solche Meinungen zu dem Thema.

    Kurz zur Vorgeschichte:

    Ich habe mich "kurzfristig" entschlossen, meine Wohnung zu kündigen - am 02.07. und die Kündigung vorsichtshalber schonmal vorab per Fax an meinen Vermieter gesendet. In der Kündigung steht ausdrücklich, dass ich das Fax lediglich zur Fristwahrung sende und das Original in den nächsten Tagen per Post zugestellt wird.

    Nun wollte ich direkt am 02.07. noch zur Post, aber leider kam und kam der Bus nicht und ich war noch verabredet. Also dachte ich "Gut, hast ja das Fax geschickt. Gehste eben morgen zur Post." (Jetzt ärgere ich mich ganz schön.) Ich habe dann am 03.07. die Kündigung per Einschreiben an die Hausverwaltung geschickt, welche dort einen Tag später eingegangen ist.

    Jetzt habe ich ein Schreiben der Hausverwaltung bekommen, wo man mir meine Kündigung bestätigt, allerdings erst zum 31.10., da mein vorab eingereichtes Fax nicht zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt.

    Hier auf Mietrecht.de steht jetzt allerdings sogar folgendes:

    "Kündigung per Telefax

    Mit wirksamem Ausdruck beim Empfänger der Kündigungserklärung ist der Zugang der Kündigungserklärung erfolgreich durchgeführt."

    Mein Vermieter hat mir ja im Grunde bestätigt, dass er das Fax bekommen hat. Er akzeptiert es lediglich nicht zur Fristwahrung.

    Gibt es da nun irgendeine Möglichkeit für mich, doch noch zum Ende September aus der Wohnung rauszukommen? Prima wäre natürlich, wenn ihr mir ein paar handfeste Beweise, als BGH Urteile oder was auch immer, liefern könntet, die ich dann beim Vermieter vorbringen könnte.

    Wäre für jeden noch so kleinen Hinweis dankbar :)

  • Die Kündigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bedarf gemäß § 568 Absatz 1 BGB der Schriftform. Dies bedeutet gemäß § 126 BGB, dass der Text der Kündigung niedergeschrieben und abschließend eigenhändig unterschrieben werden muss. Telegramm, Telefax, E-Mail oder eine Faksimile-Unterschrift reichen nicht aus.

    Entsprechende BGH-Urteile suchen Sie bitte gefälligst selbst. Diese trägt niemand hier in der Hosentasche rum.
    Ich müsste auch erst suchen und habe keine Lust als Ihr Laufbursche zu gelten.
    Bei solchen Ansinnen sollten Sie schon mal vorher darüber nachdenken, damit Sie hier dann nicht eine solche Abfuhr bekommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (25. Juli 2013 um 11:03)

  • Wow, mit so einer freundlichen Antwort hab ich ehrlich nicht gerechnet.

    Ich wollte mit meiner Anfrage nicht bewirken, dass hier irgendjemand extra für mich suchen soll. Ich habe mich natürlich selbst schon durch das Netz gewühlt. Aber hätte ja sein können, dass sich hier jemand etwas besser mit der Thematik auskennt und eventuell was parat hat.

    Entschuldigung für meine so überaus dreiste Frage. Ich dachte Foren wären auch für so einen Austausch untereinander da. Hab ich mich wohl getäuscht.

  • Wow, mit so einer freundlichen Antwort hab ich ehrlich nicht gerechnet.


    Das kommt vor, musste nicht so eng sehen.
    Ganz eng sieht es jedoch die Rechtsprechung: Die schriftliche Kündigung mit echten life-Unterschriften ALLER Mieter (lt. MV) muss bis zum 3. Werktag d.M. 18:00 in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sein, um zum Ende des übernächsten Monats zu gelten.
    Wie sang Roy Black so schön: "Du bist nicht allein". Wir haben fast zweimonatlich solche Anfragen dieser Art hier: Um etwas einzusparen, wird eine ganze Bruttomonatsmiete riskiert...:mad:

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