vorzeitige wiederholte kündigung!

  • Folgender Sachverhalt liegt vor.

    Ich wollte im April umziehen und habe auch das Mietverhältnis mit der Atuellen Wohnung fristgerecht gekündigt und auch schriftlich bestätigt (drei Monate frist wurden eingehalten)!

    Da ich im April aber nicht umgezogen bin habe ich die Vermieterin telefonisch davon in Kenntnis gesetzt und es wurde telefonisch vereinbart das das Mitverhältnis so wie bestand fortgefürt wird!

    Dies wurde auschließlich telefonisch gemacht es erfolgte keine schriftlich niederschrift!

    So nun ist der Fall eingetreten das ich sofort eine Stelle antreten kann in einem anderen Ort. Da ich weder führerschein noch Auto besitze müste ich umziehen da ich den job sonst nicht antreten könnte. Könnte zwar morgens mit dem Bus dorthin fahren ( 2 stunden busfahrt) allerdings käme ich abends nicht mehr mit dem Bus nachhause. Und das mich einer von den Kolegen extra zu meiner Wohnung fähr ginge auch nicht da die alle aus dem Raum kommen wo die Arbeitsstelle liegt.

    Meine Frage ist jetzt da ich schon mal fristgerecht gekündigt hatte und die wiederaufnahme nur telefonisch erfolgte. kann ich die aktuelle Wohnung dann fristlos kündigen da diese ja schon einmal fristlos mit einghaltung der frist gekündigt ist!

    Wie sieht da die rechtslage aus bzw. was habe ich für Möglichkeiten!

  • Zitat

    Dies wurde auschließlich telefonisch gemacht es erfolgte keine schriftlich niederschrift!


    Und das ist ein Fehler gewesen.

    Zitat

    So nun ist der Fall eingetreten das ich sofort eine Stelle antreten kann in einem anderen Ort.


    Dann musst du wieder mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Oder du redest mit deinem Vermieter und der lässt Gnade vor Recht walten. Fakt ist, dass du nicht einfach auf Vorrat kündigen kannst und dann ausziehst, wann es dir beliebt.

    Üb schon mal, mit welchen Worten und welchem Geld du deinen Vermieter gnädig stimmen kannst. Ausziehen kannst du jederzeit, aber die Pflicht zur Mietzahlung endet frühestens am 31.10., wenn du jetzt kündigst.

  • Wenn sie die Wohnung ordentlich gekündigt haben, gilt das.
    Spätere mündliche Abreden müssten beweisbar sein. Genausogut könnte man wiederum ein Telefongespräch führen indem man die damalige mündliche Abrede für nichtig erklärt und auch beweisbar sein müsste.
    Das würde rechtlich zu nichts führen.

    Beweisbar bleibt nur Ihre schriftliche Kündigung.

  • Da der Fortsetzung des Mietvertrages weder Du noch die Vermieterin widersprochen haben, gilt er weiter. Sprich Du mußt jetzt wieder fristgerecht kündigen.

  • Da der Fortsetzung des Mietvertrages weder Du noch die Vermieterin widersprochen haben, gilt er weiter. Sprich Du mußt jetzt wieder fristgerecht kündigen.

    Mein Gott!
    Der Mietvertrag wurde durch eine ordentlich Kündigung nichtig.
    Was danach besprochen wurde ist völlig Wurscht.

  • Kolinum:

    "Mein Gott!"
    - Falsch...: Unser ...:D

    "Der Mietvertrag wurde durch eine ordentlich Kündigung nichtig."
    - Njet, sondern das Mietverhältnis wurde beendet.

    "Was danach besprochen wurde ist völlig Wurscht."
    Nein, es wurde ein mündlicher MV begründet, welcher jedoch nur schriftlich beendet weden kann.


  • Beweisbar bleibt nur Ihre schriftliche Kündigung.

    Na,ja der TE ist aber über das Mietzeitende hinaus in der Wohnung verblieben und hat die Mietsache auch nicht herausgegeben.
    Bei Gericht würde ich mich da nicht auf eine "Erinnerungslücke" bezüglich der telefonischen Fortsetztung des MV berufen wollen. Dass kommt nicht so § 263 StGB.

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